Ein Darlehen ist die Übertragung einer verbrauchbaren Sache (meistens handelt es sich um Geldbeträge) ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer wird verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt zu zahlen und bei Fälligkeit den Betrag bzw. die Sache in gleicher Art und Güte zurückzuerstatten. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen werden jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld erfasst.

    für Reisespesen von Gesellschafter-Geschäftsführern:

    Gehälter und sonstige Vergütung jeder Art, die an einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt werden, unterliegen bekanntlich der 3%igen Kommunalsteuer und dem 4,5 %igen DB (zuzüglich rd. 0,4 % DZ). Nach einer bereits im Februar dieses Jahres ergangenen Entscheidung des VwGH gehören zu den diesen Abgaben in Höhe von rd. 8 % unterliegenden „sonstigen Vergütungen jeder Art“ auch Vergütungen, für die beim Gesellschafter-Geschäftsführer angefallenen Betriebsausgaben, wie z .B. Kostenersatz für eine berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung, Telefonkostenersatz und auch Reisespesenvergütungen!

    Dieser wird zur Finanzierung des Familienlastenausgleichs eingehoben. Alle Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen, haben den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Er ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Der Dienstgeberbeitrag beträgt 4,5 % der Arbeitslöhne und ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

    Der Dienstort ist grundsätzlich jener Ort, an dem der Arbeitnehmer regelmäßig tatsächlich tätig wird (Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens). Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Arbeitgebers ident sein. Werden Arbeitnehmer jedoch an diesem Betriebsort nicht dienstlich tätig, weil ihre tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist diese regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort des Unternehmers der Dienstort des Arbeitnehmers (Rz 700 LStR).

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebstätte, Werksgelände, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Rz 701 LStR). Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
    Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), als Tagesgelder oder Nächtigungsgelder gezahlt werden, sind – betragsmäßig begrenzt – steuerfrei.

    Nach dem Sozialversicherungsrecht ist ganz allgemein Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis

    a) persönlicher  und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird sowie

    b) Personen, die nach dem Einkommensteuerrecht lohnsteuerpflichtig sind.

    Eine persönliche Abhängigkeit liegt nach Rechtssprechung und Verwaltungspraxis vor bei:

    • Bindung an einen Arbeitsort des Dienstgebers,
    • Bindung an die Arbeitszeiten des Dienstgebers,
    • arbeitsbezogenes Verhalten,
    • Weisungsgebundendheit,
    • Kontrollunterworfenheit und
    • persönliche Arbeitspflicht

    Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird angenommen, wenn die Betriebsmittel durch den Dienstgeber bereitsgestellt werden.

    Erfüllt eine Tätigkeit überwiegend die angeführten Kriterien,  unterstellt die Behörde ein Dienstverhältnis.

    Praktisch ist somit bei Vorliegen von 4 der 7 Merkmale für eine persänliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Dienstverhältnis auszugehen.

    Die Rechtssprechung hat sich eingehend mit den einzelnen Kriterien auseinandergesetzt  und legt diese im Regelfall weit aus. Hier drei ausgewählte Beispiele:

    Eine selbstständige Einteilung der Arbeitszeit oder das selbstständige Erledigen von Arbeiten ohne konkrete Weisungen des Arbeitgebers sprechen grundsätzlich noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

    Ein Vertretungsrecht schließt die persönliche Arbeitspflicht nicht aus, wenn dieses grundsätzlich nicht gelebt wird oder nicht frei von einer Einflussnahme des Dienstgebers ist.

    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist auch bei Einsatz eigener Betriebsmittel gegeben, wenn die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Dienstgebers zu fixen Zeiten  und an einem festgelegtem Arbeitsord erledigt wird.

    Nach dem Einkommenssteuerrecht und damit automatisch auch nach dem Sozialversicherungsrecht ist Dienstnehmer wer:

    • seine Arbeitskraft schuldet,
    • in einen geschäftlichen Organismus eines Unternehmens eingebunden ist und
    • Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat.

    Mit diesen Kriterien wird wie im Sozialversicherungsrecht ein Vertragsverhältnis inpersönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschrieben. Demgegenüber steht die Ausübung einer Tätigkeit mit Unternehmerrisiko, was auf eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit schließen läßt.

    Die Rechtssprechung hat daher in folgenden Fällen das Vorliegen eines echten Dienstvertrages bejaht:

    Ein Taxifahrer kann Ausmaß und  zeitliche Lagerung seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Benutzt er jedoch ein Fahrzeug eines Taxiunternehmens und führt er den wesentlichen Teil seiner Einnahmen an das Taxiunternehmen ab, liegt ein Dienstverhältnis vor.

    Ein in einem Ausbildungsverhältnis stehender Praktikant steht unter der Leitung des Arbeitgebers und ist somit lohnsteuerpflichtig und damit echter Dienstnehmer.

    Eine Reinigungskraft, die regelmäßig – beispielsweise einmal pro Woche – für einen Auftraggeber arbeitet und dafür Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommt, ist im Rahme eines Dienstverhältnisses tätig.

    Ein freier Dienstnehmer erbringt Dienstleistungen:

    • auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
    • im wesentlichen persönlich, also mit einem generellen Vertretungsrecht
    • gegenüber einem „qualifizierten Dienstgeber“ und
    • ohne eigene wesentliche Betriebsmittel

    Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften für freie Dienstnehmer ist eng:

    a) Das umfassende Verständnis von selbstständig tätigen Personen im Rahmen ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit einerseits und der Begriff des echten Dienstverhältnisses andererseits, schränken den Anwendungsbereich auf Seiten der Auftragnehmer ein.

    b) Auf Seiten der Auftraggeber sind vom Kreis der „qualifizierten Dienstgeber“ Privatpersonen ausgeschlossen; für Private können daher Personen nur im Rahmen eines echten Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig werden.

    Im Regelfall kommt es zu einer Umdeutung von Werkvertragsnehmern in freie Dienstnehmer im Rahmen von Prüfungen und anschließenden Rechtsmittelverfahren.

    Dazu folgende Beispiele:

    Eine Schreibkraft, die nach Seiten bezahlt wird, ihre Tätigkeit an jedem beliebigen Ort verrichten und auch Hilfskräfte heranziehen kann, ist freie Dienstnehmerin und keine Werkvertragsnehmerin.

    Ein Nachhilfelehrer eines Lerninstitutes, der die Lehrtätigkeit in den Räumen des Institutes ausüben kann, schuldet eine Dienstleistung und keinen Erfolg. Es liegt somit ein freies Dienstverhältnis und keine selbstständige Tätigkeit vor.

    Nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AFRAG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Form eines Dienstzettels auszuhändigen.

    Der Dienstzettel hat folgende Angabe zu enthalten:

    • Name und Anschrift des Arbeitgebers
    • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
    • Beginn des Arbeitsverhältnisses
    • Dauer des Arbeitsverhältnisses
    • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
    • Gewöhnlicher Arbeitsort
    • vorgesehene Verwendung
    • Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivertrag)
    • Anfangsbezug und Fälligkeit des Entgelts
    • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
    • vereinbarte Arbeitszeit
    • Bezeichnung der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung)
    • Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse

      Wenn Sie Näheres zum Thema „Dienstzettel – Dienstvertrag“ erfahren möchten, übermitteln wir Ihnen gerne das dazupassende „ECA-Wissen“.

    Ein zwischen zwei Staaten abgeschlossener, zweiseitig verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag der regelt, welcher der vertragsschließenden Staaten in welchem Umfang die in einem der beiden Staaten ansässigen Steuerpflichtigen besteuern darf und welcher Vertragsstaat die Doppelbesteuerung vermeiden muss, wird als Doppelbesteuerungsab-kommen bezeichnet. Neber der Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten DBA idR auch Bestimmungen zur Vermeidung der steuerlichen Diskriminierung, die Amtshilfe sowie das Verständigungsverfahren.