11. Dezember 2018

Freibetrag für begünstigte Vereine

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen abgabenrechtlichen Begünstigungen. Mitgliedsbeiträge, Spenden aber auch Nenn- und Eintrittsgelder für Veranstaltungen sind steuerfrei. Für Gewinne aus sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieben wie beispielsweise eine Vereinskantine oder ein Vereinsfest gibt es einen Freibetrag von EUR 10.000,00 jährlich.

Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen unterliegen gemäß einer jüngst ergangenen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht dagegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind damit mit dem allgemeinen 25%-Körperschaftsteuertarif zu besteuern.

Der Freibetrag von EUR 10.000,00 kann für diese Einkünfte nicht geltend gemacht werden. Es bleibt aber noch abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht teilt.

ECA-Hinweis:

Begünstigte / gemeinnützige Vereine bergen viele oft unterschätzte Steuerfallen, welche empfindliche Abgabennachzahlungen oder gar den Verlust der Steuerfreiheit nach sich ziehen können. Bei der Beurteilung etwaiger Risken beraten wir Sie gerne.