Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedsstaaten gelten. Für mehrwertsteuerliche Zwecke gilt das Fürstentum Monaco als Gebiet der Französischen Republik und die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d’Italia, Ceüta, die Färöer-Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, die Kanalinseln (Jersey und Guernsey), die Kanarischen Inseln, Livigno, der Luganer See, Melilla, San Marina und der Vatikan (Rz 148 UStR).

    Steuerlich voll abzugsfähig sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie für das einzelne Anlagegut € 400,00 nicht übersteigen. Bei der Anschaffung von Computer-Einrichtungen können selbständig bewertbare Teile, wie Drucker, Maus, EDV-Programme, als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, wenn das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als € 400,00 gekostet hat. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigten nicht zu den Anschaffungskosten zu rechnen.

    Gesellschafterdarlehen werden steuerrechtlich aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich anerkannt. Halten die Konditionen einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, liegt bezüglich des unangemessenen Teiles eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei zu niedriger Verzinsung handelt es sich um eine Nutzungseinlage.

    Gesellschafterdarlehen oder – kredite unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sondern der Gebühr gem. GebG (§ 33 TP 8 Abs 4 und TP 19 Abs. 2 GebG). Werden jedoch Gesellschafterdarlehen nicht oder geringer als fremdüblich verzinst, so können im Ausmaß der Unterverzinsung gesellschaftssteuerpflichtige Einlagen des Gesellschafters vorliegen.

    Es besteht keine Gebührenpflicht mehr seit 1.1.2011!

    Jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder eine Land- und Forstwirtschaft, einen freien Beruf noch eine andere selbstständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt, wird als Gewerbebetrieb bezeichnet. Sofern diese Betätigung über die Vermögensverwaltung hinausgeht und zu Einkünften führt, stellen diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 23 Z 1 EStG).

    Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen dient, auch wenn die Absicht , Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Diese begründet für Zwecke der Umsatzsteuer die Eigenschaft eines Unternehmers. Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kommt jede Tätigkeit in Betracht, die nicht unselbständig ausgeübt wird. Unter Tätigkeit ist nicht nur ein aktives Tun, sondern auch ein Dulden oder Unterlassen zu verstehen, selbst wenn es nur einen beschränkten Personenkreis betrifft. Auch der Zweck der Betätigung ist  unmaßgeblich. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich. Beruflich ist vor allem jede Art der freiberuflichen Tätigkeit. Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder wenn die Tätigkeit unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses wiederholt wird. Auch eine einmalige Tätigkeit kann somit nachhaltig sein, wenn auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, eine länger andauernde Tätigkeit vorliegt bzw. ein Dauerzustand geschaffen wird (zB Mietverhältnis).

    Der Begriff „Gewinn“ umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis, welches entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für die betrieblichen Einkünfte ermittelt wird. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten.

    Dies ist die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist Teil des Jahresabschlusses und daher mit diesem beim Finanzamt einzureichen.

    Die Art der Gewinnermittlung wird in den §§ 4, 5 und 17 EStG geregelt. Folgende Gewinnermittlungsarten werden unterschieden:

    a) Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG

    b) Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 EStG

    c) Einnahmen/Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG

    d) Pauschalierung gem. § 17 EStG.

    ab Steuererklärung 2010:
    Gewinnfreibetrag (ersetzt den FBIG) § 10 ESTG

    • 13 % statt 10 % des Gewinnes
    • auch für Bilanzierer und Personengesellschaften
    • Grundfreibetrag (aber nur dieser) bist € 30.000,– (davon 13 %, das sind € 3.900,–)
      keine Investitionen erforderlich
    • Für darüber hinausgehenden Freibetrag bis max. € 100.000,– sind allerdings Investitionen zu tätigen.
    • Gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften.

      Aufgrund des Sparpaketes gibt es aber Einschleifregelungen für große Gewinne im Zeitraum 2012 bis 2016

    bis Steuererklärung 2009:
    (FBIG § 10 EStG)

    • nur für Einnahmen-/Ausgabenrechner
    • Bis 10% vom Gewinn können steuerfrei gestellt werden, jedoch müssen bestimmte Wirtschaftsgüter angeschafft werden und diese 4 Jahre lang behalten werden (bewegliche Wirtschaftsgüter oder auch Wertpapiere.
    • Ein Verzeichnis ist zu führen.

    Ist die GmbH in der Krise, sind für bestimmte Ereignisse konkrete Rechtshandlungen erforderlich. Ein Unterlassen dieser Handlungen macht den Geschäftsführer häufig gegenüber der GmbH, den Gesellschaftern, den Gläubigern oder der Öffentlichkeit haftbar.

    Zur späteren Beweisführung empfiehlt es sich daher, sämtliche Unternehmensentscheidungen lückenlos zu dokumentieren und rechtzeitig externe Berater und Experten zu konsultieren.

    Folgende Ereignisse lösen unmittelbar eine Handlungspflicht des Geschäftsführers aus:

    Ereigniss: Verlust des halben Stammkapitals
    Feststellung durch Bilanz und/oder laufende Erfolgsrechnung (seit 1.7 2013 in § 36 GmbHG eingefügt)
    Handlung: Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Wenn bei dieser Beschlüsse gefasst werden, sind diese Beschlüsse dem Firmenbuchgericht einzureichen.

    Ereignisse Reorganisationsbedarf
    Feststellung durch Nichteinhaltung der URG-Kennzahlen
    Handlung: Reorganisationsverfahren beantragen

    Ereignisse Insolvenz; Überschuldung
    Feststellung: keine liquiden Mittel; negative Fortbestehensprognose
    Handlung: Anmeldung von Insolvenz oder Ausgleich (60 Tage)

    Der Grunderwerbssteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung inländischer Grundstücke begründen. Neben den Kaufverträgen sind auch andere Vorgänge, die zur Übertragung eines inländischen Grundstückes führen, im Rahmen von Ersatztatbeständen erfasst. Die Grunderwerbssteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises bzw. Wert des Grundstücks (bei Ehegatten  und Kindern 2 %).

    Die Grundsteuer ist eine unechte Substanzsteuer. Sie soll aus dem Grundstücksertrag bestritten werden, belastet allerdings auch ertraglose Grundstücke. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.

    Bemessungsgrundlage der Grundsteuerist der im Veranlagungszeitpunkt maßgebliche Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde. Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Teilbetrag des Einheitswertes nach Maßgabe der Wertverhältnisse durch Zerlegung zu ermitteln.

    Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst durch die Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert ein Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 2 ‰, wobei jedoch für verschiedene Kategorien des Grundbesitzes bzw. Grundstückshauptgruppen ermäßigte Eingangsstufen ab 0,5 ‰ gelten.

    Dauernd von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger (Gebietskörperschaften, gemeinnützige Körperschaften, Kirchen, Sportvereine etc.) wenn der Grund unmittelbar für die im Gesetz vorgesehenen begünstigten Zwecke (öffentlicher Gebrauch, mildtätige Zwecke, Zwecke des Gottesdienstes etc.) verwendet wird.  Zeitlich befristete Befreiungen sind außerhalb des GrStG in Landesgesetzen vorgesehen. Der Befreiungszeitraum beträgt in der Regel 20 Jahre.

    Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer des Grundstückes; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Verpachtete Grundstücke werden dem Verpächter zugerechnet. Auf dem Steuergegenstand für Grundsteuer und Nebengebühren haftet ein gesetzliches Pfandrecht. Eine persönliche Haftung für die Grundsteuer trifft den Fruchtnießer des Grundstückes. Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens, so haftet der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude (zB der Pächter) für den auf diesen entfallenden Steuerbetrag.