Als (Ehe)Partner iSd EStG gilt eine Person, mit welcher der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mindestens mit einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes eingetragen ist.

    Abfertigung ist eine einmalige Gehaltszahlung des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie kann freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage geleistet werden. Ein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis duch:

    • Kündigung Dienstnehmer,
    • unbegründetem vorzeitgem Austritt oder
    • gerechtfertigter fristloser Entlassung

    erfolgt.

    Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung richtet sich nach der ununterbrochen Dauer des Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen. Es gibt jedoch bestimmte Anrechnungsbestimmungen, vor allem bei einer kurzen Unterbrechungsdauer zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen. Die Abfertigung beträgt bei einer Dienstzeit von:

    3 Jahren …………………………………. 2 Monatsentgelte
    5 Jahren …………………………………. 3 Monatsentgelte
    10 Jahren …………………………………. 4 Monatsentgelte
    15 Jahren …………………………………. 6 Monatsentgelte
    20 Jahren …………………………………. 9 Monatsentgelte
    25 Jahren …………………………………. 12 Monatsentgelte

    Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gibt es keine gesetzliche Abfertigung, sondern Leistungen des Arbeitgebers an eine Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu).

    Die sogenannte „Abfertigung neu“ ist im Artikel Mitarbeitervorsorge erläutert.

    Abfertigungsrückstellungen sind Rückstellungen, die für Anwartschaften auf Abfertigungen gebildet werden dürfen;

    a) für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche,
    b) für Abfertigungsansprüche, die den gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Ansprüchen dem Ausmaß nach entsprechen, aber ganz oder zum Teil auf einer freiwilligen Anrechnung von Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber beruhen und auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen an Arbeitnehmer oder andere Personen gewährt werden. Der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung muss einer gesetzlichen oder (dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden) kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sein.
    In beiden Fällen können Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden (ab Veranlagung 2004).

    Für Dienstverhältnisse die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, besteht kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch mehr. Daher können dafür auch keine Abfertigungsrückstellungen mehr gebildet werden.

    Das Abflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen/Ausgaben Rechnung und bei der Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkünften zur Anwendung. Das EStG verankert das Abflussprinzip in § 19 und besagt, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, indem sie geleistet wurden.
    Ein Abfluss ist üblicherweise anzunehmen, wenn der Geldfluss dazu passiert ist. Genauer definiert ist ein Abfluss anzunehmen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Daher gibt es auch Ersatztatbestände für das Abflussprinzip wie z.B.: die Verbuchung in den Büchern.

    Erklärungsfristen

    ESt, USt und KSt-Erklärungen

    allgemein

    30.04.

    über FinanzOnline

    30.06.

    bei Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse

    30.09.

    Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig)

    5 Jahre

    Das jeweilige Datum gilt für das Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres. Also für Steuererklärungen 2019 bis z.B. 30.4.2020. Arbeitnehmerveranlagungen 2019 daher bis 31.12.2024.

    Abgaben sind Geldleistungen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden (also sogenannte Gebietskörperschaften) Kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben.
    Abgaben werden als Oberbegriff für Steuern, Beiträge, Gebühren und bestimmte Beihilfen verwendet. Nach § 3 BAO fallen darunter auch Nebenansprüche zu Abgaben, wie z.B.: Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mudwillensstrafen.

    Bescheid, der ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthält; d.h. eine Abgabe festsetzt. Dazu zählen insbesondere Veranlagungsbescheide und Vorauszahlungsbescheide.

    Neben sonstigen bei Bescheiden erforderlichen Inhalten hat der Spruch des Abgabenbescheids zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO):

    1. Art und Höhe der Abgaben
    2. Bemessungsgrundlagen
    3. Zeitpunkt der Fälligkeit.

    Vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Als Abgabenhinterziehung gilt auch die vorsätzliche Verkürzung von zB. Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds.

    Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, wenn sie wegen technischen Verschleißes, wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder (etwa bei Rechten) wegen ihrer Befristung nur eine beschränkte Zeit genutzt werden können. (VwGH 27.11.1963, 790/73).

    Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgaben absetzbar. Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 800,00 können ausnahmsweise sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).

    Es gelten folgende Absetzbeträge: 

    Familienbonus Plus: EUR 1.500,– pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr
    Voraussetzung: in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Bezug von Familienbeihilfe für das Kind

    VerkehrsabsetzbetragEUR 400,– pro Jahr (ab 2016)
    Anspruch: ArbeiternehmerInnen

    Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: EUR 690,– pro Jahr (ab 2016)
    Anspruch: ArbeitnehmerInnen

    Pensionistenabsetzbetrag: bis zu EUR 600,– pro Jahr (bis 2019 bis zu EUR 400,–)
    Anspruch: PensionsbezieherInnen

    Bitte beachten Sie:
    Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich!

     

    Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: (Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur mit Kind zu!)

    bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
    bei zwei Kindern EUR 669,– pro Jahr
    für jedes weitere Kind EUR 220,– pro Jahr

     

    Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag.
    Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes unter: www.bmf.gv.at

     

    Unterhaltsabsetzbetrag: monatlich EUR 29,20 für das erste Kind
    EUR 43,80 für das zweite Kind und
    jeweils 58,40 EUR für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

    Kinderabsetzbetrag: EUR 58,40monatlich pro Kind
    Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt!

    Mehrkindzuschlag: ab dem 3. Kind EUR 20,–  monatlich

    Anspruch: Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder – das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (EUR 55.000,– ). Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.

    Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) ab 2020

    Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 400 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro.

    Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.

    Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht oder nicht voll ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.

    Durch die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes durch lineare Abschreibung – gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – abgesetzt. Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte (auf ein Jahr entfallende) Betrag abzusetzen, andernfalls gilt die Halbjahresabschreibung.

    Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, die zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zählen und den Wert des Wirtschaftsgutes begründen bzw. erhöhen. Zu aktivierende Aufwendungen wirken sich daher nicht sofort, sondern erst bei einer späteren Realisierung durch Absetzung für Abnutzung oder Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erfolgswirksam aus.

    Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag:

    bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
    (Alleinverdienerabsetzbetrag ist nurmehr in Verbindung mit einem Kind gültig))
    Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag:

    2 Kinder Absetzbetrag EUR 669,–  

    ab dem 3. Kind Absetzbetrag + EUR 220,– pro Kind!
    Besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, ist die Auszahlung der Beträge als Negativsteuer möglich.
    Alleinverdiener oder Alleinerzieher ist,

    Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt
    oder wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährten(in) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

    steht nur dann zu, wenn die Höhe des Einkommens der (Ehe) Partnerin 6.000,– EUR jährlich nicht übersteigt.

    Formulare hierzu finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start.asp

    In der Bilanz ist neben dem Umlaufvermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen sollen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich nicht aus der Bilanzierung, sondern aus der Zweckbestimmung. Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel: immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen.

    Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen.

    • Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören unter anderen auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung.
    • Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.

    Ein Wirtschaftsgut das zum Anlagevermögen gehört, wird bei beabsichtigter Veräußerung so lange dem Anlagevermögen zugeordnet, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert.

    Anspruchszinsen werden für den Zeitraum ab 1.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, höchstens aber für 48 Monate, in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz erhoben. Verzinst werden im Wesentlichen Differenzbeträge zwischen Vorauszahlungen und der nachfolgend mit Bescheid festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftssteuer. Im Falle von Nachzahlungen muss der Abgabepflichtige Anspruchszinsen an das Finanzamt entrichten. Um die Anspruchsverzinsung zu vermeiden, kann der Abgabepflichtige Anzahlungen an das Finanzamt leisten. Bei Gutschriften erhält der Abgabepflichtige Zinsen vom Finanzamt. Nicht festgesetzt werden Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,– nicht erreichen.

    Siehe auch „Zinsen im Steuerrecht“

    Die Veranlagung kann nur auf Antrag erfolgen, wenn keine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen besteht.

    Arbeitgeber haben laut Gesetz die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

    Wenn der Arbeitgerber die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegiert, bleibt er jedoch für Anleitung und Kontrolle zuständig. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. mittels Zeiterfassungssystem) selbst führt, hat der Arbeitnehmer das Recht diese einzusehen.

    In welcher Form sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

    Eine bestimmte Form der Arbeitszeitaufzeichnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufzeichnungen können händisch oder elektronisch geführt werden. Je Kalendertag sind täglich die Arbeitszeiten inklusive der Ruhezeiten mit Beginn und Ende aufzuzeichnen (ein wöchentlicher oder monatlicher Dienstplan ist nicht ausreichend). Arbeitnehmer wie  z.B. Außendienstmitarbeiter, die ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können und auch ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen, können vereinfacht die Dauer der Tagesarbeitszeit aufzeichnen.

    Für welche Arbeitnehmer sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

    Aufzeichnungen sind zu führen für Arbeitnehmer mit fixen oder flexiblen Arbeitszeiten, für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte)  und auch für Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarungen und mit Überstundenpauschalen.

    Welche Konsequenzen haben mangelhafte Aufzeichnungen?

    Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen können Verwaltungsstrafen von € 20,00 bis € 1.815,00 je Arbeitnehmer verhängt werden. Auch können bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Bezüge, die auf den dann geschätzten Arbeitszeiten beruhen, vorgeschrieben werden. Auch der Nachweis für lohnsteuerbegünstigte Zuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann mit diesen Aufzeichnungen geführt werden. Sind keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorhanden, so gelten für Überstunden nicht mehr die kollektivvertraglichen (meist kürzeren) Verfallfristen, sondern die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

    Im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind. Das Finanzamt ist zur Schätzung im Falle eines mangelhaften Rechnungswesens berechtigt.

    Die Aufzeichnungspflichten für Betriebe sind in Österreich in der Bundesabgabenordnung geregelt.

    Grundsätzlich sollten folgende Vorraussetzung gegeben sein:

    • Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.
    • Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
    • Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden.
    • Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
    • Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
    • Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen

    Zu den Grundaufzeichnungen gehören folgende Unterlagen:

    • Hauptbuch und Journale aus der Buchhaltung
    • Sachkonten
    • Nebenbücher
      dazu gehören: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Kassabuch, Kundenkonten, Lieferantenkonten, Lohnkonten

    Folgende Einzelbelege:

    • Inventuren inkl. der Zählliste
    • Losungsermittlungen lt. Barverrechnungsverordnung
    • Paragondurchschriften (Einnahmen)
    • Paragondurchschriften (Ausgaben)
    • Registrierkassenkontrollstreifen
    • Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse
    • Eingangsrechnungen
    • Ausgangsrechnungen
    • Lieferscheine zu Ausgangs- und Eingangsrechnungen
    • Bankauszüge
    • Sonstige Belege, wie Personalverrechnungsbelege und z.B. Urkunden

    Unternehmensspezifische Unterlagen:

    • Preislisten (insb. bei Gasthäusern – Getränke & Speisekarte)
    • Vertreterabrechnungen
    • Angebote
    • Kalkulationen
    • Sonstige Unterlagen
      dazu gehören: Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Subventionszusagen, Klagen, Gerichtsurteile, Schadensmeldungen

    ELEKTRONISCHE BELEGAUSSTELLUNG:

    • Alle elektronisch erfassten Dateien müssen laufend gespeichert werden und als ASCII Datei der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
    • ASCII Dateien enthalten lesbare ASCII-Zeichen. Dies ist ein standardisierter Zeichencode zur Beschreibung von Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und einigen Sonderzeichen. ASCII Dateien können mit einfachen Dateibetrachtungsprogrammen gelesen und bearbeitet werden, dadurch lassen sie sich leicht auf andere Betriebssysteme übertragen.

    Aufbewahrungspflichten:

    Grundsätzlich müssen alle Unterlagen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres aus, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Darüber hinaus sind die Belege so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren (wie z.B. Prüfungen) von Bedeutung sind.

    Für Belege betreffend GEWERBEBETRIEBE – 7 Jahre

    Für Belege betreffend GEBÄUDE/GRUNDSTÜCKE – 22 Jahre

    Diese Frist hat sich auf 22 Jahre verlängert. Diese gilt für alle bebauten Grundstücke, die nach dem September 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem September 2012 erfolgt. 22 Jahre beträgt auch die Frist für Grundstücke, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und für die hinsichtlich des privat genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

    Die neu beschlossene Auflösungsabgabe ab 1.1.2013!

    Mit dem Sparpaket wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.

     

    Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.

    Bei folgenden Ausnahmen ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn:

    • das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,
    • die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,
    • der Dienstnehmer gekündigt hat,
    • der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
    • der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
    • der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat,
    • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,
    • bei einvernehmlicher Auflösung des  Dienstverhältnisses die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,
    • der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,
    • der freie Dienstnehmer gekündigt hat,
    • der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,
    • der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,
    • der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
    • der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
    • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
    • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
    • das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,
    • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,
    • das echte oder freie  Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.

    Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.

    Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sonder die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen EURO gerundet.

    Fällig gemeinsam mit SV-Beiträgen

    Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der  Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den  zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

    Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31.Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.

    Wir  stehen Ihnen sehr gerne für Informationen oder Fragen  zur Verfügung.

    Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge – dieses Thema ist zur Zeit bei den sogenannten „Bauleistern“ in aller Munde.

    Bitte beachten Sie tieferstehenden Link zur Homepage des Finanzamtes – hier finden Sie wichtige Informationen.

    https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Lohnsteuer/Informationen/InformationzurAuftr_12216/_start.htm

    Die Eintragung in die HUF Liste:

    Die Auftraggeber können dann jedesmal vor Überweisung der Rechnungen diese Liste abfragen (Antragsformular unter www.sozialversicherung.at/mediaDB/560062_WEBEKU_Antragsformular_Dienstgeber.pdf), damit sie entscheiden können, ob sie 100% an den Lieferanten (wenn in der Liste aufgenommen) – oder zur Ausschaltung einer Haftung – nur 75% an den Lieferanten und 25% an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeberhaftung überweisen.

    Auftragnehmer sollten sich in die Liste eintragen lassen, um sofort 100% zu erhalten. Im September, wenn sie noch nicht in der Liste aufgenommen wurden, ist mit einem Zahlungsengpass zu rechnen, da sie nur 80% erhalten werden. Dafür müssen sie im Oktober weniger Beiträge an ihre Gebietskrankenkasse zahlen, bzw. können einen Antrag auf Rücküberweisung eines Guthabens stellen.

    Wichtig beim Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist, dass die Dienstgeber/innen-Nummer – nicht zu verwechseln mit der Dienstgebernummer bei der Gebietskrankenkasse (kann abgefragt werden unter www.sozialversicherung.at/agh) aufscheint und unbedingt die drei letztgültigen Ust-Bescheide beigelegt werden. Dann wird der Antrag vom Dienstleistungszentrum – Auftraggeber/innen-Haftung geprüft und erst dann ergeht innerhalb von 8 Wochen ein Bescheid, ob man in diese Liste aufgenommen wurde.

    Auftraggeberhaftung_(Stand_April_2012)

    Es kommt auf die Geldausgabe pro Kalenderjahr an.

    Antrag mit Formular E 1f

    Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt

    • Krankheitskosten, Zahnersatz, Hörhilfe, Heilbehelfe, Kurkosten
    • Begräbniskosten, nur wenn durch Nachlass nicht gedeckt
    • Kosten für Kinderbetreuung

    Der Selbstbehalt errechnet sich in Prozent (von 6-12%) nach Höhe des Jahreseinkommens. Eine Verminderungen des Prozentsatzes gibt es für Kinder bzw. bei Alleinverdiener-Absetzbetrag

    Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt

    •  Katastrophenschäden (Aufwendungen abzüglich Vergütungen)
    •  Bei Behinderung
      bei eigener, des Partners (wenn Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht) oder eines Kindes

      Entweder pauschaler Freibetrag gestaffelt je nach Höhe der Behinderung ab 25% steigend. (Bestätigung durch Amtsarzt
      erforderlich)
      Oder die tatsächlichen  Kosten

    • Auswärtige Berufsausbildung für Kinder

      Pauschaler Betrag € 110,– pro Monat (auch in den Ferien)
      Nur möglich, wenn sich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes befindet – d.h. vom Wohnort über 80 km entfernt oder die Dauer der Fahrzeit nicht zumutbar ist.

    Ausgaben sind Geld oder Werte, die aus der Sphäre des Steuerpflichtigen abfließen. Das entsprechende Gegenteil dazu sind die Einnahmen.
    Durch den Betrieb veranlasste Ausgaben sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG). Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten (§ 16 EStG).

    Seitens der AUVA kann der Dienstgeber einen Zuschuss zur teilweisen Ver-gütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung (Krankheit/Unfall) erhalten.

    Zuschussberechtigt

    sind alle Dienstgeber, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.

    • bei Krankheit:
      ab dem 11. Kalendertag der Entgeltfortzahlung bis höchstens 6 Wochen
    • bei Unfällen:
      ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung (sofern Erkrankung länger als 3 auf-einander folgende Tage gedauert hat) bis höchstens 6 Wochen

    Höhe des Zuschusses

    50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlung in der Höhe von 8,34 %.

    Antragstellung

    schriftlicher Antrag bei der AUVA (Allgem. Unfallversicherungsanstalt), entsprechendes Formular ist unter www.auva.at abrufbar.

    Neue Bezeichnungen in der BAO ab 1.1.2014:

    BAO alt BAO neu
    Berufung Beschwerde
    Berufungswerber Beschwerdeführer
    Berufungsentscheidung Erkenntnis
    Berufungsvorentscheidung Beschwerdevorentscheidung
    Abgabenbehörde erster Instanz Abgabenbehörde
    Abgabenbehörde zweiter Instanz Verwaltungsgericht
    Devolutionsantrag Säumnisbeschwerde
    VwGH-Beschwerde Revision

    Unterkunftsgewährung an Personen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (insbesondere im Fremdenverkehr). Das Entgelt für die Beherbergung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz für die Umsatzsteuer von 10%.

    Finanzielle Hilfe, die ohne unmittelbare Gegenleistung aus öffentlichen Mitteln an Privatpersonen oder an Unternehmen geleistet wird.

    Notwendiger Inhalt von Bar-Belegen allgemein (gilt sowohl für elektronisch als auch in Papierform erstellte Belege):

    • Name des (leistenden Unternehmens)
    • Fortlaufende Nummer
    • Datum
    • Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung
    • Betrag

    Inhalt eines Belegs aus einer Registrierkasse ab 1.1.2017 (zusätzliche Erfordernisse):

    • Kassen-Identifikations-Nummer
    • Uhrzeit
    • Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen
    • QR-Code; alternativ zum kompakten QR-Code sind als maschinlesbarer Code auch ein Link zum Abruf der Daten als Barcode oder eine Zeichenkette möglich.
    • Bei Rechnungen unter Unternehmern (B2B) zusätzlich alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes gem. § 11 UStG.

    Belegannahmepflicht (ab 1.1.2016):

    Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Damit soll die Belegausstellkultur gestärkt werden. Für den Kunden besteht bei Nichtbefolgen keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit.

    Ausgaben für Arbeitsmittel, wie z.B.: Berufskleidung, können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die übliche Bekleidung fällt jedoch unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a. EStG). Vom Arbeitgeber überlassene typische Berufskleidung stellt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.

    Ist das ordentliche Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Finanzamtes. Sie dient zur Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Es kann sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann der Abgabe-/Steuerpflichtige die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden begehren, die aus seiner Sicht mit einem rechtlichen Mangel behaftet sind.
    Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides.

    Bestandverträge sind Verträge, durch die jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt erhält (z.B.: Vermietung beweglicher und unbeweglicher Sachen oder Verpachtung). Die Gebühr für solche Rechtsgeschäfte, über welche eine Urkunde abgeschlossen wurde, beträgt im Allgemeinen 1% (bei Jagdpachtverträgen 2%) des Entgeltes des Bestandvertrags. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem der Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem 18fachen des Jahreswertes. Ein inländischer Bestandgeber (Vermieter) ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr (Mietvertragsgebühr) selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag), des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats, an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten (§§ 33 TPA 5 Abs 5 Z 1 GebG).

    wird für Zwecke der Umsatzsteuer jener Staat genannt, in welchem eine Leistung ge- oder verbraucht wird und daher dort im Normalfall der Umsatzsteuer unterliegt. Für Warenlieferungen wird das Bestimmungsland in jenem Staat angenommen, in welchem Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes endet.

    Bitte beachten Sie die Broschüre

    ECA Wissen – ABC d. Betriebsausgaben

    Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter des Betriebes. Dazu zählen alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und einen sachlichen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen (Veranlassungszusammenhang). Es wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden, welches dem Privatvermögen gegenübergestellt ist.

    Bonus/Malus System entfällt

    Kein Bonus für Einstellungen ab dem 1. September 2009!

    Zur Erinnerung Regelung bis 31.8.2009:
    Der Arbeitgeber ersparte sich bei Einstellung älterer Dienstnehmer den Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung (3%)

    Voraussetzungen:

    • Der Dienstnehmer musste das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben.
    • Es darf sich nicht um einen bloßen Wechsel innerhalb eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe handeln.
    • Der Dienstnehmer darf die letzten drei Jahre nicht beim betreffenden Dienstgeber beschäftigt gewesen sein.

    AUSNAHME: War der Dienstnehmer bereits beschäftigt und dieses Dienstverhältnis bereits ein Bonus-Fall, dann (aber nur dann!) gebührte auch bei Wiedereinstellung der Bonus.
    Kein Malus für Auflösungen eines Dienstverhältnisses ab dem 1. September 2009!

    Zur Erinnerung Regelung bis 31.8.2009:
    Der Malus war ein einmaliger Beitrag, den der Arbeitgeber zu leisten hatte, wenn er das Beschäftigungsverhältnis eines älteren Dienstnehmers auflöste.

    Voraussetzungen:

    • Der Dienstnehmer musste das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben
    • und mindestens zehn Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen sein
    • und die Auflösung ist aus folgenden Gründen erfolgt:
      • Kündigung durch Dienstgeber
      • berechtigter vorzeitiger Austritt
      • einverständliche Lösung
      • Zeitablauf
      • Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers.

    Als Beendigungszeitpunkt gilt das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses (Datum „Ende Beschäftigung“).

    Berechnung:
    Berechnungsgrundlage war die allgemeine Beitragsgrundlage im letzten vollen Beitragszeitraum plus anteiliger Sonderzahlungen (1/6).

    Grundbetrag sind 20% der Beitragsgrundlage.

    Dieser Grundbetrag erhöhte sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15% (max. jedoch 260%)

    Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260% mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15% bis auf ein Mindestausmaß von 80%.

    Der so errechnete Beitrag erhöhte sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als 10 Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2% (max. 30%)

    Bei der Ermittlung der Lebensjahre bzw. der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist vom Datum „Ende Entgeltanspruch“ auszugehen.

    Der VwGH hat die Rechtsfrage der Steuerpflicht von Bonusmeilen entschieden und kommt zur Auffassung, dass Bonusmeilen  zwar grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen, dieser aber erst bei Verwendung der Bonusmeilen für einen Freiflug in Ansatz kommt. Da der Sachbezug von dritter Seite zufließt, ist die Versteuerung im Veranlagungsweg durchzuführen. Daher ergibt sich keine Verpflichtung des Dienstgebers zum Einbehalt von Lohnsteuer und zur Abfuhr von Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag.

    Weitere Info`s finden Sie hier… 

    Betrag inklusive Steuern (insbesondere inkl. Umsatzsteuer), bei Einkünften (insbesondere bei Kapitalerträgen) ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

    Mit 1.4.2010 trat eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG (BGBl. I Nr 70/2009)  in Kraft. Die wesentlichste Änderung betrifft die BUAK-Direktauszahlungen des Urlaubsentgeltes an die Dienstnehmer.

    Die BUAK berechenet in diesen Fällen nun das Netto-Urlaubsentgelt selbst. Die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer wird von der BUAK an das zuständige Finanzamt abgeführt. In der Sozialversicherung werden 17 % Dienstgeberanteil von der BUAK übernommen (entspricht den bis dato erhaltenen Nebenleistungen), den Rest übernimmt – wie bisher – der Dienstgeber.

    Am Jahreslohnzettel (L 16) hat der Dienstgeber diese Urlaubstage nur im sozialversicherungsrechtlichen Teil zu erfassen. Die Meldung des lohnsteuerrechtlichen Teils mit dem Inhalt der abgerechneten und abgeführten Lohnsteuer übernimmt die BUAK bis 31. Jänner des Folgejahres.

    Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Dies dient der Absicherung des Gläubigers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Es handelt sich hier meistens um einen Kreditnehmer und der Gläubiger ist ein Kreditinstitut, das ein Darlehen gewährt.

    Als Cashflow bezeichnet man einen positiven Zahlungsmittelüberschuss der wirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser Saldo bezieht sich dabei auf Erträge und Aufwendungen, die nicht nur erfolgswirksam, sondern auch zahlungswirksam sind, also in derselben Periode zu Einzahlungen oder Auszahlungen führen.

    Der Cashflow in der Bilanzanalyse stellt den um nicht zahlungswirksame Faktoren bereinigten bilanziellen Erfolg dar. Hier wird versucht, die wirklichen Zahlungsströme abzubilden, denn im bilanziellen Ergebnis eines Unternehmens sind eine Vielzahl von Faktoren wie Abschreibungen und Rückstellungen enthalten, die sich nicht auf den realen Zahlungsfluss auswirken.

    Der Cashflow gilt als ein wichtiger Indikator der Zahlungskraft und des Innenfinanzierungspotenzials eines Unternehmens. Der Cashflow ist eine Liquiditätskennzahl und sagt etwas über die Liquidität eines Unternehmens aus. Ein positiver Cashflow versetzt ein Unternehmen in die Lage, aus den Umsatzprozessen heraus Kredite ordnungsgemäß tilgen zu können.

    Confusio ergibt sich, wenn sich Rechtsbeziehungen zwischen dem Übertragenden und Übernehmenden im Rahmen von Umgründungen durch ihr Zusammenfallen von Forderung und Verbindlichkeit oder das Recht und die Verpflichtung beim Übernehmenden aufheben.

    Ein Darlehen ist die Übertragung einer verbrauchbaren Sache (meistens handelt es sich um Geldbeträge) ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. Der Darlehensnehmer wird verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt zu zahlen und bei Fälligkeit den Betrag bzw. die Sache in gleicher Art und Güte zurückzuerstatten. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen werden jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld erfasst.

    für Reisespesen von Gesellschafter-Geschäftsführern:

    Gehälter und sonstige Vergütung jeder Art, die an einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt werden, unterliegen bekanntlich der 3%igen Kommunalsteuer und dem 4,5 %igen DB (zuzüglich rd. 0,4 % DZ). Nach einer bereits im Februar dieses Jahres ergangenen Entscheidung des VwGH gehören zu den diesen Abgaben in Höhe von rd. 8 % unterliegenden „sonstigen Vergütungen jeder Art“ auch Vergütungen, für die beim Gesellschafter-Geschäftsführer angefallenen Betriebsausgaben, wie z .B. Kostenersatz für eine berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung, Telefonkostenersatz und auch Reisespesenvergütungen!

    Dieser wird zur Finanzierung des Familienlastenausgleichs eingehoben. Alle Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen, haben den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Er ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Der Dienstgeberbeitrag beträgt 4,5 % der Arbeitslöhne und ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

    Der Dienstort ist grundsätzlich jener Ort, an dem der Arbeitnehmer regelmäßig tatsächlich tätig wird (Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens). Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Arbeitgebers ident sein. Werden Arbeitnehmer jedoch an diesem Betriebsort nicht dienstlich tätig, weil ihre tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist diese regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort des Unternehmers der Dienstort des Arbeitnehmers (Rz 700 LStR).

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebstätte, Werksgelände, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Rz 701 LStR). Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
    Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), als Tagesgelder oder Nächtigungsgelder gezahlt werden, sind – betragsmäßig begrenzt – steuerfrei.

    Nach dem Sozialversicherungsrecht ist ganz allgemein Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis

    a) persönlicher  und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird sowie

    b) Personen, die nach dem Einkommensteuerrecht lohnsteuerpflichtig sind.

    Eine persönliche Abhängigkeit liegt nach Rechtssprechung und Verwaltungspraxis vor bei:

    • Bindung an einen Arbeitsort des Dienstgebers,
    • Bindung an die Arbeitszeiten des Dienstgebers,
    • arbeitsbezogenes Verhalten,
    • Weisungsgebundendheit,
    • Kontrollunterworfenheit und
    • persönliche Arbeitspflicht

    Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird angenommen, wenn die Betriebsmittel durch den Dienstgeber bereitsgestellt werden.

    Erfüllt eine Tätigkeit überwiegend die angeführten Kriterien,  unterstellt die Behörde ein Dienstverhältnis.

    Praktisch ist somit bei Vorliegen von 4 der 7 Merkmale für eine persänliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Dienstverhältnis auszugehen.

    Die Rechtssprechung hat sich eingehend mit den einzelnen Kriterien auseinandergesetzt  und legt diese im Regelfall weit aus. Hier drei ausgewählte Beispiele:

    Eine selbstständige Einteilung der Arbeitszeit oder das selbstständige Erledigen von Arbeiten ohne konkrete Weisungen des Arbeitgebers sprechen grundsätzlich noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

    Ein Vertretungsrecht schließt die persönliche Arbeitspflicht nicht aus, wenn dieses grundsätzlich nicht gelebt wird oder nicht frei von einer Einflussnahme des Dienstgebers ist.

    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist auch bei Einsatz eigener Betriebsmittel gegeben, wenn die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Dienstgebers zu fixen Zeiten  und an einem festgelegtem Arbeitsord erledigt wird.

    Nach dem Einkommenssteuerrecht und damit automatisch auch nach dem Sozialversicherungsrecht ist Dienstnehmer wer:

    • seine Arbeitskraft schuldet,
    • in einen geschäftlichen Organismus eines Unternehmens eingebunden ist und
    • Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat.

    Mit diesen Kriterien wird wie im Sozialversicherungsrecht ein Vertragsverhältnis inpersönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschrieben. Demgegenüber steht die Ausübung einer Tätigkeit mit Unternehmerrisiko, was auf eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit schließen läßt.

    Die Rechtssprechung hat daher in folgenden Fällen das Vorliegen eines echten Dienstvertrages bejaht:

    Ein Taxifahrer kann Ausmaß und  zeitliche Lagerung seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Benutzt er jedoch ein Fahrzeug eines Taxiunternehmens und führt er den wesentlichen Teil seiner Einnahmen an das Taxiunternehmen ab, liegt ein Dienstverhältnis vor.

    Ein in einem Ausbildungsverhältnis stehender Praktikant steht unter der Leitung des Arbeitgebers und ist somit lohnsteuerpflichtig und damit echter Dienstnehmer.

    Eine Reinigungskraft, die regelmäßig – beispielsweise einmal pro Woche – für einen Auftraggeber arbeitet und dafür Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommt, ist im Rahme eines Dienstverhältnisses tätig.

    Ein freier Dienstnehmer erbringt Dienstleistungen:

    • auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
    • im wesentlichen persönlich, also mit einem generellen Vertretungsrecht
    • gegenüber einem „qualifizierten Dienstgeber“ und
    • ohne eigene wesentliche Betriebsmittel

    Der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften für freie Dienstnehmer ist eng:

    a) Das umfassende Verständnis von selbstständig tätigen Personen im Rahmen ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit einerseits und der Begriff des echten Dienstverhältnisses andererseits, schränken den Anwendungsbereich auf Seiten der Auftragnehmer ein.

    b) Auf Seiten der Auftraggeber sind vom Kreis der „qualifizierten Dienstgeber“ Privatpersonen ausgeschlossen; für Private können daher Personen nur im Rahmen eines echten Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig werden.

    Im Regelfall kommt es zu einer Umdeutung von Werkvertragsnehmern in freie Dienstnehmer im Rahmen von Prüfungen und anschließenden Rechtsmittelverfahren.

    Dazu folgende Beispiele:

    Eine Schreibkraft, die nach Seiten bezahlt wird, ihre Tätigkeit an jedem beliebigen Ort verrichten und auch Hilfskräfte heranziehen kann, ist freie Dienstnehmerin und keine Werkvertragsnehmerin.

    Ein Nachhilfelehrer eines Lerninstitutes, der die Lehrtätigkeit in den Räumen des Institutes ausüben kann, schuldet eine Dienstleistung und keinen Erfolg. Es liegt somit ein freies Dienstverhältnis und keine selbstständige Tätigkeit vor.

    Nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AFRAG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Form eines Dienstzettels auszuhändigen.

    Der Dienstzettel hat folgende Angabe zu enthalten:

    • Name und Anschrift des Arbeitgebers
    • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
    • Beginn des Arbeitsverhältnisses
    • Dauer des Arbeitsverhältnisses
    • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
    • Gewöhnlicher Arbeitsort
    • vorgesehene Verwendung
    • Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivertrag)
    • Anfangsbezug und Fälligkeit des Entgelts
    • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
    • vereinbarte Arbeitszeit
    • Bezeichnung der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung)
    • Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse

      Wenn Sie Näheres zum Thema „Dienstzettel – Dienstvertrag“ erfahren möchten, übermitteln wir Ihnen gerne das dazupassende „ECA-Wissen“.

    Ein zwischen zwei Staaten abgeschlossener, zweiseitig verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag der regelt, welcher der vertragsschließenden Staaten in welchem Umfang die in einem der beiden Staaten ansässigen Steuerpflichtigen besteuern darf und welcher Vertragsstaat die Doppelbesteuerung vermeiden muss, wird als Doppelbesteuerungsab-kommen bezeichnet. Neber der Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten DBA idR auch Bestimmungen zur Vermeidung der steuerlichen Diskriminierung, die Amtshilfe sowie das Verständigungsverfahren.

    Der Eigenverbrauch soll verhindern, dass Ausgaben (Aufwendungen) für außerbetriebliche Zwecke als Betriebsausgaben (-aufwendungen) angesetzt werden und ohne Umsatzsteuerbelastung in den Endverbrauch gelangen.

    Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände und Leistungen, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen.

    Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer erhöht die Zahllast, bzw. vermindert eine Gutschrift.

    Ein von der Abgabenbehörde für steuerliche Zwecke festgestellter Wert einer wirtschaftlichen Einheit (z.B.: Land- und Forstwirtschaft, Grundvermögen) wird als Einheitswert bezeichnet. Die Wertermittlung erfolgt nach den Vorschriften des zweiten Teiles des BewG. Der so ermittelte Einheitwert ist in weiterer Folge Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage mehrerer verschiedener Steuern (z.B. Grundsteuer, Bodenwertabgabe, zum Teil auch Grunderwerbssteuer).

    Bestimmte Höhe des Einheitswertes bei land-und forstwirtschaftlichen Betrieben, nach deren Überschreiten aus abgabenrechtlicher Sicht (§ 125 BAO) Buchführungspflicht eintritt. Die maßgebliche Grenze wird bei einem Einheitswert von über 150.000,– Euro überschritten.

    Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (Zusammenrechnung der verschiedenen Einkunftsarten). Nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, erfolgt der Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG, § 8 Abs 4 KStG) bzw. bei natürlichen Personen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie bestimmter Freibeträge.
    Der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

    Der Einkommensteuer unterliegt nach dem EStG 1988 das in einem Kalenderjahr bezogene Einkommen (§ 2 EStG), natürliche Personen (§ 1 EStG). Es handelt sich um eine direkte Steuer, die im Wege der Veranlagung oder durch Quellensteuerabzug erhoben wird.
    Die Einkommensteuer ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (d.h. die Gesetzgebungshoheit steht dem Bund zu, das Aufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt).

    Einkommensteuergrenzen ab 2009:

    Einkommen Einkommensteuer
    bis € 11.000,– 0%
    € 11.001,– bis € 25.000,– 36,5%
    € 25.001,– bis € 60.000,– 43,2143%
    ab € 60.001,– 50%

    Steuertarif ab 2009

     

    Einkommen in €

     

     

    Berechnungsformel

     

    Grenzsteuersatz

    bis

    11.000

    keine Besteuerung

    0,00 %

    über 11.000

    bis 25.000

    (EK – 11.000) x 5.110 / 14000)

    36,50%

    über 25.000

    bis 60.000

    [(EK – 25.000) x 15.125 / 35.000]+ 5.110

    43,2143%

    über

    60.000

    [(EK – 60.000) x 0,50] + 20.235

    50,00%

     

    Erläuterung:

    EK = steuerpflichtiges Einkommen

    Grenzsteuersatz = jeder zusätzliche Euro (bis zur nächsten Stufe) wird mit diesem Satz belastet

    Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Der Einkommensteuertarif ist ein sogenannter Stufentarif. Der Tarif besteht einerseits aus einzelnen Prozentsätzen, die auf die jeweiligen Tarifstufen angewendet werden und andererseits aus den Steuerabsetzbeträgen, die vom Ergebnis der Tarifberechnung unmittelbar abgezogen werden. Erst durch die Kombination von Tarif und Absetzbeträgen ergibt sich die Steuer.

     

    Für 2016 gibt es neue Einkommensteuertarife. Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000,– € steuerfrei bleiben. Im Detail sieht das neue Tarifmodell wie folgt aus:

    NEU                                                                             ALT
    Stufe bis EUR            Steuersatz                                 Stufe bis EUR            Steuersatz
    11.000                        0 %                                             11.000                        0 %
    18.000                        25 %                                           25.000                        36,50 %
    31.000                        35 %                                           60.000                        43,21 %
    60.000                        42 %                                           darüber                       50 %
    90.000                        48 %
    1.000.000                   50 %
    darüber                       55 %

    Der neue Höchstsatz von 55 % wurde als auf fünf Jahre befristete Maßnahme angekündigt – die Mehreinnahmen sollen in einen Österreichfonds für Forschungs- und Bildungsmaßnahmen fließen. Im Durchschnitt wird durch die Abflachung der Progression mit einer Entlastung von rund EUR 1.000,00 jährlich für jeden Steuerzahler gerechnet.

    Auf www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/berechnungsprogramme.htmlkönnen Sie Ihre persönliche Entlastung berechnen.

    Einkünfte werden für Zwecke der Einkommensermittlung in Kategorien zusammengefasst, welche als Einkunftsarten bezeichnet werden. Grundsätzlich werden sieben Einkunftsarten in Haupt- oder Nebeneinkunftsarten (diese führen zu betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Einkünften) unterschieden.

    Zu den Haupteinkunftsarten zählen Einkünfte aus:
    1. Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG).
    2. selbständiger Arbeit (§ 22 EStG),
    3. Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und
    4. nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)

    Die restlichen drei Einkunftsarten sind demgegenüber Nebeneinkünfte. Einkünfte zählen nur dann zu den Nebeneinkunftsarten, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten angefallen sind (Subsidiaritätsprinzip). Allerdings besteht auch innerhalb der Nebeneinkünfte eine eigene Reihenfolge.

    Zu den Nebeneinkünften gehören die Einkünfte aus:
    5. Kapitalvermögen (§ 27 EStG),
    6. Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) sowie
    7. die sonstigen Einkünfte (§ 29 EStG).

    Die in § 2 Abs 3 EStG vorgenommene Aufzählung der Einkunftsarten ist erschöpfend (taxativ). Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (z.B.: § 26 EStG), unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B.: Schenkungen).
    Fallen Einkünfte grundsätzlich unter eine der sieben Einkunftsarten, so ist es gleichgültig, ob die den Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit verboten, verpönt oder strafbar ist.

    Derzeit berechtigen elektronische Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie entweder mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder die Rechnungsübermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) erfolgt. Aufgrund einer EU-rechtlichen Vorgabe wird dies ab 1.1.2013 wesentlich erleichtert.

    Elektronische Rechnungen können in Zukunft

    • als E-Mail
    • als E-Mail Anhang
    • als Internet-Download
    • als pdf-Datei
    • als reine Textdatei

    übermittelt werden, sofern sämtliche gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung auch darin vorhanden sind.

    Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss der Unternehmer lediglich durch ein „innerbetriebliches Steuerungsverfahren“ gewährleisten, dass der Zahlungsanspruch an den Rechnungsaussteller zu Recht besteht. Was auf den ersten Blick kompliziert klingen mag, ist in Wirklichkeit ganz einfach. Bei diesem Steuerungsverfahren handelt es sich schlichtweg um die allgemein übliche Rechnungsprüfung, wie sie jedes Unternehmen durchführt. Die bisher gestatteten sicheren Übermittlungswege bleiben selbstverständlich weiterhin möglich.

    Laut § 317 Einkommensteuergesetz sind Essensgutscheine im Wert von max. € 4,40 pro Arbeitstag an nicht haushaltszugehörige Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer auszugeben, wenn diese in der näheren Umgebung in einer Gaststätte konsumiert werden.

    Gaststätten sind nur solche, die an Arbeitstagen ein Vollmenü anbieten und in der Mittagspause inkl. Wegzeit von der Dienststelle erreichbar sind. Es sollte auch abgesichert sein, dass die Gutscheine nur an Arbeitstagen konsumiert werden können, da sonst ein geringerer Freibetrag zum Tragen kommt. Das heißt, dass diese Gutscheine nicht über die Lohnverrechnung abgerechnet werden und lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen des Dienstgebers sind.

    Es ist ratsam, diese Essensbons in der Buchhaltung unter einem eigenen Kreis anzulegen, damit sie nicht mit „normalen“ Gutscheinen verwechselt werden und in der Kassa leichter zum Handhaben sind.

    Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Beihilfe, die zum Ausgleich für finanzielle Lasten u.a. für folgende Personen geleistet wird (§ 2 FLAG):
    a) minderjährige Kinder,
    b) volljährige, in Berufsausbildung stehende Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw.
    c) volljährige, behinderte Kinder, die sich voraussichtlich dauernd nicht selbst den Unterhalt verschaffen können.

    Anspruchsberechtigt ist jene Person, zu dessen Haushalt das Kind (Nachkommen, Wahl- und Stiefkind) gehört.
    Der Bezug von Familienbeihilfe ist von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 7 EStG; § 27 Abs 1 FLAG).
    Die Familienbeihilfe wird vom Wohnsitzfinanzamt direkt an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

    Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und damit zusammenhängende Besonderheiten unterliegen einem ständigen Wandel. Nachfolgend sollen wesentliche Punkte anhand jüngerer VwGH- und UFS-Entscheidungen dargestellt werden.

    • Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat grundsätzlich jeder Elternteil, der einen Haushalt mit einem Kind führt, wobei die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt ist. Der Vater bekommt die Beihilfe, wenn er den Haushalt überwiegend führt oder wenn die Mutter schriftlich auf ihren Anspruch verzichtet. Der Verzicht setzt voraus, dass das Kind, für welches der Familienbeihilfeanspruch besteht, im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Zieht ein Elternteil aus, fällt die Anspruchsberechtigung – unabhängig von einem etwaigen früheren Verzicht des anderen – für ihn weg (VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0081).
    • Für folgende Kinder kann Familienbeihilfe bezogen werden:
      • Der Anspruch besteht prinzipiell für minderjährige Kinder (bis zur Vollendendung des 18. Lebensjahres).
      • Für beim AMS vorgemerkte Arbeitssuchende ohne eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr.
      • Für Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen, verlängert sich der Anspruch bei Vorlage von Leistungsnachweisen bis zum 26. bzw. bis zum 27. Lebensjahr wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde. Eine bloße Unterbrechung der Ausbildung schadet nicht, jedoch kann von einer Unterbrechung nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach dem Abbruch nicht mehr aufgenommen wird (VwGH vom 24.9.2009, 2009/16/0088). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf die Zuverdienstgrenze von 9.000 € pro Jahr zu achten, um nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren.
      • Für „Kinder“, die vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Kind bekommen verlängert sich der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr.
      • Bei erheblich behinderten Kindern besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 27. Lebensjahr. Sofern sie voraussichtlich dauerhaft nicht im Stande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, verlängert sich der Anspruch auch über das 27.Lebensjahr hinaus. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen muss (UFS vom 24.2.2010, RV/3376-W/09).
    • Österreichische Staatsbürger müssen für den Bezug von Familienbeihilfe ihren Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für EU-Bürger. Nicht EU- oder EWR-Staatsbürger sind anspruchsberechtigt, wenn sie bei einem inländischen Dienstgeber zumindest drei Monate beschäftigt sind. Bei einem ständigen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich gelten für EU-Ausländer die gleichen Regeln wie für inländische Staatsbürger.
      Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Mittelpunkt kann auch dann in Österreich liegen wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit zu verlassen. Junge ausländische Eltern (EU-Bürger), die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben demnach auch Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0114).

    Der Sommer ist die Zeit der Ferienjobs. Schüler und Studenten wollen praktische Erfahrung sammeln und Geld verdienen. Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit, aber auch sozialversicherungs-und steuerrechtlich gilt es einiges zu beachten!
    Echte Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer noch nicht beendeten Ausbildung ein vorgeschriebenes
    Pflichtpraktikum ausüben. Die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffes steht im Vordergrund. Der echte Ferialpraktikant
    ist weisungsfrei, bezieht kein Entgelt und ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit gelten die Bestimmungen wie
    Angestelltengesetz oder Urlaubsgesetz grundsätzlich NICHT. Allerdings sind die echten Ferialpraktikanten in der Praxis nicht
    mehr anzutreffen, weshalb die Ferialpraktikanten in der Regel als Ferialarbeitnehmer einzustufen sind.

    Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub,
    der regelmäßig als Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird. Auch die Bestimmungen hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungstermine
    sind einzuhalten.
    Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuern
    Damit sich aus dem Ferienjob keine finanziell nachteiligen Überraschungen für die Jugendlichen und deren Eltern ergeben, ist es
    wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen.

    Familienbeihilfe
    Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn
    des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (beispielsweise Zinsen) sind NICHT einzubeziehen.

    Sozialversicherung
    Die meisten Ferialarbeitnehmer werden, wie bereits ausgeführt, sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt.
    Sofern das monatliche Bruttoentgelt mehr als 366,33 € („Geringfügigkeitsgrenze 2010″) beträgt, treten somit Pflichtversicherung
    und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

    Steuerrecht
    Beträgt das monatliche Bruttoentgelt weniger als rd. 1.200 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen
    und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem  Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf
    des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das
    ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung
    kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

    Das Finanzamt ist die Abgabenbehörde erster Instanz. Österreichweit gibt es 42 Finanzämter, die zumeist für mehrere politische Bezirke örtlich zuständig sind. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des AVOG. Darüber hinaus sind bestimmte Finanzämter für Sondermaterien zuständig.

    Dies ist eine Sondereinheit der Finanzämter und überwacht die Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

    Die Finanzpolizei kann unangemeldet Amtshandlungen setzen, durch welche Maßnahmen der Sicherstellung der vollständigen Besteuerungsgrundlagen gesetzt werden können.

    Im Zuge dieser Maßnahmen können Kassennachschauen durch die Finanzpolizei vorgenommen werden.

    Eine umfangreiche Broschüre zu diesem Thema kann in unserer Kanzlei angefordert werden.

    Dies ist eine Steuertarifform mit einem konstanten Steuersatz (einstufiger Einkommensteuertarif). Bei einer weitgehenden Erfassung aller Einkommenstatbestände, einem allgemeinen Steuerfreibetrag (Existenzminimum) und ohne weitere Steuervergünstigungen soll dieser Tarif die Steuergerechtigkeits anforderungen und die Steuerzwecke besser erfüllen als die bisherigen progressiven Tarifformen.

    Ab 01.01.2010 fallen auch für freie Dienstnehmer Lohnnebenkosten wie folgt an:

    Kommunalsteuer 3,00 %
    DB 4,50 %
    DZ 0,40 %

    In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der DZ mit 01.01.2010 von 0,41 % auf 0,40 % gesenkt wurde.

    Für den Fremdvergleich ist sowohl bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (Rz 1127 ff EStR) als auch bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern von Körperschaften, für Zwecke der steuerlichen Anerkennung, zu prüfen, ob der verwirklichte Sachverhalt mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Nahbeziehung oder der Eigentümereigenschaft üblich wäre (Rz 754 KStR), vergleichbar ist.

    Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedsstaaten gelten. Für mehrwertsteuerliche Zwecke gilt das Fürstentum Monaco als Gebiet der Französischen Republik und die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d’Italia, Ceüta, die Färöer-Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, die Kanalinseln (Jersey und Guernsey), die Kanarischen Inseln, Livigno, der Luganer See, Melilla, San Marina und der Vatikan (Rz 148 UStR).

    Steuerlich voll abzugsfähig sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie für das einzelne Anlagegut € 400,00 nicht übersteigen. Bei der Anschaffung von Computer-Einrichtungen können selbständig bewertbare Teile, wie Drucker, Maus, EDV-Programme, als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, wenn das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als € 400,00 gekostet hat. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigten nicht zu den Anschaffungskosten zu rechnen.

    Gesellschafterdarlehen werden steuerrechtlich aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich anerkannt. Halten die Konditionen einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, liegt bezüglich des unangemessenen Teiles eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei zu niedriger Verzinsung handelt es sich um eine Nutzungseinlage.

    Gesellschafterdarlehen oder – kredite unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sondern der Gebühr gem. GebG (§ 33 TP 8 Abs 4 und TP 19 Abs. 2 GebG). Werden jedoch Gesellschafterdarlehen nicht oder geringer als fremdüblich verzinst, so können im Ausmaß der Unterverzinsung gesellschaftssteuerpflichtige Einlagen des Gesellschafters vorliegen.

    Es besteht keine Gebührenpflicht mehr seit 1.1.2011!

    Jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder eine Land- und Forstwirtschaft, einen freien Beruf noch eine andere selbstständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt, wird als Gewerbebetrieb bezeichnet. Sofern diese Betätigung über die Vermögensverwaltung hinausgeht und zu Einkünften führt, stellen diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 23 Z 1 EStG).

    Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen dient, auch wenn die Absicht , Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Diese begründet für Zwecke der Umsatzsteuer die Eigenschaft eines Unternehmers. Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kommt jede Tätigkeit in Betracht, die nicht unselbständig ausgeübt wird. Unter Tätigkeit ist nicht nur ein aktives Tun, sondern auch ein Dulden oder Unterlassen zu verstehen, selbst wenn es nur einen beschränkten Personenkreis betrifft. Auch der Zweck der Betätigung ist  unmaßgeblich. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich. Beruflich ist vor allem jede Art der freiberuflichen Tätigkeit. Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder wenn die Tätigkeit unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses wiederholt wird. Auch eine einmalige Tätigkeit kann somit nachhaltig sein, wenn auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, eine länger andauernde Tätigkeit vorliegt bzw. ein Dauerzustand geschaffen wird (zB Mietverhältnis).

    Der Begriff „Gewinn“ umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis, welches entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für die betrieblichen Einkünfte ermittelt wird. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten.

    Dies ist die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist Teil des Jahresabschlusses und daher mit diesem beim Finanzamt einzureichen.

    Die Art der Gewinnermittlung wird in den §§ 4, 5 und 17 EStG geregelt. Folgende Gewinnermittlungsarten werden unterschieden:

    a) Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG

    b) Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 EStG

    c) Einnahmen/Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG

    d) Pauschalierung gem. § 17 EStG.

    ab Steuererklärung 2010:
    Gewinnfreibetrag (ersetzt den FBIG) § 10 ESTG

    • 13 % statt 10 % des Gewinnes
    • auch für Bilanzierer und Personengesellschaften
    • Grundfreibetrag (aber nur dieser) bist € 30.000,– (davon 13 %, das sind € 3.900,–)
      keine Investitionen erforderlich
    • Für darüber hinausgehenden Freibetrag bis max. € 100.000,– sind allerdings Investitionen zu tätigen.
    • Gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften.

      Aufgrund des Sparpaketes gibt es aber Einschleifregelungen für große Gewinne im Zeitraum 2012 bis 2016

    bis Steuererklärung 2009:
    (FBIG § 10 EStG)

    • nur für Einnahmen-/Ausgabenrechner
    • Bis 10% vom Gewinn können steuerfrei gestellt werden, jedoch müssen bestimmte Wirtschaftsgüter angeschafft werden und diese 4 Jahre lang behalten werden (bewegliche Wirtschaftsgüter oder auch Wertpapiere.
    • Ein Verzeichnis ist zu führen.

    Ist die GmbH in der Krise, sind für bestimmte Ereignisse konkrete Rechtshandlungen erforderlich. Ein Unterlassen dieser Handlungen macht den Geschäftsführer häufig gegenüber der GmbH, den Gesellschaftern, den Gläubigern oder der Öffentlichkeit haftbar.

    Zur späteren Beweisführung empfiehlt es sich daher, sämtliche Unternehmensentscheidungen lückenlos zu dokumentieren und rechtzeitig externe Berater und Experten zu konsultieren.

    Folgende Ereignisse lösen unmittelbar eine Handlungspflicht des Geschäftsführers aus:

    Ereigniss: Verlust des halben Stammkapitals
    Feststellung durch Bilanz und/oder laufende Erfolgsrechnung (seit 1.7 2013 in § 36 GmbHG eingefügt)
    Handlung: Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Wenn bei dieser Beschlüsse gefasst werden, sind diese Beschlüsse dem Firmenbuchgericht einzureichen.

    Ereignisse Reorganisationsbedarf
    Feststellung durch Nichteinhaltung der URG-Kennzahlen
    Handlung: Reorganisationsverfahren beantragen

    Ereignisse Insolvenz; Überschuldung
    Feststellung: keine liquiden Mittel; negative Fortbestehensprognose
    Handlung: Anmeldung von Insolvenz oder Ausgleich (60 Tage)

    Der Grunderwerbssteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung inländischer Grundstücke begründen. Neben den Kaufverträgen sind auch andere Vorgänge, die zur Übertragung eines inländischen Grundstückes führen, im Rahmen von Ersatztatbeständen erfasst. Die Grunderwerbssteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises bzw. Wert des Grundstücks (bei Ehegatten  und Kindern 2 %).

    Die Grundsteuer ist eine unechte Substanzsteuer. Sie soll aus dem Grundstücksertrag bestritten werden, belastet allerdings auch ertraglose Grundstücke. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.

    Bemessungsgrundlage der Grundsteuerist der im Veranlagungszeitpunkt maßgebliche Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde. Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Teilbetrag des Einheitswertes nach Maßgabe der Wertverhältnisse durch Zerlegung zu ermitteln.

    Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst durch die Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert ein Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 2 ‰, wobei jedoch für verschiedene Kategorien des Grundbesitzes bzw. Grundstückshauptgruppen ermäßigte Eingangsstufen ab 0,5 ‰ gelten.

    Dauernd von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger (Gebietskörperschaften, gemeinnützige Körperschaften, Kirchen, Sportvereine etc.) wenn der Grund unmittelbar für die im Gesetz vorgesehenen begünstigten Zwecke (öffentlicher Gebrauch, mildtätige Zwecke, Zwecke des Gottesdienstes etc.) verwendet wird.  Zeitlich befristete Befreiungen sind außerhalb des GrStG in Landesgesetzen vorgesehen. Der Befreiungszeitraum beträgt in der Regel 20 Jahre.

    Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer des Grundstückes; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Verpachtete Grundstücke werden dem Verpächter zugerechnet. Auf dem Steuergegenstand für Grundsteuer und Nebengebühren haftet ein gesetzliches Pfandrecht. Eine persönliche Haftung für die Grundsteuer trifft den Fruchtnießer des Grundstückes. Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens, so haftet der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude (zB der Pächter) für den auf diesen entfallenden Steuerbetrag.

    Haftung ist das Einstehenmüssen für fremde (Abgaben-) Schuldigkeiten. Die Haftungs-
    inanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörden. Zu unterscheiden sind:

    a) persönliche Haftung:
    Eine Person hat mit ihrem Vermögen für eine fremde Schuld einzustehen. Sie wird mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht.
    b) sachliche Haftung:
    Eine Sache kann grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, in Anspruch genommen und verwertet werden. Sie wird mit Beschlagnahmebescheid (§ 225 BAO) geltend gemacht.

    Die Haftung wird durch Haftungsbescheid geltend gemacht, der die gesetzlichen Grundlagen für die Haftung und die Höhe des Haftungsbetrages enthält. Neben den in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Haftungsbestimmungen, bestehen Haftungen allge-
    meiner Art nach der Bundesabgabenordnung in folgenden Fällen:

    a) Haftung der Vertreter für jene Abgaben, der durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen,
    b) Haftung der Gesellschafter, von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigener Rechtspersönlichkeit,
    c) Haftung der Organgesellschaft, für die von Ihr verursachten Abgaben des Organträgers, wenn sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des beherrschenden Unternehmens gründet,
    d) Haftung für bestimmte Abgaben bei Übergang eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens geführten Betriebes,
    e) Haftung der zur Verwaltung des Vermögens berufenen Personen, bei Wegfall eines Abgabepflichtigen, für vorenthaltene Abgabenbeträge, in bestimmten Fällen,
    f)  Haftung des Eigentümers von Wirtschaftsgütern, die von Gesellschaften, an denen der Eigentümer wesentlich beteiligt ist, genutzt werden,
    g) Haftung des rechtskräftig für ein Finanzvergehen verurteilen Täters und der daran Beteiligten, unabhängig von der Bedeutung des Tatbeitrags zur Verwirklichung der Tat.

    Zu den Haupteinkunftsarten werden die Einküfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG), die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ((§ 22 EStG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 § EStG) gezählt. Die Nebeneinkunftsarten sind nach dem Subsidiaritätsprinzip untergeordnet.

    Herstellungskosten sind unternehmensrechtlich jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung auch angemessene Teile der Gemeinkosten. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen hingegen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

    Unter Holding versteht man eine Kurzform für Holdinggesellschaft/Dachgesellschaft – wobei dies keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Organisationsform der Muttergesellschaft von verbundenen Unternehmen ist. Der Begriff Holding ist gesetzlich nicht definiert und wird daher auch in der Literatur nicht einheitlich verwendet.
    Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine verbreitete Form der Organisation national wie international tätiger Unternehmen dar. Historisch betrachtet ist sie die älteste Form der Unternehmensorganisation bzw. Bildung von Firmengruppen.
    Die Holding-Organisation besteht aus mindestens zwei Ebenen, einer Muttergesellschaft, die auch als Holding-Gesellschaft bezeichnet wird, und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält. Der Begriff Holding leitet sich ab vom englischen „to hold“. Wenn es sich hierbei um einen Mehrheitsbesitz handelt und/oder ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, so spricht man von einem Konzern.

    Die Organisationsform der Holding definiert sich über die interne Verteilung der Eigentumsrechte, Aufgabenverteilung, oder Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse über die Rechtsformgrenzen hinweg.

    Dies sind vom Arbeitgeber bezahlte Reisen,  um Arbeitnehmer für bestimmte Leistungen zu belohnen. Beim Arbeitnehmer liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, sofern die Reise einschlägigen Touristikreisen entspricht. Wird die Incentive-Reise vom eigenen Arbeitgeber gewährt, so ist der Sachbezugswert (Preis der Reise inklusive Umsatzsteuer) im Wege des Lohnsteuerabzuges zu versteuern. Wird die Incentive-Reise hingegen von einem Dritten (z.B. Geschäftspartner des Arbeitgebers) gezahlt, so ist der geldwerte Vorteil im Allgemeinen im Rahmen der Veranlagung zu erfassen.

    Bei Vermietungen von Liegenschaften im Privatvermögen taucht sehr oft die Frage auf, was ist Instandhaltung, was ist Instandsetzung und was ist die Herstellung von Teilen der Liegenschaft.

    Instandhaltung – Sofortabzug der aufgewendeten Kosten möglich. Die Merkmale der Instandhaltung sind keine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer, keine wesentliche Erhöhung des Gebäudenutzwertes   und die Instandsetzung bei höherer Gewalt.
    Üblicherweise sind dies laufende Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten  z.B. das Ausmalen eines Stiegenhauses oder von Räumlichkeiten, Fassadenfärbelung ohne Erneuerung des Außenputzes, Ausbesserungsarbeiten, Beseitigung von Sturm- und Hagelschäden;

    Instandsetzungsarbeiten stellen auch keine Wesensänderung dar, haben jedoch eine mehr als 50 %ige Verlängerung der Nutzungsdauer zur Folge. Dies sind z.B.: der Austausch von Fenstern und Türen, des Daches oder des Dachstuhls oder der Stiegen, Einziehen von Zwischenwänden oder Zwischendecken, Unterböden, die Errichtung von Aufzugs- oder Heizungsanlagen, Installationsarbeiten, die Trockenlegung von Mauern, die Erneuerung des Außenputzes mit Wärmedämmung, energiesparende Investitionen.
    Bei den Instandsetzungsarbeiten gibt es die Möglichkeit der Sofortabsetzung, aber auch Verteilung auf 10 Jahre mit Antrag.

    Die Herstellung ist üblicherweise die Vergrößerung des Gebäudes, die Änderung der Wesensart und  Instandsetzungen, die über die Verbesserungsmaßen hinausgehen. Diese Herstellungsaufwendungen sind zu aktivieren und auf die Restnutzungszeit aufzuteilen. Sie führen zur Verbesserung der Wohnraumqualität, dies sind z.B. der Dachbodenausbau, eine Aufstockung, eine erstmalige Installation von technischen Anlagen  z.B: Zentralheizung oder Aufzug, Zu- und Aufbauten, Wohnungszusammenlegungen, Änderung der Raumaufteilung im Haus u.a.m.

    das Inventar ist die Aufstellung des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens.

    Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung durch Zählen, Messen und Wiegen des gesamten Vorratsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung aller anderen Vermögensgegenstände und Schulden (Inventar) ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

    Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt bzw. kannte zur Förderung von Investitionen folgende Steuerbegünstigungen:

    • Investitionsfreibetrag,
    • Investitionszuwachsprämie,
    • Freibetrag für investierte Gewinne und
    • Übertragung stiller Reserven

    Unter Ist-Besteuerung wird entsprechend dem Umsatzsteuergesetz die Besteuerung von vereinnahmten Entgelten verstanden.

    Der Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist für das Ende eines jeden Geschäftsjahres, in den ersten 9 Monaten für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen.

    Die Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer in Höhe von 25 % für inländische Kapitalerträge, die durch den Schuldner oder eine auszahlende Stelle abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird. Mit dem KEST-Abzug ist unter bestimmten Voraussetzungen die Endbesteuerung verbunden. Ein typisches Beispiel ist die Gewinnausschüttung au einer GmbH an ihre Gesellschafter. Werden z.B. Eur 100.000,– ausgeschüttet, muss die GMBH 25.000 EUR KES innerhalb eines Monats an das Finanzamt abführen und EUR 75.000,– bekommen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Finanzministerium – bitte klicken Sie hier: Link

    Das Kilometergeld ist eine pauschale Abgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines Fahrzeuges anfallen (Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturkosten, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen, usw.). Die Befristung der erhöhten Kilometergelder von € 0,42 wird bis 31.12.2010 verlängert.

    Beförderungsmittel Kilometergeld
    1. Juli 2008
    befristet bis
    31. Dez. 2009
    ab 1. Jän. 2010
    PKW und Kombi € 0,42 € 0,42
    Jede mitbeförderte Person € 0,05 € 0,05
    Motorrad bis 250 ccm € 0,14 € 0,14
    Motorrad über 250 ccm € 0,24 € 0,24
    Fahrrad (ersten 5 km) € 0,233 € 0,24
    Fahrrad (ab dem 6. km) € 0,465 € 0,47

    Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in max. Höhe von € 2.300,–. Die Beträge müssen unmittelbar an spezielle öffentliche ider private Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Betreuungspersonen bezahlt werden.

    Gültig für im Haushalt lebende Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Der Kinderfreibetrag, der ab 2009 geltend gemacht werden kann, beträgt € 220,– pro Kind und Jahr, wenn dieser von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, der für das Kind mehr als sechs Monate pro Jahr Familienbeihilfe bezieht.

    Wir der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt dieser € 132,– pro Jahr und Kind pro Elternteil.

    Durch die Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage wird eine Ersparnis zwischen € 80,– und € 110,– pro Familie und Jahr (je nach Bemessungsgrundlage und Progression) erreicht. Es ist ratsam, dass dieser vom besser verdienenden Elternteil in der Arbeitnehmerveranlagung durch Angabe der Sozialversicherungsnummer des Kindes geltend gemacht wird, weil dieser in einer höheren Progressionsstufe ist und damit mehr abgesetzt werden kann.

    Ab Jänner 2010 gibt es das Kindergeld „Neu“, wobei man die Möglichkeit hat unter fünf Varianten zu wählen.

    1. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 436 EUR pro Monat für maximal 36Monate, wobei 30 Monate von einem Elternteil bezogen werden müssen. Der Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn der zweite Elternteil ebenfalls Kindergeld bezieht.
    2. Variante (wie bisher) Kindergeld i.H. v. 624 EUR pro Monat für maximal 24 Monate, wobei wiederum 20 Monate von einem Elternteil und 4 Monate vom anderen Elternteil geltend gemacht werden müssen.
    3. Variante (wie bisher): Kindergeld i.H.v. 800 EUR pro Monat für 15 Monate für den einen plus 2 Monate (wurde erst im September 2009 vom Gesetzgeber überarbeitet) für den anderen Elternteil.
    4. Variante (NEU): Kindergeld i.H. v. 1.000 EUR pro Monat für maximal 14 Monate wobei 12 Monate vom einen Elternteil und 2 Monate vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung  hierfür ist, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt jedoch erst mit 1.1.2010.
    5. Variante (NEU): das „einkommensabhängige Kindergeld“ beträgt 80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus dem Jahr vor der Geburt und beträgt mind. 1.000,– EUR und max. 2.000 EUR pro Monat (Regelung 12 + 2 Monate wie in Variante 4). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Kind am 1. Oktober 2009 oder später zur Welt kommt. Die Auszahlung beginnt wiederum frühestens mit 1.1.2010.

    Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.help.gv.at oder auf der Homepage der Arbeiterkammer www.arbeiterkammer.at

    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften konnten bis zum Jahr 2008 bis höchstens  € 100,00 abgesetzt werden. Ab dem Jahr 2009 können € 200,00 und ab dem Jahr 2012 können jährlich € 400,– als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Beiträge für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner und für die Kinder im Sinne des § 106 EStG können geltend gemacht werden.

    Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Nettoumsätze im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,– nicht übersteigen. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich.

    Die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz (KOMMStG) ist eine Gemeindesteuer. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Der Kommunalsteuersatz beträgt 3%. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat  nicht € 1.460,–, so werden von der Bemessungsgrundlage € 1.095,– als Freibetrag abgezogen.

    Dies ist eine Mitteilung einer Abgabenbehörde an eine andere Abgabenbehörde oder eine andere Organisationseinheit über einen abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt.

    Der Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG). Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht besteht, wenn Körperschaften Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 Abs. 2 KStG). Beschränkte Körperschaftssteuerpflicht erster Art (§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG) betrifft ausländische vergleichbare Körperschaften, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Beschränkte Steuerpflicht zweiter Art (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG) entsteht für Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese Einkünfte iSd § 21 Abs. 2 und 3 KStG erzielen und nicht durch Betriebe gewerblicher Art tätig werden. Von der Körperschaftssteuer gem. §§ 5 ff KStG oder anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht dritter Art (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG). Der Körperschaftssteuersatz beträgt seit der Steuerreform 2005 einheitlich 25 %.

    Bei Kraftfahrzeugsteuer mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

    mehr als bis zu angefangene Tonne mindestens höchstens
    3,5 Tonnen 12 Tonnen  € 2,54   € 21,80
    12  Tonnen 18 Tonnen  € 2,72
    18  Tonnen  € 3,08 € 123,40 *)

    *) für Anhänger höchstens € 98,72

    • Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
    • Die Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
    • Für das abgelaufene Kalenderjahr ist eine Steuererklärung bis 31.03. des Folgejahres abzugeben.

    Anspruch im Krankheitsfalle: (Anspruch pro Arbeitsjahr *)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
    bis 5 Dienstjahre        6 Wochen        4 Wochen
    vom 6. bis 15. Dienstjahr        8 Wochen        4 Wochen
    vom 16. bis 25. Dienstjahr      10 Wochen        4 Wochen
    ab dem 26. Dienstjahr      12 Wochen        4 Wochen

    *) Bei abermaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes (nach der ersten Erkrankung) werden die Krankenstandszeiten zusammengezählt und es kann sein, dass der Dienstnehmer in den halben Entgeltanspruch rutscht. Ein nach einem halben Jahr nach der „Ersterkrankung“ eintretender Krankenstand gilt wieder als „Ersterkrankung“. (neuerlicher Beginn des halben Jahres Zusammenrechnung)

     

    Anspruch bei Arbeitsunfall: (Anspruch pro Unfall)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
    bis 15 Dienstjahre        8 Wochen        4 Wochen
    vom 16. bis 25. Dienstjahr      10 Wochen        4 Wochen
    ab dem 26. Dienstjahr      12 Wochen        4 Wochen

    Anders als beim Arbeiter sieht das AngG keine Anrechnungsbestimmungen für bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten vor.

    Es gibt jedoch Anrechnungsbestimmungen betreffend Karenz und Präsenzdienst.

    Anspruch im Krankheitsfalle: (Anspruch pro Arbeitsjahr *)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
    bis 5 Dienstjahre        6 Wochen        4 Wochen
    vom 6. bis 15. Dienstjahr        8 Wochen        4 Wochen
    vom 16. bis 25. Dienstjahr      10 Wochen        4 Wochen
    ab dem 26. Dienstjahr      12 Wochen        4 Wochen

    *) Befindet sich ein Arbeiter durchgehend im Krankenstand, so entsteht mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch

     

    Anspruch bei Arbeitsunfall: (Anspruch pro Unfall)

    Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt
    bis 15 Dienstjahre        8 Wochen
    ab dem 16. Dienstjahr      10 Wochen

     

    Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als 90 Kalendertage aufweisen, zusammenzurechnen.

    Die Unterbrechung unterbleibt jedoch, wenn diese durch

    • Kündigung Arbeitnehmer
    • unbegründeter Austritt
    • begründete Entlassung

    eingetreten ist.

    Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Als Leasingverträge werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB`s bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen.

    Leasing ist eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgeltes zur Nutzung überlassen wird. Leasingverträge ähneln Mietverträgen, doch von der Miete unterscheidet sich Leasing durch die Tatsache, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer überwälzt wird.

    Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion (Vollamortisation) beim Leasing. Der Leasinggeber trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit atypische Mietverträge. Nach Ende des Leasingvertrages geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an den Leasingnehmer oder einen Dritten veräußert.

    Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen: dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operrating Leasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.

    Finanzierungsleasingverträge sind entweder als Vollamortisationsverträge oder als Teilamortisationsverträge ausgestaltet.

    Die gesamte staatliche hoheitliche Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden, was als Legalitätsprinzip bezeichnet wird.

    Einem Steuerpflichtigen, der einen Lehrling in einem Lehrverhältnis hat, steht in jedem Jahr in welchem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsprämie in Höhe von EUR 1.000,– zu.

    Anstelle der bisher für jedes Lehrverhältnis gewährten einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie (€ 1.000,00 pro Kalender-/Wirtschaftsjahr) wurde mit Juni 2009 ein neues System eingeführt und dieses gilt für alle Lehrverhältnisse, die ab 28.06.2009 beginnen.

    Dieses Förderungsmodell ist

    a.)  an der Höhe der tatsächlichen kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung ausgerichtet und

    b.)  sieht nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vor:

    Höhe der Beihilfe:

    Im 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen

    Im 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen

    Im 3. Lehrjahr: 1 Lehrlingsentschädigung

    Im 4. Lehrjahr:

    • bei 4-jähringer Ausbildungsdauer: 1 Lehrlingsentschädigung
    • bei 3 ½-jähriger Ausbildungsdauer: ½ Lehrlingsentschädigung

    Frist für Antragstellung:

    Die Frist endet 3 Monate nach Ende des entsprechenden Lehrjahres. Das Unternehmen erhält automatisch – wenn alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind – von der Wirtschaftskammer einen vorbereiteten Förderungsantrag zugesandt (bis ca. 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Lehrjahres).

    Unter dem Begriff „Liebhaberei“ versteht man, dass nur eine Tätigkeit, die auf die Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt  und damit bei der Einkomme- bzw. Körperschaftssteuer zu berücksichtigen ist. Wirft die Tätigkeit jedoch auf Dauer Verluste ab ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste nicht aus privaten Motiven in Kauf nimmt und daher Liebhaberei vorliegt. Im Falle einer solchen privaten Verursachung wird die Tätigkeit dann nicht als Einkunftsquelle anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, aber auch etwaige positive Einkünfte nicht steuerpflichtig sind.

    Der Begriff der „Liebhaberei“ ist nicht im Einkommensteuergesetz geregelt, sondern im Umsatzsteuergesetz (§ 2 Abs. 5 Z 2).

    Früher vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dass nur typische Hobbytätigkeiten unter die Liebhaberei fallen. Nunmehr können aber alle Einkunftsarten davon betroffen sein. Die genaue Regelung erfolgt in der Liebhabereiverordnung bzw. in den Liebhabereirichtlinien (Erlass des BMF). Die Liebhaberei ist im Ertragssteuerbereich prinzipiell bei allen Betätigungen, im Bereich der Umsatzsteuer jedoch nur bei Betätigungen im Sinne der § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, bei denen Liebhabereivermutung besteht, möglich (§ 6 LVO).

    Liebhabereirichtlinien (LRL): Dies ist ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, der auf Basis der Liebhabereiverordnung die Rechtsfolgen von Verlusten bzw. Liebhaberei bei Ertragssteuern (Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) sowie im Verfahrensrecht regelt.

    Liebhabereivermutung: Bei folgenden Betätigungen ist nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung prinzipiell von Liebhaberei auszugehen:

    1. Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich hauptsächlich für die Nutzung im privaten Bereich eignen (z.B. die gelegentliche Vermietung von Luxuswirtschaftsgüter wie z.B. Oldtimern oder Jachten).
    2. Tätigkeiten mit Bezug zur Lebensführung (z.B.: Kunstmaler oder Reiseschriftsteller)
    3. Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

    Die Vermutung der Liebhaberei kann allerdings widerlegt werden.

    Liebhabereiverordnung (LVO): Dies ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BGBl 33/1993 idF BGBl II 15/1999), die die Rechtsfolgen von Verlusten bzw. Liebhaberei bei Ertragssteuern sowie im Verfahrensrecht regelt.

    Liebhaberei in der Arztpraxis

    Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung

    • Vermietung eines Sportflugzeuges oder einer Segeljacht
    • Freizeittierzucht wie z.B. Brieftaubenzucht, Pferdezucht
    • Sammlertätigkeiten

    Nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Bestätigung nicht  zwangsläufig unter den Bereich Liebhaberei einzuordnen.

    Liebhabereivermutung in der Praxis

    Das Führen einer Arztpraxis kann unter Umständen den steuerlichen Tatbestand der Liebhaberei auslösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehrere Entscheidungen die Liebhaberei-Vermutung beim Führen von Arztpraxen bestätigt. In einem Urteil, das der VwGH im Jahr 2010 entschieden hat, war z.B. der Arzt als Betriebsarzt tätig und führte nebenberuflich eine Arztpraxis.

    Laut dem Verwaltungsgerichtshof fiel die Tätigkeit in der Arztpraxis unter Liebhaberei, da

    • keine Maßnahmen zur Steigerung der Ertragsfähigkeit getroffen wurden,
    • die Höhe der Verluste im Prüfungszeitraum bereits den Umsatz überstiegen hatten und
    • auch die Fixkosten nicht gedeckt waren (die Abschreibungen waren höher als die  Einnahmen).

    Aus diesem Grund wurde der Verlust aus der Arztpraxis, der nach der dreijährigen Anlaufphase entstanden war, steuerlich nicht anerkannt.

    Liquidation ist die Auflösung einer Körperschaft oder Gesellschaft, die aber nicht ihre persönliche Steuerpflicht berührt.

    Die Lohnsteuer stellt eine Einhebungsart der Einkommensteuer für nichtselbständige Arbeit dar.

    Wurden hinsichtlich der Einbringung von fälligen Abgabenschuldigkeiten alle Möglichkeiten einer Einbringung erfolglos versucht und Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos, werden diese gelöscht.

    Durch die steuerliche MWR wird, ausgehend von der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung, mittels Zuschlägen oder Abschlägen eine steuerliche Gewinnermittlung erarbeitet.

    Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden.

    Dies entsteht, wenn zum Beispiel neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.

    Pensionsversicherung

    Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

    Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Der Antrag kann bei jedem Versicherungsträger gestellt werden (z.B. SVA oder GKK). ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Mittels eines Antrages auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-/FSVG- Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (Entgeltbestätigung des Dienstgebers erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.

    Krankenversicherung

    Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten.

    Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen.

    Ein Mehrfachversicherter kann sich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen. Allerdings bleibt ein Institut für die gesamte Behandlungsdauer einer Krankheit für diese zuständig. Mehrfachversicherte sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt – sie können aber freiwillig zur Gruppe der Geldleistungsberechtigten optieren.

    Zusätzlich zur Familienbeihilfe geleistete Beihilfe für jedes ständig in Österreich wohnende dritte und weitere Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt  ein  Mehrkindzuschlag. Die Gewährung dieses Mehrkindzuschlages ist einkommensabhängig. Der Mehrkindzuschlag ist von der Einkommensteuer befreit.

    € 1.750,– GmbH
    € 3.500,– AG
    € 1.092,– im Gründungsjahr

    Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge gem. BMVG ist ein verändertes Abfertigungs- bzw. Vorsorgesystem. Sie tritt für Dienstverhältnisse in Kraft, die ab dem 1.1.2003 eingegangen wurden/werden. Für Dienstverhältnisse mit Beginn bis 31.12.2002 gilt weiterhin das „alte“ Abfertigungsrecht. Beachten Sie bitte, dass aber auch weiterhin für Dienstverhältnisse, die zwar nach dem 31.12.2002 beginnen, noch das „alte“ Abfertigungsrecht gelten kann (zB Wiedereintritt nach Karenz, wegen Saisonabmeldung, Wechsel innerhalb eines Konzerns, usw.).
    Mit Dienstnehmern, die dem „alten“ Abfertigungsrecht unterliegen, kann ein  Übertritt in das BMVG schriftlich vereinbart werden (Voll- oder Teilübertritt).
    Das BMVG gilt seit 1.1.2008 auch für freie Dienstverhältnisse sowie für Selbständige, die nach der GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

    Der Beitragssatz beträgt 1,53% des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Sonderzahlungen und ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die GKK abzuführen. Der erste Monat ist beitragsfrei, sofern nicht in den letzten 12 Monaten ein Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat. Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
    Während Zeiten von Präsenz- bzw. Zivildienst, Wochen- bzw. Krankengeld, Familienhospiz- oder Bildungskarenz ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin MV-Beiträge zu zahlen. Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges werden die MV-Beiträge aus Mitteln des FLAF finanziert.

    EU Recht, Richtlinie des Rates vom 23.7.1990, Dies bezweckt die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Gewinnausschüttungen zwischen Tochtergesellschaften und Muttergesellschaft.

    Die Nachschau ist eine Amtshandlung, die es der Abgabenbehörde ermöglichen soll, bei Personen, die nach Abgabevorschriften Bücher bzw. Aufzeichnungen zu führen haben, solche abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte festzustellen, die durch Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Gebäuden samt allfälliger Befragung des Abgabepflichtigen bzw. von Zeugen und Auskunftspersonen und Einsichtnahme in Unterlagen ermittelt werden können.

    Neben  der Unterscheidung in betriebliche Einkünfte und außerbetriebliche Einkünfte erfolgt bei den sieben Einkunftsarten auch eine Unterteilung in Haupteinkunftsarten und Nebeneinkunftsarten. Zu den Nebeneinkünften zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte

    Verluste oder Entnahmen über die Einlage des Gesellschafters hinaus, führen zu einem negativen Kapitalkonto.
    Das notwendige Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz für den Betrieb bestimmt sind.

    Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist wie die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer. Sie ist von der Konzeption her eine Verkehrssteuer, von der Intention her jedoch eine (spezielle) Verbrauchssteuer. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen grundsätzlich die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie einige ersatzweise besteuerte Vorgänge. Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist das Entgelt; Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Lieferant des Kraftfahrzeuges bzw. bei der gewerblichen Vermietung der Vermieter.

    Ist eine Gewinnausschüttung an den Anteilsinhaber bei Vorliegen von Gewinnverteilungsbeschlüssen von AG`s, GmbH`s und Genossenschaften.

    Abgabepflichtige sind verpflichtet, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen. Dazu gehört auch, zur Beseitigung von Zweifeln, den Inhalt zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 138 Abs 1 BAO). Dazu hat der Abgabepflichtige Bücher, Aufzeichnungen, Urkunden, usw. auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 138 Abs BAO). Ein derartiges Verlangen ist durch Zwangsstrafe erzwingbar.

    Abgabenbehörden haben abgabenrechtlich relevante Umstände von Amts wegen zu ermitteln.
    Operatingleasingverträge entsprechen den normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden.

    In bestimmten Fällen kann der Unternehmer eine an sich steuerfreie Leistung als steuerpflichtig behandeln. Eine Option zur Steuerpflicht ist in folgenden Fällen möglich:
    a) Bei der Kredtigewährung (§ 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG)
    b) bei Grundstückslieferungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)
    c) bei der Grundstücksvermietung (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG)
    d) bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der Verwaltung ihrer Liegenschaften, soweit sie nicht für Wohnzwecke verwendet werden (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG)

    Im Abgabenverfahren besteht ein „Überraschungsverbot“ (VwGH 15.12.2004, 2001/13/0296). Parteien eines Abgabenverfahrens ist daher von der Abgabenbehörde Gelegenheit zu geben, sich zu des von der Abgabenbehörde angenommenen Sachverhaltes zu äußern (VwGH 31.1.2001, 95/13/0032, 0033), sowie vom Ergebnis eines Beiweisverfahrens eine entsprechende Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.(§ 183 Abs 4 BAO; VwGH 25.10.2000, 94/13/0148). Das Parteiengehör erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Rechtsansicht der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.2002, 2002/13/0003).

    Beim partiarischen Darlehen ist die Darlehensverzinsung gewinnabhängig. Es fehlen jedoch – im Gegensatz zur stillen Gesellschaft – vor allem der gemeinsame Geschäftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

    Für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung kommt neben der Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 bis 3 UStG) auch die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 17 Abs 4 UStG) durch Voll- oder Teilpauschalierung in Betracht. Im Rahmen der Umsatzsteuer existieren Vorsteuerpauschalierungen (§ 14 UStG) sowie eine Pauschalierungsregelung für Land- und Forstwirte (§ 22 UStG).

    Neben dem Verkehrsabsetzbetrag steht Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pendlerpauschale zu, wenn die einfache Fahrtstrecke gewisse Entfernungsgrenzen übersteigt.

    Das „kleine“ Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km beträgt.

    öffentliches Verkehrsmittel zumutbar (kleines Pendlerpauschale)

    Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
    ab 20 km € 630,– € 52,5
    ab 40 km € 1.242,– € 103,5
    ab 60 km € 1.857,– € 154,75

     

    Das „große“ Pendlerpauschale gebührt nur dann, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Beim „großen“ Pendlerpauschale muss die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km betragen.

    öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar (großes Pendlerpauschale)

    Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
    ab 2 km 342 28,5
    ab 20 km 1356 113
    ab 40 km 2361 196,75
    ab 60 km 3372 281

    Diese Beträge gelten voraussichtlich nur bis 31.12.2009.

    Ab 2013 ist die Pendlerpauschale neu geregelt:

    • Pendlereuro/Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
      Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Ab 2013 können auch die Teilzeitbeschäftigten, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zur Arbeit fahren, die Pendlerpauschale beantragen.

      Weiters steht Pendlern auch zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung vom Arbeitsplatz ist, zu. (Voraussetzung ist der Erhalt der Pendlerpauschale).

    • Jobticket für alle
      Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, kann das Jobticket auch ohne Anspruch auf Pendlerpauschale, vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
    • NEU ab Mai 2013: Arbeiternehmer/Innen die einen Dienstwagen für Fahrten zur Arbeit benutzen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu!

    • Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können.
    • Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages
      Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen.
      Wie wird das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?
      Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt, der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen.

    Bitte beachten Sie auch zusätzliche Info`s auf der Homepage des Bundesminsteriums f. Finanzen, bei Help GV bzw.  AK NÖ

    Seit Mitte Februar 2014 ist der Pendlerrechner auf der Homepage des BMF unter http://www.bmf.gv.at/Pendlerrechner abrufbar.

    Er dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruches auf Pendlerpauschale sowie des Pendlereuros mittels Eingabe persönlicher Daten zu ermitteln. Neben der Wohnadresse und Arbeitsstättendadresse sind auch die Anzahl der Fahrten im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie ob eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Gehbehinderung besteht, anzugeben.

    Wurden schon bisher vom Arbeitgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt (mittels Formular L34), so tritt das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend an Stelle der bisher ermittelten Pendlerförderung. Der Arbeitnehmer muss dafür den Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgeber vorlegen. Erfolgt dies bis zum 30. September 2014, so kann für den Zeitraum ab 2014 eine rückwirkende Berücksichtigung der Pendlerförderung durch den Arbeitgeber im Wege der Aufrollung erfolgen. Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend. Allerdings kann der Arbeitnehmer, wenn nachweisbar ist, dass die mittels Pendlerrechner ermittelte Fahrtstrecke nicht der tatsächlich gewählten Fahrtstrecke entspricht, beispielsweise weil es sich um eine realitätsfremde Route handelt, den Gegenbeweis antreten. Die bloß subjektive Wahl einer anderen Fahrtstrecke ist jedoch nicht ausreichend. Der Gegenbeweis ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung möglich, wodurch die tatsächlich zustehende Pendlerförderung geltend gemacht wird.

    In der Lohn- und  Gehaltsabrechnung darf nur mehr dann eine Pendlerpauschale berücksichtigt werden, wenn der Ausdruck aus dem Pendlerrechner dem Dienstgeber vorgelegt wird!

    Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 EStG ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen sowie für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG) in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden. Sofern der Betriebsvermögensvergleich gem § 5 Abs 1 EStG erfolgt, besteht aufgrund der Maßgeblichkeit (wegen der unternehmensrechtlichen Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen) die zusätzliche Verpflichtung, diese auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zu bilden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 7 EStG müssen erfüllt werden. Für die Ermittlung der Höhe der Rückstellung gehen die speziellen steuerlichen Vorschriften der unternehmensrechtlichen Bewertung nach § 211 Abs 2 UGB vor.
    Dies sind Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (OG und KG), bei denen – entsprechend dem Transparenzprinzip – Gewinne oder Verluste unmittelbar dem Eigentümer oder Gesellschafter dieser Personenengesellschaft zugerechnet werden.
    Bei neuen Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (ausgenommen Fahrschulkraftzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen) ist für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren anzunehmen. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen muss die Gesamtnutzungsdauer ebenfalls mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig.
    Dies ist die Zeitspanne zwischen Aufgabe eines Poststückes und dessen Einlangen bei der Behörde. Bei Berechnung von Fristen werden die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet.
    Ist eine Berechnung zur Beurteilung der Ertragsfähigkeit, in der über einen mehrjährigen Zeitraum Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden. Es wird aufgezeigt, innerhalb welchen Zeitraumes ein Gesamtgewinn möglich ist.

    progressiver Steuertarif: Steigt der Durchschnittssteuersatz mit zunehmenden Einkommen oder Vermögen an, so ist der Tarif progressiv. Höheres Einkommen oder Vermögen wird daher nicht nur absolut höher besteuert, wie dies auch bei Anwendung eines linearen Steuertarifs der Fall wäre, sondern auch prozentuell. Ein progressiver Tarif ist zB bei der Einkommensteuer und der Erbschaftssteuer vorgesehen.

    Auftrag oder verfahrensleitende Verfügung an einen Betriebsprüfer zur Vornahme einer Außenprüfung. Der Prüfungsauftrag ist bei dessen Beginn unaufgefordert vorzuweisen. Er hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu beschreiben, sowie die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

    Eine Punktation ist ein über die wesentlichen Vertragsinhalte eines Geschäftes errichteter, von den Parteien unterfertigter Aufsatz, der diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten begründet, die in dem Aufsatz ausgedrückt sind (§ 885 ABGB). Eine Punktation, die die Hauptpunkte eines (Kauf-)Vertrages über ein inländisches Grundstück enthält, unterliegt der Grunderwerbssteuer. Auch führt die Punktation über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft (z.B. Bestandsvertrag) dazu, dass eine Gebühr anfällt.

    Bei Raten wird ein im Voraus bestimmter Betrag in mehreren Teilen geleistet. Im Gegensatz zur Rente, bei der der insgesamt zu entrichtende Betrag ungewiss ist, enthalten Raten daher kein aleatorisches Element.

    Der Besitz einer Rechnung für die empfangene Leistung ist eine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Nur eine Rechnung, die alle Formvorschriften erfüllt, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist daher verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die den Formvorschriften des § 11 UStG genügt. Der Anspruch ist gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen (§ 31 Abs 2 UStG).

    Führt ein Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch, so muss er eine Rechnung ausstellen, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird. Darüber hinaus muss die Rechnung alle Formvorschriften erfüllen, sowie zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens und die des Leistungsempfängers angegeben sein.

    Anhebung der Bilanzierungsgrenze für Umsatzerlöse auf € 700.000,00

    Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wird die Bilanzierungsgrenze (§ 5 Ermittlung, doppelte Buchführung) für Umsatzerlöse von bisher € 400.000,00 auf € 700.000,00 ab dem 1.1.2010 angehoben, wodurch die Anzahl der möglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechner deutlich ansteigen wird.

    Die neue Regelung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechnungslegungspflicht für die Wirtschaftsjahre 2010 die neuen Werte auch für die Beobachtungsjahre VOR 2010 anzuwenden sind.

    Formvorschriften für Rechnungen zwischen € 400,00 bis € 10.000,00:

    1.  Name und Anschrift des lieferenden oder leistenden Unternehmens
    2.  Name und Anschrift des Empfängers
    3.  Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art
    und Umfang der sonstigen Leistung
    4.  Tag der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
    die sonstige Leistung erstreckt
    5.  Entgelt
    6.  Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
    7.  Steuerbetrag
    8.  Ausstellungsdatum
    9.  fortlaufende Nummer
    10.  UID Nummer des Ausstellers
    11.  UID Nummer des Empfängers (bei Rechnungen über € 10.000,00)

     

    NEU ab 1. März 2014: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde auf € 400,– angehoben!

    Formvorschriften für Rechnungen unter € 400,00 (sog. Kleinbetragsrechnungen):

    Es genügen die Punkte 1, 3,4,5, 6 und 7, 8, wobei Entgelt und Steuerbetrag als Summe ausgewiesen werden dürfen.

    Ist ein Rechtsbehelf, der sich gegen einen nachteiligen Bescheid richtet. Dazu zählen zB die Berufung gegen Abgabenbescheide (§ 243 BAO) und der Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen (§ 276 BAO).

    REIHENGESCHÄFT

    Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.  Die im Rahmen des Reihengeschäftes erfolgenden Lieferungen sind getrennt voneinander zu beurteilen. In einem Verhältnis zwischen den Unternehmern, in welchem die bewegte Lieferung stattfindet, (d.h. eine Warenbewegung vorgenommen wird), richtet sich der Leistungsort danach, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. In demjenigen Verhältnis zwischen Unternehmern, in welchem die Lieferung ruht, also keine Beförderung oder Versendung stattfindet, liegt der Lieferort hingegen dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

    REIHENGESCHÄFT IM EU-BINNENMARKT:

    Für das Reihengeschäft gelten im Binnenmarkt keine besonderen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftlich Lieferungen und der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Sonderregelungen bestehen hingegen für Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG), wenn drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedsstaaten an einem Reihengeschäft im Binnenmarkt beteiligt sind. In diesem Fall bleibt bei Erfüllung der Voraussetzungen der innergemeinschaftliche Erwerb des zweiten Unternehmers in der Reihe steuerfrei und die Steuerschuld geht auf den Endabnehmer über (Rz 429l ff UStR.)

    Reisekosten können grundsätzlich nur für beruflich veranlasste Reisen geltend gemacht werden, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht (zur Gänze) ersetzt. Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen mindestens 25 Kilometer vom Dienstort entfernt und die Reisedauer drei Stunden übersteigt. Bei Auslandsreisen muss die Reisedauer fünf Stunden übersteigen. Ferner darf am Zielort der Reise kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrten innerhalb Wiens sind nicht als Reise zu werten.

    Fallen bei beruflich veranlassten Reisen Mehraufwendungen für Nächtigungen an, so hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Nächtigungsquartier zur Verfügung stellt, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Aufwendungen hat. Der Arbeitnehmer kann auch kein Nächtigungsgeld geltend machen, wenn ihm der Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt.

    Tagesgelder
    Tagesgelder sind Mehraufwendungen für die Verpflegung während einer ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reise. Für jede angefangene Stunde können EUR 2,20 und maximal EUR 26,40 pro Tag abgesetzt werden. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

    Nächtigungskosten
    Hat der Arbeitnehmer die Nächtigungskosten zu tragen, können entweder die Kosten inklusive Frühstück oder das Nächtigungspauschale von EUR 15,- pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die auf Grundlage eines Rentenstammrechts (besonderer vermögenswerter Anspruch) erbracht werden. Die Dauer der Leistung hängt entweder ausschließlich von einem ungewissen Ereignis ab (Leibrente) oder ist alternativ dazu zeitlich befristet (Zeitrente). Bei Renten ist der insgesamt zu leistende Betrag daher ungewiss. Sie müssen von Raten abgegrenzt werden, denen das aleatorische Element fehlt.

    Dies sind Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, bzw. durch diese bedingt werden. Aufwendungen, die es aber dem Steuerpflichtigen erlauben, zu repräsentieren, also sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Diese Ausgaben sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Insbesondere fallen darunter Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Repräsentationsaufwendungen sind jedoch dann zur Hälfte abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie der Werbung dienen und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt.
    Vorsteuern für Repräsentationsaufwendungen können,  mit Ausnahme der Bewirtungskosten, die der Werbung dienen und bei denen die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt, nicht geltend gemacht werden.

    Künftig ist bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) zwingend das Reverse-Charge-System vorgesehen, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID Nummer nicht im Mitgliedsstaat des Leistungsempfängers ansässig ist und für die Dienstleistung das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt. Österreich hat bisher schon das Reverse-Charge-System für sämtliche Dienstleistungen und Werklieferungen angewandt, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer erbringt, weshalb sich in Österreich kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es jedoch in Zukunft auch dann zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer über eine Betriebsstätte am Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.

    Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der korrekten Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Welche Rückstellungen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches passiviert werden müssen, ergibt sich aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften:

    a) Verbindlichkeitsrückstellung,
    b) Drohverlustrückstellung und
    c) Aufwandsrückstellung.

    Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches dürfen nach § 9 Abs 1 EStG nur folgende Rückstellungen gebildet werden:

    a) Abfertigungsrückstellung,
    b) Pensionsrückstellung,
    c) Verbindlichkeitsrückstellung und
    d) Drohverlustrückstellung.

    Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung unzulässig. Rückstellungen können prinzipiell nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG).

    Darunter versteht man Sachleistungen an Arbeitnehmer von eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt, denen eindeutig ein Austauschverhältnis zugrunde liegt (zB Verpflegung und Unterkunft oder Überlassung eines Kfz als Lohnbestandteil). Sie sind allgemein als Lieferungen oder sonstige Leistungen einzustufen. Ist eine Gegenleistung nicht gegeben und erfolgt die Leistung primär zur Deckung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer, so ist diese Leistung (Sachzuwendung) einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (Eigenverbrauch).
    Voraussetzung für die Steuerpflicht des Eigenverbrauchs ist bei der Entnahme und der Verwendung von Gegenständen jedoch, dass diese ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Erfolgt die Leistung hingegen, ohne dass ihr ein Austauschverhältnis hingegen im überwiegenden Interesse des Unternehmens zugrunde liegt, so ist sie nicht steuerbar.

    Die Entlohnung eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen erfolgt, ist ein Sachbezug. Die Sachleistungen sind bundeseinheitlich mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu unterziehen. Für die meisten Sachbezüge, wie zB Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws oder Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, wurden in der Sachbezugsverordnung (BGBI II 416/2001) bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.

    Die Sachbezugsverordnung regelt bundeseinheitlich die Bewertung folgender Sachbezüge:

    a) volle freie Station,
    b)Wohnraum,
    c) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
    d) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz,
    e) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes für Kfz
    f) Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
    g) kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen und
    h) sonstige Sachbezüge

    Ab 2013 beträgt der Zinssatz bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen 2%.

    Das ist ein Zuschlag, der zu bezahlen ist, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag einrichtet wird. Ein derartiger Zuschlag ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO).
    Folgende Säumniszuschläge können vorgeschrieben werden (§ 217 Abs 2 und 3 BAO):

    a) erster Säumniszuschlag, 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages;
    b) zweiter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, wenn diese nicht spätestens drei Monate ab Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist;
    c) dritter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Errichtung des zweiten Säumniszuschlags entrichtet wird.

    Hier finden Sie Info`s und Tipps zum Thema selbstständige Nebentätigkeit

    ECA-Wissen-Thema08

    Der Sicherheitszuschlag gilt als Schätzungsmethode einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung iSd § 184 BAO. Zumeist erfolgt eine prozentuelle Erhöhung der vom Steuerpflichtigen erkärten Umsätze.

    Darunter sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern im (Mit-) Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft stehen und die der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
    Sonderbetriebsvermögen sind auch Verbindlichkeiten, mit denen aktives Sonderbetriebsvermögen finanziert wird (Rz 5913 EStR). Auch diese Wirtschaftsgüter zählen unter der Voraussetzung, dass sie der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt werden, zum Betriebsvermögen der Gesellschaft (Rz 5913 EStR). Das Sonderbetriebsvermögen wird in einer Sonderbilanz des Gesellschafters ausgewiesen.

    Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 30.000,00, Einkünfte unter EUR 4.641,60) können eine GSVG-Befreiung für 2013 bis 31. Dezember 2013 beantragen.

    Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

    Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 €
    Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 €
    Grenzwert für Pauschalbetrag (1½fache gfg.Grenze) 523,52 €
    Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,– €
    Höchstbeitragsgrundlage monatlich 3.930,– €
    Höchstbeitragsgrundlage jährlich (für SZ) 7.860,– €

    Sozialversicherungswerte für 2009

    Geringfügigkeitsgrenze täglich 27,47 €
    Geringfügigkeitsgrenze monatlich 357,74 €
    Grenzwert für Pauschalbetrag (1½fache gfg.Grenze) 536,61 €
    Höchstbeitragsgrundlage täglich 134,– €
    Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.020,– €
    Höchstbeitragsgrundlage jährlich (für SZ) 8.040,– €

    Sozialversicherungswerte für 2012

    Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,89 €
    Geringfügigkeitsgrenze monatlich 376,26 €
    Grenzwert für Pauschalbetrag (1½fache gfg.Grenze) 564,39 €
    Höchstbeitragsgrundlage täglich 141,– €
    Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,– €
    Höchstbeitragsgrundlage jährlich (für SZ) 8.460,– €
    sind Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Als Spekulationsgeschäfte gelten Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken zehn Jahre (bei beschleunigter Berücksichtigung von Herstellungskosten gem § 28 Abs 3 EStG 15 Jahre) und bei anderen Wirtschaftsgütern (insbesondere Wertpapieren) ein Jahr beträgt. Zu den Spekulationsgeschäften zählen überdies Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäften, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte, einschließlich geschriebener Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

    Gewisse Spenden sind steuerlich abzugsfähig – nachzulesen auf der Homepage des BMF unter: www.bmf.gv.at/Service/allg/Spenden/show_mast.asp.

    Vergessen Sie nicht, die Spenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

    Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

    Den Abgabenbehörden sind in Erklärungen die für die Steuerbemessung maßgeblichen Daten mitzuteilen, wenn dies von Steuergesetzen bestimmt wird (zB § 42 EStG) oder eine Aufforderung durch die Abgabenbehörde erfolgt.
    Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden oder die Erklärungen werden im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (FinanzOnline) übermittelt.

    Unter Steuerprogression versteht man das Ansteigen des effektiven Steuersatzes (Durchschnittssteuersatz) in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen oder Vermögen.

    Informationen über die Prozentsätze finden Sie unter: www.bmf.gv.at

    Monatlich: L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde – am 15. des darauffolgenden Monats fällig

    Umsatzsteuer( UVA) – immer am 15. des übernächsten Monats fällig

    Quartalsweise: Körperschaftssteuervorauszahlungen, Einkommensteuervorauszahlungen, in besonderen Fällen auch die Umsatzsteuer (UVA) – fällig am 15.2, 15.5., 15.8. u. 15.11.

    weitere Informationen finden Sie unter „Aktuelles – ECA-News – Info Corner – Steuertermine“

    Studenten können neben dem Bezug von Studienbeihilfe (Studienzuschuss) € 8.000,– dazuverdienen, ohne dass es  zu einer Kürzung der Beihilfe (Zuschuss) kommt. Hier ist das Gesamtjahreseinkommen entscheidend: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale.

    Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte. Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (auch Waisenpension) Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz.

    Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes für jedes einzelne Wirtschaftsgut (im Rahmen des Gesamtkaufpreises) ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (Prinzip der Unternehmensfortführung; Rz 2230 EStR).

    Während für die betrieblichen Einkünfte der Gewinn zu ermitteln ist, muss für die außerbetrieblichen Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, führt das zu negativen Einkünften. Diese sind grundsätzlich mit anderen positiven Einkunftsarten ausgleichsfähig aber nicht vortragsfähig (Ausnahmen gibt es bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG).

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine Überwachungsfunktion. Sie dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und soll die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe sicher stellen. Das Finanzamt erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers auf der Rechnung aufzuführen.

    Zum Umlaufvermögen zählen jene Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (zB Rohstoffe, Forderungen und der Kassabestand).

    Die Veranlagungssteuern werden (im Gegensatz zu den Selbstbemessungsabgaben) aufgrund von Steuererklärungen nach Durchführung eines Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens von den Abgabenbehörden mittels Bescheid festgesetzt. Zu den Veranlagungssteuern zählen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (früher die Erbschafts- und Schenkungssteuer) sowie die Grunderwerbsteuer.

    Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einnahmen ein Veranlagungsfreibetrag bis zu  € 730,00 abzuziehen.

    Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte € 730,00 übersteigen. Wenn der Saldo der anderen Einkünfte zwischen € 730,00 und € 1.460,00 bleibt, kommt es zu einer Ermäßigung der steuerpflichtigen Einkünfte. Wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte über € 1.460,00 liegen, entfällt der Veranlagungsfreibetrag.

    Verbindlichkeit ist eine wirtschaftliche Last, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden kann, wenn diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststeht (Rz 2418 EStR). Eine Verbindlichkeit ist in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftritt, unabhängig vom Zeipunkt der Fälligkeit (VwGH 11.12.1964, 2334/63).

    Zwischen fremden Dritten wird die Fremdüblichkeit von Vereinbarungen grundsätzlich angenommen, sodass diese unabhängig von ihrer Form und ihrem Inhalt steuerliche Wirkungen haben. Dagegen finden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, auch wenn sie zivilrechtlich gültig sind, im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Rz 1139 EStR).
    Dieselben Regeln gelten aber auch bei Nahebeziehungen aus gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen (zB Verträgen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie zwischen Schwestergesellschaften; Rz 755 KStR).

    Für in der EU ansässige Unternehmer wird es künftig ein wesentlich vereinfachtes Vorsteuerrückerstattungsverfahren geben. Das neue Verfahren gilt für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung österreichischer Unternehmer sind künftig für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt mittels FinanzOnline zu stellen und an den Erstattungsmitgliedsstaat zu richten.

    Bis Ende 2012 wurde bei sogenannten „Istversteuerern“ die Umsatzsteuer in jenem Monat anfällt, in dem das in Rechnung gestellte Entgelt (Kaufpreis, Honorar etc.) tatsächlich erhalten wurde. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung und auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist bei der Istbesteuerung nicht relevant. Die Vorsteuern konnten jedoch schon bei Erhalt der Leistung oder Lieferung (und wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag) abgezogen werden.

    NEU ab 2013: Die Istbesteuerung gilt nun auch für den Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass der Istversteuerer den Vorsteuerabzug erst bei der tatsächlicher Bezahlung seiner Eingangsrechnung geltend machen kann und nicht wie bisher bereits bei Rechnungserhalt. Davon ausgenommen sind Versorgungsunternehmen wie Gas-, Wasser, Elektrizitäts- sowie Heizwerke und Müllbeseitigungsanlagen. Dies bedeutet hauptsächlich Änderungen für istversteuernde Bilanzierer, die man vor allem im Bereich der Kapitalgesellschaften von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker etc.) findet, weil diese bisher die Vorsteuern in der Regel nach dem Soll-System in Anspruch genommen haben. Bei kleineren Unternehmen, insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnern,  wurde meist auch schon bisher aus Vereinfachungsgründen mit der Zahlung die Vorsteuer in Anspruch genommen.

    Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich.

    NEU: bisher war die Einreichungsfrist der 30. Juni – diese Frist wurde verlängert und endet nun am 30.9.2010 für das Kalenderjahr 2009.(Bis zu diesem Zeitpunkt muss der vollständige Antrag (spätestens) bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein. (Maßgeblich ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung!)

    Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2010.

    Folgende Voraussetzungen gelten: 

    Der Unternehmer

    • ist im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig,
    • hat keine Umsätze – ausgenommen sind Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze – im entsprechenden Land getätigt und
      ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.

    Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu stellen. Pro Antrag können mittels Finanz-Online insgesamt bis zu 40 Käufe, Dienstleistungen und Importe übermittelt werden. Falls diese Zahl überschritten wird, müssen die Daten in einer externen Software wie z.B. Ihrem FIBU-Programm erfasst und per Datenstrom übermittelt werden. Der Nachweis zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges ist nicht mehr notwendig. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

    Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, wenn deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.

    Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 bei vierteljährlicher Einreichung (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.

    Folgende Daten sind erforderlich:

    Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

    • Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden
    • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
    • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
    • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

    Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 23 Z 1 EStG) und keine Bücher führen (auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig), haben ein Wareneingangsbuch zu führen (§ 127 BAO). Darin sind alle Waren einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung (in derselben Beschaffenheit oder weiterverarbeitet) erwirbt.
    Das Wareneingangsbuch hat hinsichtlich der Waren in zeitlicher Reihenfolge folgende Eintragungen zu enthalten:

    a) fortlaufende Nummer der Eintragung,
    b) Tag des Wareneingangs oder der Rechnungsausstellung,
    c) (Firmen-) Name und Anschrift des Lieferanten,
    d) Warenbezeichnung,
    e) Preis, sowie
    f) Hinweis auf dazugehörige Belege.

    Wechsel sind unbedingte Anweisungen, einen bestimmten Geldbetrag an den Aussteller (=eigener Wechsel) oder an einen Dritten (=Begünstigter) an einem festgesetzten Tag zu zahlen. Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, unterliegen der Gebühr von 1/8 % der Wechselsumme (§ 33 TP 22GebG).

    Werbungskosten (§ 16 EStG)

    Dies sind Aufwendungen oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv mit einer nicht betrieblichen, wie z.B. nicht selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht  unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

    Dazu zählen z. B.:  auch Schuldzinsen, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Beiträge zu Pflichtversicherungen und Aufwendungen für Arbeitsmittel.

    Bei einem Werkvertrag liegt ein erfolgsorientiertes Zielschuldverhältnis vor. Im Unterschied zum echten oder freien Dienstnehmer schuldet der Werkvertragsnehmer nicht bloß ein Bemühen, sondern einen konkret vereinbarten Erfolg.

    Der Werkvertrag ist daher mit:

    • Erreichen des Ziels
    • der Fertigstellung eines Werkes, oder
    • der Erbringung einer Leistung

    automatisch beendet.

    Es stehen bei dieser Vereinbarung die Tätigkeiten im Vordergrund und nicht der Zeitraum, dieser ist untergeordnet. Die Vertragsparteien vereinbaren eine bestimmte abgeschlossene Tätigkeit und nicht eine zeitlich begrenzte oder  unbedingte Verpflichtung zu einem Tun.

    Werkvertragsnehmer agieren im Gegensatz zum echten Dienstnehmer in persönlicher Unabhängigkeit. Wie  und auf welche Weise ein Werkvertragsnehmer den vereinbarten Erfolg herstellt, bleibt diesemselbst überlassen. Die vertraglich geschuldete Leistung erbringt er frei von Weisungen und Kontrollen mit von ihm selbst bereitgstellten Betriebsmitteln.

    Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen bestimmte Gründe für eine Beseitigung eines Bescheides, der ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat, vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist über Antrag einer Partei aus folgenden Gründen zulässig:

    • Erschleichung eines Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis (falsche Zeugenaussage), Herbeiführung durch sonstige gerichtlich strafbare Handlung oder objektiv unrichtige Angaben der Partei;
    • Hervorkommen solcher neuer Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten;
    • Abhängigkeit des ursprünglichen Bescheides von Vorfragen, die von der zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurden.

    Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist neben Erschleichung und abweichender Vorfragenbeurteilung in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und deren Kenntnis zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO; Hauptanwendungsfall: Außenprüfungen).

    Mit dem Bescheid, mit welchem eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, ist die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Sachentscheidung ist jedoch ein hiervon getrennter, gesondert anfechtbarer, Bescheid. Wird z.B. nach einer Außenprüfung infolge Hervorkommens neuer Tatsachen (z.B.: bisher nicht erklärte Einnahmen) das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer mittels Bescheid wiederaufgenommen, sind zugleich neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide zu erlassen.

    Wird eine Frist versäumt, ist über Antrag einer Partei, die dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein  unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten. Die Partei darf an der Fristverletzung kein grobes Verschulden treffen. Wiedereinsetzbar sind  z.B. Berufungsfristen, Mängelbehebungsfristen  und Zahlungsfristen.

    Ein Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten (§ 309a BAO):

    a) Bezeichnung der versäumten Frist;

    b) Bezeichnung des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses;

    c) Angaben zum fehlenden groben Verschulden;

    d) Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages.

    Auf Ansuchen eines Abgabepflichtigen kann die Abgabebehörde mittels Bescheid Zahlungserleichterungen für Abgaben, bei denen Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, in Form von Stundungen oder Ratenzahlungen gewähren. Voraussetzung ist, dass die sofortige (volle) Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird (§ 212 Abs. 1 BAO). Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde . Bei Gewährung der Zahlungserleichterung fallen Stundungszinsen an.

    Anspruchszinsen:

    Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die durch eine spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift. Die Vor- bzw. Nachteile beziehen sich auf den Zeitraum, für den die Steuer veranlagt wird. Verzinst werden Gutschriften (z.B. wenn Vorauszahlungen höher sind als die festgesetzte Steuer) und Nachforderungen (z.B. wenn Vorauszahlungen niedriger als die festgesetzte Steuer) nur der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2000 mit 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Anspruchsverzinsung gibt es bei Guthaben bzw. Rückständen auf einem Abgabenkonto.

    Die Verzinsung beginnt ab dem 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten (ab der Einkommen-/Körperschaftsteuer 2005, vorher 42 Monate).

    Die Verzinsung kann verhindert werden, wenn bis zum 30. September des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres Anzahlungen auf den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag einbezahlt wird. Eine Verzinsung der – durch eine überhöhte Anzahlung – entstehenden Gutschrift wird nicht berechnet.

    Aussetzungszinsen:

    Ist die Einhebung einer Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängig, kann die Entrichtung auf Antrag ausgesetzt werden. Wenn die Berufung erfolglos ist, werden für den Aussetzungszeitraum Zinsen mit 1,38 % über dem Basiszinssatz verrechnet und bescheidmäßig vorgeschrieben. Zinsen bis zu

    € 50,00 werden nicht vorgeschrieben.

    Stundungszinsen:

    Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung oder Zahlungserleichterung) verknüpfen. Für die Stundung fallen Zinsen in Höhe von 3,88 % p.a. über dem Basiszinssatz an. Zinsen bis € 50,00 werden nicht vorgeschrieben.

    Zinssätze:

    ab

    Basis-zinssatz

    Stundungs-

    zinsen

    Berufungs-zinsen

    Aussetzungs-

    zinsen

    Anspruchs-

    zinsen

    16.3.2016

    08.05.2013

    – 0,62 %

    -0,12 %

    3,88 %

    4,38 %

    1,38 %

    1,88 %

    1,38 %

    1,88 %

    1,38 %

    1,88 %

     01.01.2012

    0,38 %

    4,88 %

    2,38 %

    2,38 %

    2,38 %

     14.12.2011

    0,38 %

    4.88 %

    2.38 %

    2,38 %

    13.07.2011

    0,88 %

    5,38 %

    2,88 %

    2,88 %

    13.05.2009

    0,38 %

    4,88 %

    2,38 %

    2,38 %

    21.01.2009

    1,38 %

    5,88 %

    3,38 %

    3,38 %

    10.12.2008

    1,88 %

    6,38 %

    3,88 %

    3,88 %

    12.11.2008

    2,63 %

    7,13 %

    4,63 %

    4,63 %

    15.10.2008

    3,13 %

    7,63 %

    5,13 %

    5,13 %

    09.07.2008

    3,70 %

    8,20 %

    5,70 %

    5,70 %

    14.03.2007

    3,19 %

    7,69 %

    5,19 %

    5,19 %

    11.10.2006

    2,67 %

    7,17 %

    4,67 %

    4,67 %

    27.04.2006

    1,97 %

    6,47 %

    3,97 %

    3,97 %

    01.02.2005

    1,47 %

    5,97 %

    3,47 %

    3,47 %

     

    Ab 1.1.2010 müssen Unternehmer – zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen. Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Die ZM für Jänner 2010 ist daher bis spätestens 28.2.2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM. Zu melden ist die Bemessungsgrundlage (Entgelt) je UID-Nummer (d.h. in der Regel pro ausländischem Empfänger für Dienstleistungen, für den das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt) unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UID-Nummer des Leistungsempfängers.

    Unter Zufluss von Einnahmen ist die Erlangung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen. Entscheidend ist die objektive Verfügungsmöglichkeit über einen Barbetrag oder einen Geldeingang auf dem Bankkonto, was mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank und nicht erst im Zeitpunkt der Verständigung von dieser Gutschrift der Fall ist (Rz 4601 ff EStR). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, anfallen, sind jedoch dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dieser kurze Zeitraum wird mit 15 Tagen angenommen (Rz 4629 EStR).

    Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

    Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb folgende Bestimmungen:

    Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster Satz BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25% des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter Satz BewG 1955 vorgesehen.

    Für die Zukäufe an Wein, Most und Trauben sind bei Weinbaubetrieben ausschließlich die im § 30 Abs. 9 BewG 1955 genannten Mengen (2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter
    Fläche) maßgeblich und nicht der Wert des Zukaufes.

    Eine Überschreitung der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden,Hagel usw.) ist nicht schädlich. Bei einer nachhaltigen (folgende zwei Jahre) Überschreitung liegen hinsichtlich des Weinbaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

    Umsatzsteuer bei Zukauf

    Be- oder Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Urprodukten

    Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 54/2001 idgF, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001) bzw. für Veranlagungszeiträume ab 2006 – gemäß § 6 Abs. 4 der

    Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 258/2005, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006), wird die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort aufgezählten Kriterien nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet.

    Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (siehe EStR 2000 Rz 4215 bis Rz 4220), sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern (20% Ust bei zugekauftem Traubensaft).

    Seitens der AUVA kann der Dienstgeber unter Umständen einen Zuschuss zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung erhalten. Näheres siehe: AUVA-Zuschuss.

    Die Zwangsstrafe ist eine Geldstrafe, mit der die Befolgung einer von der Abgabenbehörde getroffenen Anordnung zur Erbringung einer Leistung, die von einem Dritten nicht erbracht werden kann, erzwungen wird. Vor Festsetzung der Zwangsstrafe muss der Verpflichtete unter deren Androhung zur Erbringung der verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Zwangsstrafe darf maximal € 2.200,– betragen.