10. September 2018

Sicherheit in steuerlichen Rechtsfragen durch Advanced Ruling

Ab 1.1.2019 können Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.

Anwendungsbereiche für ein Advanced Ruling

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben kann auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche Auskunft von der Finanzverwaltung verlangt werden, wenn im Hinblick auf erhebliche abgabenrechtliche Auswirkungen an einer solchen Rechtsauskunft ein besonderes Interesse besteht.

Ein Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird ab dem 1.1.2019 der Anwendungsbereich für eine rechtsverbindliche Auskunft auf internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und dem abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestand ausgeweitet.

Frist für die Erlassung eines Auskunftsbescheids

Ab 1.7.2019 soll die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheids „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Diese Frist kann aber bei komplexen Fragestellungen überschritten werden, was mit dem Begriff „tunlichst“ in der gesetzlichen Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll.

Gegenstand und Ausgestaltung des Antrags auf Rechtsauskunft

Ein Sachverhalt kann nur dann Gegenstand für die Erteilung eines Auskunftsbescheids sein, wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist.

Ein Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids hat wie bisher zu enthalten:

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen sowie
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.

Verwaltungskostenbeitrag

Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrags auf Erlassung eines Auskunftsbescheids einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags ist von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig. Dieser beträgt mindestens EUR 1.500,00 und erhöht sich auf bis zu EUR 20.000,00 bei Umsatzerlösen von jährlich über EUR 40 Mio.

Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Auskunftsbescheids

Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

ECA-Steuertipp:

Ob beziehungsweise inwieweit ein Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids notwendig oder sinnvoll ist, muss stets anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall überlegt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.