11. Dezember 2018

Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht ab 2018 keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Unterkünfte, die ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellt werden sind grundsätzlich mit einem Sachbezugswert steuerpflichtig. Eine solche Steuerpflicht war in der Vergangenheit nicht gegeben, wenn eine „rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ notwendig war. Dies ist beispielsweise bei Nachtportieren der Fall. Dieses Kriterium der „raschen Verfügbarkeit“ ist ersatzlos gestrichen worden.

Nun sind zwei Kriterien maßgebend, damit eine Besteuerung des Sachbezuges unterbleiben kann. Erstens, die Unterkunft bildet nicht den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“; das bedeutet, der/die DienstnehmerIn benutzt diese Wohnung nur während der Dienstzeit. Zweitens darf die Größe der Wohnung 30 m² nicht übersteigen. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Für Unterkünfte, welche die Kriterien nicht erfüllen, gelten folgende Richtwerte als Sachbezugswert (in EUR pro Quadratmeter):

Bundesland                     Richtwert

Burgenland                      5,09

Kärnten                              6,53

Niederösterreich              5,72

Oberösterreich                 6,05

Salzburg                            7,71

Steiermark                        7,70

Tirol                                   6,81

Vorarlberg                        8,57

Wien                                 5,58