Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verlängert
Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.
Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.
Am 20.3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel „2. COVID-19-Gesetz“ beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.
> Hinweis:
Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.
Bespiel für Unterbrechung der Fristen
Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtsmittelfrist am 27.3.2020 enden. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit bis zum 31.5.2020 (ohne Berücksichtigung von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.
Nur in wenigen Ausnahmen kann die Abgabenbehörde in bestimmten Verfahren die Unterbrechung der Frist verhindern. Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.