Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 23 Z 1 EStG) und keine Bücher führen (auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig), haben ein Wareneingangsbuch zu führen (§ 127 BAO). Darin sind alle Waren einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung (in derselben Beschaffenheit oder weiterverarbeitet) erwirbt.
    Das Wareneingangsbuch hat hinsichtlich der Waren in zeitlicher Reihenfolge folgende Eintragungen zu enthalten:

    a) fortlaufende Nummer der Eintragung,
    b) Tag des Wareneingangs oder der Rechnungsausstellung,
    c) (Firmen-) Name und Anschrift des Lieferanten,
    d) Warenbezeichnung,
    e) Preis, sowie
    f) Hinweis auf dazugehörige Belege.

    Wechsel sind unbedingte Anweisungen, einen bestimmten Geldbetrag an den Aussteller (=eigener Wechsel) oder an einen Dritten (=Begünstigter) an einem festgesetzten Tag zu zahlen. Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, unterliegen der Gebühr von 1/8 % der Wechselsumme (§ 33 TP 22GebG).

    Werbungskosten (§ 16 EStG)

    Dies sind Aufwendungen oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv mit einer nicht betrieblichen, wie z.B. nicht selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht  unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

    Dazu zählen z. B.:  auch Schuldzinsen, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Beiträge zu Pflichtversicherungen und Aufwendungen für Arbeitsmittel.

    Bei einem Werkvertrag liegt ein erfolgsorientiertes Zielschuldverhältnis vor. Im Unterschied zum echten oder freien Dienstnehmer schuldet der Werkvertragsnehmer nicht bloß ein Bemühen, sondern einen konkret vereinbarten Erfolg.

    Der Werkvertrag ist daher mit:

    • Erreichen des Ziels
    • der Fertigstellung eines Werkes, oder
    • der Erbringung einer Leistung

    automatisch beendet.

    Es stehen bei dieser Vereinbarung die Tätigkeiten im Vordergrund und nicht der Zeitraum, dieser ist untergeordnet. Die Vertragsparteien vereinbaren eine bestimmte abgeschlossene Tätigkeit und nicht eine zeitlich begrenzte oder  unbedingte Verpflichtung zu einem Tun.

    Werkvertragsnehmer agieren im Gegensatz zum echten Dienstnehmer in persönlicher Unabhängigkeit. Wie  und auf welche Weise ein Werkvertragsnehmer den vereinbarten Erfolg herstellt, bleibt diesemselbst überlassen. Die vertraglich geschuldete Leistung erbringt er frei von Weisungen und Kontrollen mit von ihm selbst bereitgstellten Betriebsmitteln.

    Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen bestimmte Gründe für eine Beseitigung eines Bescheides, der ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat, vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist über Antrag einer Partei aus folgenden Gründen zulässig:

    • Erschleichung eines Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis (falsche Zeugenaussage), Herbeiführung durch sonstige gerichtlich strafbare Handlung oder objektiv unrichtige Angaben der Partei;
    • Hervorkommen solcher neuer Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten;
    • Abhängigkeit des ursprünglichen Bescheides von Vorfragen, die von der zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurden.

    Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist neben Erschleichung und abweichender Vorfragenbeurteilung in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und deren Kenntnis zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO; Hauptanwendungsfall: Außenprüfungen).

    Mit dem Bescheid, mit welchem eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, ist die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Sachentscheidung ist jedoch ein hiervon getrennter, gesondert anfechtbarer, Bescheid. Wird z.B. nach einer Außenprüfung infolge Hervorkommens neuer Tatsachen (z.B.: bisher nicht erklärte Einnahmen) das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer mittels Bescheid wiederaufgenommen, sind zugleich neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide zu erlassen.

    Wird eine Frist versäumt, ist über Antrag einer Partei, die dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein  unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten. Die Partei darf an der Fristverletzung kein grobes Verschulden treffen. Wiedereinsetzbar sind  z.B. Berufungsfristen, Mängelbehebungsfristen  und Zahlungsfristen.

    Ein Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten (§ 309a BAO):

    a) Bezeichnung der versäumten Frist;

    b) Bezeichnung des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses;

    c) Angaben zum fehlenden groben Verschulden;

    d) Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages.