Abfertigung ist eine einmalige Gehaltszahlung des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie kann freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage geleistet werden. Ein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis duch:

    • Kündigung Dienstnehmer,
    • unbegründetem vorzeitgem Austritt oder
    • gerechtfertigter fristloser Entlassung

    erfolgt.

    Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung richtet sich nach der ununterbrochen Dauer des Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen. Es gibt jedoch bestimmte Anrechnungsbestimmungen, vor allem bei einer kurzen Unterbrechungsdauer zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen. Die Abfertigung beträgt bei einer Dienstzeit von:

    3 Jahren …………………………………. 2 Monatsentgelte
    5 Jahren …………………………………. 3 Monatsentgelte
    10 Jahren …………………………………. 4 Monatsentgelte
    15 Jahren …………………………………. 6 Monatsentgelte
    20 Jahren …………………………………. 9 Monatsentgelte
    25 Jahren …………………………………. 12 Monatsentgelte

    Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gibt es keine gesetzliche Abfertigung, sondern Leistungen des Arbeitgebers an eine Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu).

    Die sogenannte „Abfertigung neu“ ist im Artikel Mitarbeitervorsorge erläutert.

    Abfertigungsrückstellungen sind Rückstellungen, die für Anwartschaften auf Abfertigungen gebildet werden dürfen;

    a) für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche,
    b) für Abfertigungsansprüche, die den gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Ansprüchen dem Ausmaß nach entsprechen, aber ganz oder zum Teil auf einer freiwilligen Anrechnung von Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber beruhen und auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen an Arbeitnehmer oder andere Personen gewährt werden. Der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung muss einer gesetzlichen oder (dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden) kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sein.
    In beiden Fällen können Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden (ab Veranlagung 2004).

    Für Dienstverhältnisse die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, besteht kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch mehr. Daher können dafür auch keine Abfertigungsrückstellungen mehr gebildet werden.

    Das Abflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen/Ausgaben Rechnung und bei der Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkünften zur Anwendung. Das EStG verankert das Abflussprinzip in § 19 und besagt, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, indem sie geleistet wurden.
    Ein Abfluss ist üblicherweise anzunehmen, wenn der Geldfluss dazu passiert ist. Genauer definiert ist ein Abfluss anzunehmen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Daher gibt es auch Ersatztatbestände für das Abflussprinzip wie z.B.: die Verbuchung in den Büchern.

    Erklärungsfristen

    ESt, USt und KSt-Erklärungen

    allgemein

    30.04.

    über FinanzOnline

    30.06.

    bei Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse

    30.09.

    Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig)

    5 Jahre

    Das jeweilige Datum gilt für das Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres. Also für Steuererklärungen 2019 bis z.B. 30.4.2020. Arbeitnehmerveranlagungen 2019 daher bis 31.12.2024.

    Abgaben sind Geldleistungen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden (also sogenannte Gebietskörperschaften) Kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben.
    Abgaben werden als Oberbegriff für Steuern, Beiträge, Gebühren und bestimmte Beihilfen verwendet. Nach § 3 BAO fallen darunter auch Nebenansprüche zu Abgaben, wie z.B.: Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mudwillensstrafen.

    Bescheid, der ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthält; d.h. eine Abgabe festsetzt. Dazu zählen insbesondere Veranlagungsbescheide und Vorauszahlungsbescheide.

    Neben sonstigen bei Bescheiden erforderlichen Inhalten hat der Spruch des Abgabenbescheids zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO):

    1. Art und Höhe der Abgaben
    2. Bemessungsgrundlagen
    3. Zeitpunkt der Fälligkeit.

    Vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Als Abgabenhinterziehung gilt auch die vorsätzliche Verkürzung von zB. Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds.

    Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, wenn sie wegen technischen Verschleißes, wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder (etwa bei Rechten) wegen ihrer Befristung nur eine beschränkte Zeit genutzt werden können. (VwGH 27.11.1963, 790/73).

    Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgaben absetzbar. Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 800,00 können ausnahmsweise sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).

    Es gelten folgende Absetzbeträge: 

    Familienbonus Plus: EUR 1.500,– pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr
    Voraussetzung: in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Bezug von Familienbeihilfe für das Kind

    VerkehrsabsetzbetragEUR 400,– pro Jahr (ab 2016)
    Anspruch: ArbeiternehmerInnen

    Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: EUR 690,– pro Jahr (ab 2016)
    Anspruch: ArbeitnehmerInnen

    Pensionistenabsetzbetrag: bis zu EUR 600,– pro Jahr (bis 2019 bis zu EUR 400,–)
    Anspruch: PensionsbezieherInnen

    Bitte beachten Sie:
    Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich!

     

    Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: (Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur mit Kind zu!)

    bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
    bei zwei Kindern EUR 669,– pro Jahr
    für jedes weitere Kind EUR 220,– pro Jahr

     

    Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag.
    Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes unter: www.bmf.gv.at

     

    Unterhaltsabsetzbetrag: monatlich EUR 29,20 für das erste Kind
    EUR 43,80 für das zweite Kind und
    jeweils 58,40 EUR für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

    Kinderabsetzbetrag: EUR 58,40monatlich pro Kind
    Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt!

    Mehrkindzuschlag: ab dem 3. Kind EUR 20,–  monatlich

    Anspruch: Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder – das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (EUR 55.000,– ). Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.

    Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) ab 2020

    Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 400 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro.

    Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.

    Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht oder nicht voll ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.

    Durch die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes durch lineare Abschreibung – gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – abgesetzt. Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte (auf ein Jahr entfallende) Betrag abzusetzen, andernfalls gilt die Halbjahresabschreibung.

    Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, die zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zählen und den Wert des Wirtschaftsgutes begründen bzw. erhöhen. Zu aktivierende Aufwendungen wirken sich daher nicht sofort, sondern erst bei einer späteren Realisierung durch Absetzung für Abnutzung oder Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erfolgswirksam aus.

    Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag:

    bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
    (Alleinverdienerabsetzbetrag ist nurmehr in Verbindung mit einem Kind gültig))
    Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag:

    2 Kinder Absetzbetrag EUR 669,–  

    ab dem 3. Kind Absetzbetrag + EUR 220,– pro Kind!
    Besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, ist die Auszahlung der Beträge als Negativsteuer möglich.
    Alleinverdiener oder Alleinerzieher ist,

    Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt
    oder wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährten(in) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

    steht nur dann zu, wenn die Höhe des Einkommens der (Ehe) Partnerin 6.000,– EUR jährlich nicht übersteigt.

    Formulare hierzu finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start.asp

    In der Bilanz ist neben dem Umlaufvermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen sollen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich nicht aus der Bilanzierung, sondern aus der Zweckbestimmung. Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel: immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen.

    Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen.

    • Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören unter anderen auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung.
    • Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.

    Ein Wirtschaftsgut das zum Anlagevermögen gehört, wird bei beabsichtigter Veräußerung so lange dem Anlagevermögen zugeordnet, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert.

    Anspruchszinsen werden für den Zeitraum ab 1.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, höchstens aber für 48 Monate, in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz erhoben. Verzinst werden im Wesentlichen Differenzbeträge zwischen Vorauszahlungen und der nachfolgend mit Bescheid festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftssteuer. Im Falle von Nachzahlungen muss der Abgabepflichtige Anspruchszinsen an das Finanzamt entrichten. Um die Anspruchsverzinsung zu vermeiden, kann der Abgabepflichtige Anzahlungen an das Finanzamt leisten. Bei Gutschriften erhält der Abgabepflichtige Zinsen vom Finanzamt. Nicht festgesetzt werden Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,– nicht erreichen.

    Siehe auch „Zinsen im Steuerrecht“

    Die Veranlagung kann nur auf Antrag erfolgen, wenn keine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen besteht.

    Arbeitgeber haben laut Gesetz die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

    Wenn der Arbeitgerber die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegiert, bleibt er jedoch für Anleitung und Kontrolle zuständig. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. mittels Zeiterfassungssystem) selbst führt, hat der Arbeitnehmer das Recht diese einzusehen.

    In welcher Form sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

    Eine bestimmte Form der Arbeitszeitaufzeichnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufzeichnungen können händisch oder elektronisch geführt werden. Je Kalendertag sind täglich die Arbeitszeiten inklusive der Ruhezeiten mit Beginn und Ende aufzuzeichnen (ein wöchentlicher oder monatlicher Dienstplan ist nicht ausreichend). Arbeitnehmer wie  z.B. Außendienstmitarbeiter, die ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können und auch ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen, können vereinfacht die Dauer der Tagesarbeitszeit aufzeichnen.

    Für welche Arbeitnehmer sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

    Aufzeichnungen sind zu führen für Arbeitnehmer mit fixen oder flexiblen Arbeitszeiten, für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte)  und auch für Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarungen und mit Überstundenpauschalen.

    Welche Konsequenzen haben mangelhafte Aufzeichnungen?

    Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen können Verwaltungsstrafen von € 20,00 bis € 1.815,00 je Arbeitnehmer verhängt werden. Auch können bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Bezüge, die auf den dann geschätzten Arbeitszeiten beruhen, vorgeschrieben werden. Auch der Nachweis für lohnsteuerbegünstigte Zuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann mit diesen Aufzeichnungen geführt werden. Sind keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorhanden, so gelten für Überstunden nicht mehr die kollektivvertraglichen (meist kürzeren) Verfallfristen, sondern die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

    Im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind. Das Finanzamt ist zur Schätzung im Falle eines mangelhaften Rechnungswesens berechtigt.

    Die Aufzeichnungspflichten für Betriebe sind in Österreich in der Bundesabgabenordnung geregelt.

    Grundsätzlich sollten folgende Vorraussetzung gegeben sein:

    • Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.
    • Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
    • Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden.
    • Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
    • Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
    • Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen

    Zu den Grundaufzeichnungen gehören folgende Unterlagen:

    • Hauptbuch und Journale aus der Buchhaltung
    • Sachkonten
    • Nebenbücher
      dazu gehören: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Kassabuch, Kundenkonten, Lieferantenkonten, Lohnkonten

    Folgende Einzelbelege:

    • Inventuren inkl. der Zählliste
    • Losungsermittlungen lt. Barverrechnungsverordnung
    • Paragondurchschriften (Einnahmen)
    • Paragondurchschriften (Ausgaben)
    • Registrierkassenkontrollstreifen
    • Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse
    • Eingangsrechnungen
    • Ausgangsrechnungen
    • Lieferscheine zu Ausgangs- und Eingangsrechnungen
    • Bankauszüge
    • Sonstige Belege, wie Personalverrechnungsbelege und z.B. Urkunden

    Unternehmensspezifische Unterlagen:

    • Preislisten (insb. bei Gasthäusern – Getränke & Speisekarte)
    • Vertreterabrechnungen
    • Angebote
    • Kalkulationen
    • Sonstige Unterlagen
      dazu gehören: Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Subventionszusagen, Klagen, Gerichtsurteile, Schadensmeldungen

    ELEKTRONISCHE BELEGAUSSTELLUNG:

    • Alle elektronisch erfassten Dateien müssen laufend gespeichert werden und als ASCII Datei der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
    • ASCII Dateien enthalten lesbare ASCII-Zeichen. Dies ist ein standardisierter Zeichencode zur Beschreibung von Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und einigen Sonderzeichen. ASCII Dateien können mit einfachen Dateibetrachtungsprogrammen gelesen und bearbeitet werden, dadurch lassen sie sich leicht auf andere Betriebssysteme übertragen.

    Aufbewahrungspflichten:

    Grundsätzlich müssen alle Unterlagen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres aus, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Darüber hinaus sind die Belege so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren (wie z.B. Prüfungen) von Bedeutung sind.

    Für Belege betreffend GEWERBEBETRIEBE – 7 Jahre

    Für Belege betreffend GEBÄUDE/GRUNDSTÜCKE – 22 Jahre

    Diese Frist hat sich auf 22 Jahre verlängert. Diese gilt für alle bebauten Grundstücke, die nach dem September 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem September 2012 erfolgt. 22 Jahre beträgt auch die Frist für Grundstücke, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und für die hinsichtlich des privat genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

    Die neu beschlossene Auflösungsabgabe ab 1.1.2013!

    Mit dem Sparpaket wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.

     

    Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.

    Bei folgenden Ausnahmen ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn:

    • das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,
    • die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,
    • der Dienstnehmer gekündigt hat,
    • der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
    • der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
    • der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat,
    • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,
    • bei einvernehmlicher Auflösung des  Dienstverhältnisses die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,
    • der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,
    • der freie Dienstnehmer gekündigt hat,
    • der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,
    • der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,
    • der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
    • der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
    • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
    • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
    • das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,
    • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,
    • das echte oder freie  Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.

    Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.

    Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sonder die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen EURO gerundet.

    Fällig gemeinsam mit SV-Beiträgen

    Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der  Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den  zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

    Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31.Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.

    Wir  stehen Ihnen sehr gerne für Informationen oder Fragen  zur Verfügung.

    Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge – dieses Thema ist zur Zeit bei den sogenannten „Bauleistern“ in aller Munde.

    Bitte beachten Sie tieferstehenden Link zur Homepage des Finanzamtes – hier finden Sie wichtige Informationen.

    https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Lohnsteuer/Informationen/InformationzurAuftr_12216/_start.htm

    Die Eintragung in die HUF Liste:

    Die Auftraggeber können dann jedesmal vor Überweisung der Rechnungen diese Liste abfragen (Antragsformular unter www.sozialversicherung.at/mediaDB/560062_WEBEKU_Antragsformular_Dienstgeber.pdf), damit sie entscheiden können, ob sie 100% an den Lieferanten (wenn in der Liste aufgenommen) – oder zur Ausschaltung einer Haftung – nur 75% an den Lieferanten und 25% an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeberhaftung überweisen.

    Auftragnehmer sollten sich in die Liste eintragen lassen, um sofort 100% zu erhalten. Im September, wenn sie noch nicht in der Liste aufgenommen wurden, ist mit einem Zahlungsengpass zu rechnen, da sie nur 80% erhalten werden. Dafür müssen sie im Oktober weniger Beiträge an ihre Gebietskrankenkasse zahlen, bzw. können einen Antrag auf Rücküberweisung eines Guthabens stellen.

    Wichtig beim Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist, dass die Dienstgeber/innen-Nummer – nicht zu verwechseln mit der Dienstgebernummer bei der Gebietskrankenkasse (kann abgefragt werden unter www.sozialversicherung.at/agh) aufscheint und unbedingt die drei letztgültigen Ust-Bescheide beigelegt werden. Dann wird der Antrag vom Dienstleistungszentrum – Auftraggeber/innen-Haftung geprüft und erst dann ergeht innerhalb von 8 Wochen ein Bescheid, ob man in diese Liste aufgenommen wurde.

    Auftraggeberhaftung_(Stand_April_2012)

    Es kommt auf die Geldausgabe pro Kalenderjahr an.

    Antrag mit Formular E 1f

    Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt

    • Krankheitskosten, Zahnersatz, Hörhilfe, Heilbehelfe, Kurkosten
    • Begräbniskosten, nur wenn durch Nachlass nicht gedeckt
    • Kosten für Kinderbetreuung

    Der Selbstbehalt errechnet sich in Prozent (von 6-12%) nach Höhe des Jahreseinkommens. Eine Verminderungen des Prozentsatzes gibt es für Kinder bzw. bei Alleinverdiener-Absetzbetrag

    Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt

    •  Katastrophenschäden (Aufwendungen abzüglich Vergütungen)
    •  Bei Behinderung
      bei eigener, des Partners (wenn Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht) oder eines Kindes

      Entweder pauschaler Freibetrag gestaffelt je nach Höhe der Behinderung ab 25% steigend. (Bestätigung durch Amtsarzt
      erforderlich)
      Oder die tatsächlichen  Kosten

    • Auswärtige Berufsausbildung für Kinder

      Pauschaler Betrag € 110,– pro Monat (auch in den Ferien)
      Nur möglich, wenn sich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes befindet – d.h. vom Wohnort über 80 km entfernt oder die Dauer der Fahrzeit nicht zumutbar ist.

    Ausgaben sind Geld oder Werte, die aus der Sphäre des Steuerpflichtigen abfließen. Das entsprechende Gegenteil dazu sind die Einnahmen.
    Durch den Betrieb veranlasste Ausgaben sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG). Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten (§ 16 EStG).

    Seitens der AUVA kann der Dienstgeber einen Zuschuss zur teilweisen Ver-gütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung (Krankheit/Unfall) erhalten.

    Zuschussberechtigt

    sind alle Dienstgeber, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.

    • bei Krankheit:
      ab dem 11. Kalendertag der Entgeltfortzahlung bis höchstens 6 Wochen
    • bei Unfällen:
      ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung (sofern Erkrankung länger als 3 auf-einander folgende Tage gedauert hat) bis höchstens 6 Wochen

    Höhe des Zuschusses

    50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlung in der Höhe von 8,34 %.

    Antragstellung

    schriftlicher Antrag bei der AUVA (Allgem. Unfallversicherungsanstalt), entsprechendes Formular ist unter www.auva.at abrufbar.

    Während für die betrieblichen Einkünfte der Gewinn zu ermitteln ist, muss für die außerbetrieblichen Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, führt das zu negativen Einkünften. Diese sind grundsätzlich mit anderen positiven Einkunftsarten ausgleichsfähig aber nicht vortragsfähig (Ausnahmen gibt es bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG).