11. Dezember 2018

Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2018

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu optimieren, überprüft werden. Auf folgende ausgewählte Steuertipps wollen wir Sie in aller Kürze noch einmal hinweisen:

  1. Werden Wirtschaftsgüter noch kurz vor Jahresende angeschafft und in Betrieb genommen, ist zumindest die Halbjahres-Abschreibung heuer noch geltend zu machen.
  2. Noch nicht vollständig erbrachte Leistungen sind bei Bilanzierung mit den Herstellungskosten anzusetzen. Zu einer Gewinnrealisierung kommt es in solchen Fällen erst im Folgejahr mit Abschluss der Leistungserbringung.
  3. Vor allem Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen, Erträge zeitlich steuern. Aufzupassen ist dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie z.B. Mietzahlungen), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  4. Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge für bezahlte Energieabgaben stellen.
  5. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00 ist der 13%ige Gewinnfreibetrag nur dann geltend zu machen, wenn man dieser Höhe auch entsprechende Investitionen (alternativ dazu in dafür geeignete Wertpapiere) tätigt.
  6. Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann im Jahr 2018 eine steuerfreie Prämie von 14 % (bisher 12 %) abgeholt werden. Voraussetzung dafür ist ein Kurzgutachten des FFG.