11. Februar 2019

Die Einkommensteuer auf Ablösezahlung für ein Wohnungsgebrauchsrecht

Eine Zahlung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrechts des Privatvermögens führt zu tarifsteuerpflichtige sonstige Einkünfte. Eine solche Ablösezahlung kann jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung einer Liegenschaft Teil der Einkünfte aus einer privaten Grundstückversäußerung und damit ein der Immobilienertragsteuer unterliegendes Entgelt sein.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist im Regelfall ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht. Gemäß Rechtsprechung fehlt diesem Recht damit die Wirtschaftsguteigenschaft. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte aus Leistungen dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können. Ein Entgelt für die Aufgabe eines solchen Rechts ist daher keines für den Verkauf eines selbständigen Wirtschaftsguts.

In seiner Entscheidung vom 18.08.2017 hat das Bundesfinanzgericht eine Einmalzahlung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrecht auf Grundlage eines Vertragsnachtrags zum Verkauf eines Grundstücks mit Gebäude nicht als Entgelt für eine sonstige Leistung beurteilt, sondern als nachträglichen Veräußerungserlös für die Liegenschaftsübertragung.

Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts können folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:

Fall 1: Wird ein Wohnungsgebrauchsrecht im Zuge einer Liegenschaftsübertragung zurückbehalten und in einem Zusammenhang mit dieser Übertragung die Aufgabe dieses Rechts vom Erwerber entgeltlich abgegolten, dann ist diese Ablösezahlung Teil der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer mit einem Steuersatz von 30 %.

Fall 2: Wird ein Wohnungsgebrauchsrecht entgeltlich zum Beispiel gegenüber einem nachfolgenden Erwerber der Liegenschaft aufgegeben, dann erzielt der ehemals Wohnungsberechtigte im Jahr des Zuflusses der Ablösezahlung sonstige Einkünfte aus Leistungen, die zum Einkommensteuertarif besteuert werden und zwar abhängig von der Höhe des Gesamteinkommens mit einem Steuersatz zwischen 0 % und 55 %.