Übertragung von Liegenschaften im Gesellschaftsvermögen
Durch das Jahressteuergesetz 2018 wird klargestellt: Bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Holding-Gesellschaft wird für eine von einer Tochtergesellschaft gehaltenen Liegenschaft keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.
Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile einer solchen Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.
Durch eine Änderung im Grunderwerbsteuergesetz wird mit dem Jahressteuergesetz 2018 klargestellt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn dieses durch einen entsprechenden Rechtsvorgang wie zum Beispiel einem Kauf erworben wurde. Die Vereinigung aller Anteile oder die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Holding-Gesellschaft, die selbst kein inländisches Grundstück besitzt aber zumindest 95 % der tabellenverzeichnis word Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft hält, löst daher keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.
Beispiel: An der AB-Holding GmbH sind der Gesellschafter A und der Gesellschafter B zu jeweils 50 % beteiligt. Die AB-Holding GmbH wiederum hält 100 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Immo-GmbH. Im Eigentum der Immo-GmbH stehen zahlreiche inländische Grundstücke. Nun plant der Gesellschafter A seinen Anteil an der AB-Holding GmbH an den Gesellschafter B zu übertragen. Diese Anteilsübertragung löst für die von der Immo-GmbH gehaltenen inländischen Grundstücke keine Grunderwerbsteuer aus.
Ist daher die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit einem inländischen Grundstück geplant, kann durch eine entsprechende Änderung der Gesellschafterstruktur im Vorfeld der Transaktion eine Grunderwerbsteuerbelastung unter Umständen vermieden werden. Ob allerdings eine derartige Strukturierung unter wirtschaftlichen Aspekten und aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss auf Grund der jeweiligen Sachverhaltsumstände beurteilt werden.