Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang keine außergewöhnliche Belastung
Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind Rechtsanwaltskosten auch bei einer aufgezwungenen Prozessführung in der Regel keine außergewöhnliche Belastung.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen betrifft Privatausgaben, denen sich ein Abgabepflichtiger nicht entziehen kann und die üblicherweise nicht oder nur in einer üblichen Höhe anfallen.
Außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen außergewöhnlichen Belastungen die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten eines von der Höhe des Einkommens abhängigen Selbstbehaltes abgesetzt werden können.
Ohne Selbstbehalt können zum Beispiel Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen auf Grund einer eigenen Behinderung geltend gemacht werden.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter anderem Krankheitskosten, Pflegekosten oder aber auch Anwaltskosten.
Zwangsläufigkeit von Anwaltskosten
Anwalts- und sonstige Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den betreffenden Rechtsstreit nicht ausgelöst hat oder der Rechtsstreit existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Im Erkenntnis vom 25.07.2018 hat der VwGH die Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreits als außergewöhnliche Belastung jedoch trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verneint, weil diese mangels Anwaltspflicht nicht zwangsläufig und besondere Gründe nicht ersichtlich waren, warum trotz fehlender Anwaltspflicht das Einschreiten eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich gewesen wäre.
ECA-Anmerkung:
Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses – zum Beispiel über die Höhe eines Werk- oder Arbeitslohns – zu unterscheiden. Diese sind entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Ob und inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen. Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne.