8. April 2020

Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben – ein Kriseninstrument?

Bei mangelndem Beschäftigungsbedarf in Krisenzeiten bietet sich als Instrument zur Bewältigung der Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben an.

Der Arbeitnehmer behält den Arbeitsplatz und hat keine Entgelteinbuße. Der Arbeitgeber braucht zwar Liquidität, weil sich die Arbeitskosten nicht kurzfristig verringern, er kann aber Rückstellungen auflösen und muss nach der Krise entsprechend weniger Urlaub gewähren.

Grundsätzlich gilt Vereinbarungspflicht: Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, möglichst schriftlich und dokumentiert.

Dieser Grundsatz wurde nunmehr aufgrund der „Coronavirus-Pandemie“ durchbrochen: Der Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Es ist zu unterscheiden:

Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!

Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen: „Der Verbrauch von Alturlaub/Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“

Urlaub während der Corona-Kurzarbeit: Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

>  Hinweis:
Für Arbeitsleistungen, die infolge Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Achtung: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit, also zu 100 % zu berücksichtigen.

Urlaub und Zeitausgleich ohne Corona-Kurzarbeit
Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen Einbrüche durch das COVID-19-Maßnahmengesetz kann der Arbeitgeber – abweichend vom Urlaubsgesetz – aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass

  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden. Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.

Mit diesen Regeln können Sie vorhandene Urlaubs- und Zeitguthaben in der Krise passend für Ihre betriebliche Situation unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität gut steuern und die richtigen Maßnahmen für die Zeit nach der Krise setzen. Wir beraten Sie gerne!