11. Dezember 2018

Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung.

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, neben der allgemeinen Grundumlage zusätzlich die Kammerumlage 1 (KU 1) zu leisten. Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter EUR 150.000,00 pro Kalenderjahr sind davon befreit. Die Bemessungsgrundlage bildet die Summe der Vorsteuern, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

NEU ist:
ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen – unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Auch Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Ab einem Umsatz von EUR 3 Mio. bzw. über einem Umsatz von EUR 32,5 Mio. gilt ein gestaffelter Tarif (zwischen 0,29 % und 0,2552 %).