11. Dezember 2018

Umbau- und Abbruchkosten bei Gebäuden

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

In einem aktuellen Fall wurden umfassende Umbaumaßnahmen so beurteilt, dass damit eine insgesamt einschneidende Änderung der sogenannten Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Büro- in ein Wohngebäude umgebaut wird. Das damit entstandene Gebäude ist somit nicht mehr ident mit dem ursprünglichen. Die Folge davon ist, dass der Restbuchwert und allenfalls die Abbruchkosten sofort als Betriebsausgabe steuerlich mindernd geltend gemacht werden können.