Rechtzeitiger Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile
Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften.
Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder „gesammelt“ und der Körperschaftsteuer unterzogen. Damit ist vor allem ein Verlustausgleich zwischen den Gruppenmitgliedern bzw. hin zum Gruppenträger möglich.
Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018
Voraussetzung dafür ist, dass der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 unterfertigt wird und beim Finanzamt eingereicht wird. Damit ist dieser noch für das Jahr 2018 wirksam.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind.
Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.
Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
- Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
- Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre
ECA-Hinweis:
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden.