Bei Raten wird ein im Voraus bestimmter Betrag in mehreren Teilen geleistet. Im Gegensatz zur Rente, bei der der insgesamt zu entrichtende Betrag ungewiss ist, enthalten Raten daher kein aleatorisches Element.

    Der Besitz einer Rechnung für die empfangene Leistung ist eine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Nur eine Rechnung, die alle Formvorschriften erfüllt, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist daher verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die den Formvorschriften des § 11 UStG genügt. Der Anspruch ist gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen (§ 31 Abs 2 UStG).

    Führt ein Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch, so muss er eine Rechnung ausstellen, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird. Darüber hinaus muss die Rechnung alle Formvorschriften erfüllen, sowie zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens und die des Leistungsempfängers angegeben sein.

    Anhebung der Bilanzierungsgrenze für Umsatzerlöse auf € 700.000,00

    Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wird die Bilanzierungsgrenze (§ 5 Ermittlung, doppelte Buchführung) für Umsatzerlöse von bisher € 400.000,00 auf € 700.000,00 ab dem 1.1.2010 angehoben, wodurch die Anzahl der möglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechner deutlich ansteigen wird.

    Die neue Regelung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechnungslegungspflicht für die Wirtschaftsjahre 2010 die neuen Werte auch für die Beobachtungsjahre VOR 2010 anzuwenden sind.

    Formvorschriften für Rechnungen zwischen € 400,00 bis € 10.000,00:

    1.  Name und Anschrift des lieferenden oder leistenden Unternehmens
    2.  Name und Anschrift des Empfängers
    3.  Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art
    und Umfang der sonstigen Leistung
    4.  Tag der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
    die sonstige Leistung erstreckt
    5.  Entgelt
    6.  Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
    7.  Steuerbetrag
    8.  Ausstellungsdatum
    9.  fortlaufende Nummer
    10.  UID Nummer des Ausstellers
    11.  UID Nummer des Empfängers (bei Rechnungen über € 10.000,00)

     

    NEU ab 1. März 2014: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde auf € 400,– angehoben!

    Formvorschriften für Rechnungen unter € 400,00 (sog. Kleinbetragsrechnungen):

    Es genügen die Punkte 1, 3,4,5, 6 und 7, 8, wobei Entgelt und Steuerbetrag als Summe ausgewiesen werden dürfen.

    Ist ein Rechtsbehelf, der sich gegen einen nachteiligen Bescheid richtet. Dazu zählen zB die Berufung gegen Abgabenbescheide (§ 243 BAO) und der Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen (§ 276 BAO).

    REIHENGESCHÄFT

    Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.  Die im Rahmen des Reihengeschäftes erfolgenden Lieferungen sind getrennt voneinander zu beurteilen. In einem Verhältnis zwischen den Unternehmern, in welchem die bewegte Lieferung stattfindet, (d.h. eine Warenbewegung vorgenommen wird), richtet sich der Leistungsort danach, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. In demjenigen Verhältnis zwischen Unternehmern, in welchem die Lieferung ruht, also keine Beförderung oder Versendung stattfindet, liegt der Lieferort hingegen dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

    REIHENGESCHÄFT IM EU-BINNENMARKT:

    Für das Reihengeschäft gelten im Binnenmarkt keine besonderen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftlich Lieferungen und der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Sonderregelungen bestehen hingegen für Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG), wenn drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedsstaaten an einem Reihengeschäft im Binnenmarkt beteiligt sind. In diesem Fall bleibt bei Erfüllung der Voraussetzungen der innergemeinschaftliche Erwerb des zweiten Unternehmers in der Reihe steuerfrei und die Steuerschuld geht auf den Endabnehmer über (Rz 429l ff UStR.)

    Reisekosten können grundsätzlich nur für beruflich veranlasste Reisen geltend gemacht werden, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht (zur Gänze) ersetzt. Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen mindestens 25 Kilometer vom Dienstort entfernt und die Reisedauer drei Stunden übersteigt. Bei Auslandsreisen muss die Reisedauer fünf Stunden übersteigen. Ferner darf am Zielort der Reise kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrten innerhalb Wiens sind nicht als Reise zu werten.

    Fallen bei beruflich veranlassten Reisen Mehraufwendungen für Nächtigungen an, so hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Nächtigungsquartier zur Verfügung stellt, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Aufwendungen hat. Der Arbeitnehmer kann auch kein Nächtigungsgeld geltend machen, wenn ihm der Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt.

    Tagesgelder
    Tagesgelder sind Mehraufwendungen für die Verpflegung während einer ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reise. Für jede angefangene Stunde können EUR 2,20 und maximal EUR 26,40 pro Tag abgesetzt werden. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

    Nächtigungskosten
    Hat der Arbeitnehmer die Nächtigungskosten zu tragen, können entweder die Kosten inklusive Frühstück oder das Nächtigungspauschale von EUR 15,- pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die auf Grundlage eines Rentenstammrechts (besonderer vermögenswerter Anspruch) erbracht werden. Die Dauer der Leistung hängt entweder ausschließlich von einem ungewissen Ereignis ab (Leibrente) oder ist alternativ dazu zeitlich befristet (Zeitrente). Bei Renten ist der insgesamt zu leistende Betrag daher ungewiss. Sie müssen von Raten abgegrenzt werden, denen das aleatorische Element fehlt.

    Dies sind Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, bzw. durch diese bedingt werden. Aufwendungen, die es aber dem Steuerpflichtigen erlauben, zu repräsentieren, also sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Diese Ausgaben sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Insbesondere fallen darunter Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Repräsentationsaufwendungen sind jedoch dann zur Hälfte abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie der Werbung dienen und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt.
    Vorsteuern für Repräsentationsaufwendungen können,  mit Ausnahme der Bewirtungskosten, die der Werbung dienen und bei denen die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt, nicht geltend gemacht werden.

    Künftig ist bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) zwingend das Reverse-Charge-System vorgesehen, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID Nummer nicht im Mitgliedsstaat des Leistungsempfängers ansässig ist und für die Dienstleistung das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt. Österreich hat bisher schon das Reverse-Charge-System für sämtliche Dienstleistungen und Werklieferungen angewandt, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer erbringt, weshalb sich in Österreich kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es jedoch in Zukunft auch dann zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer über eine Betriebsstätte am Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.

    Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der korrekten Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Welche Rückstellungen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches passiviert werden müssen, ergibt sich aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften:

    a) Verbindlichkeitsrückstellung,
    b) Drohverlustrückstellung und
    c) Aufwandsrückstellung.

    Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches dürfen nach § 9 Abs 1 EStG nur folgende Rückstellungen gebildet werden:

    a) Abfertigungsrückstellung,
    b) Pensionsrückstellung,
    c) Verbindlichkeitsrückstellung und
    d) Drohverlustrückstellung.

    Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung unzulässig. Rückstellungen können prinzipiell nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG).