10. September 2018

ImmoESt bei nachträglicher Umwidmung

Eine nach der Veräußerung vorgenommene Umwidmung eines Grundstücks des „Altvermögens“ in Bauland, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf steht, wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Dies führt beim Veräußerer zu einer höheren Immobilienertragsteuerbelastung, wenn die im Regelfall günstigere pauschale Ermittlung der Immobilienertragsteuer in Anspruch genommen wird.

Wird von einer natürlichen Person ein Grundstück veräußert, für das am 31.3.2012 die zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor 2012 bereits abgelaufen war („Alt-vermögen“), kann die Immobilienertragsteuer pauschal mit 4,2 % vom Veräußerungserlös ermittelt werden. Wurde jedoch ein solches „Altgrundstück“ nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet, dann erhöht sich die pauschal ermittelbare Immobilienertragsteuer auf 18 % vom Veräußerungserlös.