Haftung ist das Einstehenmüssen für fremde (Abgaben-) Schuldigkeiten. Die Haftungs-
    inanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörden. Zu unterscheiden sind:

    a) persönliche Haftung:
    Eine Person hat mit ihrem Vermögen für eine fremde Schuld einzustehen. Sie wird mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht.
    b) sachliche Haftung:
    Eine Sache kann grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, in Anspruch genommen und verwertet werden. Sie wird mit Beschlagnahmebescheid (§ 225 BAO) geltend gemacht.

    Die Haftung wird durch Haftungsbescheid geltend gemacht, der die gesetzlichen Grundlagen für die Haftung und die Höhe des Haftungsbetrages enthält. Neben den in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Haftungsbestimmungen, bestehen Haftungen allge-
    meiner Art nach der Bundesabgabenordnung in folgenden Fällen:

    a) Haftung der Vertreter für jene Abgaben, der durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen,
    b) Haftung der Gesellschafter, von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigener Rechtspersönlichkeit,
    c) Haftung der Organgesellschaft, für die von Ihr verursachten Abgaben des Organträgers, wenn sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des beherrschenden Unternehmens gründet,
    d) Haftung für bestimmte Abgaben bei Übergang eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens geführten Betriebes,
    e) Haftung der zur Verwaltung des Vermögens berufenen Personen, bei Wegfall eines Abgabepflichtigen, für vorenthaltene Abgabenbeträge, in bestimmten Fällen,
    f)  Haftung des Eigentümers von Wirtschaftsgütern, die von Gesellschaften, an denen der Eigentümer wesentlich beteiligt ist, genutzt werden,
    g) Haftung des rechtskräftig für ein Finanzvergehen verurteilen Täters und der daran Beteiligten, unabhängig von der Bedeutung des Tatbeitrags zur Verwirklichung der Tat.

    Zu den Haupteinkunftsarten werden die Einküfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ((§ 22 EStG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 § EStG) gezählt. Die Nebeneinkunftsarten sind nach dem Subsidiaritätsprinzip untergeordnet.

    Herstellungskosten sind unternehmensrechtlich jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung auch angemessene Teile der Gemeinkosten. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen hingegen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

    Unter Holding versteht man eine Kurzform für Holdinggesellschaft/Dachgesellschaft – wobei dies keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Organisationsform der Muttergesellschaft von verbundenen Unternehmen ist. Der Begriff Holding ist gesetzlich nicht definiert und wird daher auch in der Literatur nicht einheitlich verwendet.
    Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine verbreitete Form der Organisation national wie international tätiger Unternehmen dar. Historisch betrachtet ist sie die älteste Form der Unternehmensorganisation bzw. Bildung von Firmengruppen.
    Die Holding-Organisation besteht aus mindestens zwei Ebenen, einer Muttergesellschaft, die auch als Holding-Gesellschaft bezeichnet wird, und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält. Der Begriff Holding leitet sich ab vom englischen „to hold“. Wenn es sich hierbei um einen Mehrheitsbesitz handelt und/oder ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, so spricht man von einem Konzern.

    Die Organisationsform der Holding definiert sich über die interne Verteilung der Eigentumsrechte, Aufgabenverteilung, oder Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse über die Rechtsformgrenzen hinweg.