8. April 2020

Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.

Damit sind jedenfalls die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds gemeint.

Wenn die vorläufigen Kredite aus dem Corona Hilfs-Fonds in nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Abdeckung der Fixkosten umgewandelt werden, dann sind diese Fixkosten natürlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei
Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.