Die Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer in Höhe von 25 % für inländische Kapitalerträge, die durch den Schuldner oder eine auszahlende Stelle abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. Mit dem KEST-Abzug ist unter bestimmten Voraussetzungen die Endbesteuerung verbunden. Ein typisches Beispiel ist die Gewinnausschüttung au einer GmbH an ihre Gesellschafter. Werden z.B. Eur 100.000,– ausgeschüttet, muss die GMBH 25.000 EUR KES innerhalb eines Monats an das Finanzamt abführen und EUR 75.000,– bekommen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Finanzministerium – bitte klicken Sie hier: Link

    Das Kilometergeld ist eine pauschale Abgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines Fahrzeuges anfallen (Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturkosten, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen, usw.). Die Befristung der erhöhten Kilometergelder von € 0,42 wird bis 31.12.2010 verlängert.

    Beförderungsmittel Kilometergeld
    1. Juli 2008
    befristet bis
    31. Dez. 2009
    ab 1. Jän. 2010
    PKW und Kombi € 0,42 € 0,42
    Jede mitbeförderte Person € 0,05 € 0,05
    Motorrad bis 250 ccm € 0,14 € 0,14
    Motorrad über 250 ccm € 0,24 € 0,24
    Fahrrad (ersten 5 km) € 0,233 € 0,24
    Fahrrad (ab dem 6. km) € 0,465 € 0,47

    Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in max. Höhe von € 2.300,–. Die Beträge müssen unmittelbar an spezielle öffentliche ider private Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Betreuungspersonen bezahlt werden.

    Gültig für im Haushalt lebende Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Der Kinderfreibetrag, der ab 2009 geltend gemacht werden kann, beträgt € 220,– pro Kind und Jahr, wenn dieser von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, der für das Kind mehr als sechs Monate pro Jahr Familienbeihilfe bezieht.

    Wir der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt dieser € 132,– pro Jahr und Kind pro Elternteil.

    Durch die Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage wird eine Ersparnis zwischen € 80,– und € 110,– pro Familie und Jahr (je nach Bemessungsgrundlage und Progression) erreicht. Es ist ratsam, dass dieser vom besser verdienenden Elternteil in der Arbeitnehmerveranlagung durch Angabe der Sozialversicherungsnummer des Kindes geltend gemacht wird, weil dieser in einer höheren Progressionsstufe ist und damit mehr abgesetzt werden kann.

    Ab Jänner 2010 gibt es das Kindergeld „Neu“, wobei man die Möglichkeit hat unter fünf Varianten zu wählen.

    1. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 436 EUR pro Monat für maximal 36Monate, wobei 30 Monate von einem Elternteil bezogen werden müssen. Der Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kindergeld bezieht.
    2. Variante (wie bisher) Kindergeld i.H. v. 624 EUR pro Monat für maximal 24 Monate, wobei wiederum 20 Monate von einem Elternteil und 4 Monate vom anderen Elternteil geltend gemacht werden müssen.
    3. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 800 EUR pro Monat für 15 Monate für den einen plus 2 Monate (wurde erst im September 2009 vom Gesetzgeber überarbeitet) für den anderen Elternteil.
    4. Variante (NEU): Kindergeld i.H. v. 1.000 EUR pro Monat für maximal 14 Monate wobei 12 Monate vom einen Elternteil und 2 Monate vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung  hierfür ist, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt jedoch erst mit 1.1.2010.
    5. Variante (NEU): das „einkommensabhängige Kindergeld“ beträgt 80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Jahr vor der Geburt und beträgt mind. 1.000,– EUR und max. 2.000 EUR pro Monat (Regelung 12 + 2 Monate wie in Variante 4). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt wiederum frühestens mit 1.1.2010.

    Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.help.gv.at oder auf der Homepage der Arbeiterkammer www.arbeiterkammer.at

    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften konnten bis zum Jahr 2008 bis höchstens  € 100,00 abgesetzt werden. Ab dem Jahr 2009 können € 200,00 und ab dem Jahr 2012 können jährlich € 400,– als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Beiträge für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner und für die Kinder im Sinne des § 106 EStG können geltend gemacht werden.

    Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Nettoumsätze im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,– nicht übersteigen. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.

    Die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz (KOMMStG) ist eine Gemeindesteuer. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Der Kommunalsteuersatz beträgt 3%. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat  nicht € 1.460,–, so werden von der Bemessungsgrundlage € 1.095,– als Freibetrag abgezogen.

    Dies ist eine Mitteilung einer Abgabenbehörde an eine andere Abgabenbehörde oder eine andere Organisationseinheit über einen abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt.

    Der Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG). Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht besteht, wenn Körperschaften Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 Abs. 2 KStG). Beschränkte Körperschaftssteuerpflicht erster Art (§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG) betrifft ausländische vergleichbare Körperschaften, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Beschränkte Steuerpflicht zweiter Art (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG) entsteht für Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese Einkünfte iSd § 21 Abs. 2 und 3 KStG erzielen und nicht durch Betriebe gewerblicher Art tätig werden. Von der Körperschaftssteuer gem. §§ 5 ff KStG oder anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht dritter Art (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG). Der Körperschaftssteuersatz beträgt seit der Steuerreform 2005 einheitlich 25 %.

    Bei Kraftfahrzeugsteuer mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

    mehr als bis zu angefangene Tonne mindestens höchstens
    3,5 Tonnen 12 Tonnen  € 2,54   € 21,80
    12  Tonnen 18 Tonnen  € 2,72
    18  Tonnen  € 3,08 € 123,40 *)

    *) für Anhänger höchstens € 98,72

    • Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
    • Die Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
    • Für das abgelaufene Kalenderjahr ist eine Steuererklärung bis 31.03. des Folgejahres abzugeben.

    Anspruch im Krankheitsfalle: (Anspruch pro Arbeitsjahr *)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
    bis 5 Dienstjahre        6 Wochen        4 Wochen
    vom 6. bis 15. Dienstjahr        8 Wochen        4 Wochen
    vom 16. bis 25. Dienstjahr      10 Wochen        4 Wochen
    ab dem 26. Dienstjahr      12 Wochen        4 Wochen

    *) Bei abermaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes (nach der ersten Erkrankung) werden die Krankenstandszeiten zusammengezählt und es kann sein, dass der Dienstnehmer in den halben Entgeltanspruch rutscht. Ein nach einem halben Jahr nach der „Ersterkrankung“ eintretender Krankenstand gilt wieder als „Ersterkrankung“. (neuerlicher Beginn des halben Jahres Zusammenrechnung)

     

    Anspruch bei Arbeitsunfall: (Anspruch pro Unfall)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
    bis 15 Dienstjahre        8 Wochen        4 Wochen
    vom 16. bis 25. Dienstjahr      10 Wochen        4 Wochen
    ab dem 26. Dienstjahr      12 Wochen        4 Wochen

    Anders als beim Arbeiter sieht das AngG keine Anrechnungsbestimmungen für bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten vor.

    Es gibt jedoch Anrechnungsbestimmungen betreffend Karenz und Präsenzdienst.

    Anspruch im Krankheitsfalle: (Anspruch pro Arbeitsjahr *)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
    bis 5 Dienstjahre        6 Wochen        4 Wochen
    vom 6. bis 15. Dienstjahr        8 Wochen        4 Wochen
    vom 16. bis 25. Dienstjahr      10 Wochen        4 Wochen
    ab dem 26. Dienstjahr      12 Wochen        4 Wochen

    *) Befindet sich ein Arbeiter durchgehend im Krankenstand, so entsteht mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch

     

    Anspruch bei Arbeitsunfall: (Anspruch pro Unfall)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt
    bis 15 Dienstjahre        8 Wochen
    ab dem 16. Dienstjahr      10 Wochen

     

    Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als 90 Kalendertage aufweisen, zusammenzurechnen.

    Die Unterbrechung unterbleibt jedoch, wenn diese durch

    • Kündigung Arbeitnehmer
    • unbegründeter Austritt
    • begründete Entlassung

    eingetreten ist.