10. September 2018

Betriebsaufgabe und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde und ist die Behaltefrist für diese Wirtschaftsgüter von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des geltend gemachten Freibetrages.

In einem aktuell vom Bundesfinanzgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts sind die steuerlich begünstigt angeschafften und nicht veräußerten Wertpapiere im Zuge der Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und in das Privatvermögen des Rechtsanwalts übergegangen. Die Betriebsaufgabe erfolgte nicht auf Grund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs, wodurch mit diesem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren eine Nachversteuerung verbunden war.

Dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, steht einer Nachversteuerung nicht entgegen.

ECA-Steuertipp:

Mit einer Betriebsaufgabe sind unter Umständen wesentliche Steuerbelastungen verbunden, auf die bei guter Planung entsprechend reagiert werden kann. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wenn Sie beabsichtigen, Ihre selbständige Tätigkeit einzustellen.