11. Februar 2019

Auskunftspflicht zu Kapitalabflussmeldungen

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, Kapitalabflüsse von privaten Konten und Depots natürlicher Personen ab einem Betrag von EUR 50.000,00 an das Finanzministerium zu melden. Darüber haben wir unter anderem in unserem ECA Monat Juni 2015 berichtet. Nunmehr kommt es auf Grundlage dieser Meldungen zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

Das „Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen“, kurz auch „Kapitalabfluss-Meldegesetz“ bezeichnet, verpflichtet Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens EUR 50.000,00 von Konten und Depots natürlicher Personen. Grundsätzlich ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Datenauswertung und Datenprüfung

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanzverwaltung vor allem dahingehend überprüft, ob die Einkommenssituation, ob Schenkungsmeldungen oder ob Grundstückstransaktionen des betreffenden Abgabepflichtigen plausibel erscheinen und im Vergleich mit den Daten zum Steuerakt nachvollziehbar sind.

Gemäß einer Bestimmung des Kapitalabfluss-Meldegesetz hat die Finanzverwaltung die Kapitalabflussmeldungen dem elektronischen Steuerakt des Abgabepflichtigen hinzuzufügen. Diese Meldungen dürfen in der Folge ausschließlich für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten, für Auskunftsersuchen, Nachschau von Aufzeichnungen und Außenprüfungen herangezogen werden.

Der Finanzbehörde liegen auf Grundlage der Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz allerdings nur Daten über Kapitalabflüsse, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten oder über den Umstand eines Eigenübertrags zwischen Konten verschiedener Kreditinstitute oder der Anschaffung von Wertpapieren vor.

Auf Grund des Fehlens dieser Informationen aber auch auf Grund der Nichtberücksichtigung von bereits mitgeteilten Sachverhaltsumständen kommt es bei den gemeldeten Kapitalabflüssen zu Erhebungen und Prüfungen durch die Finanzverwaltung. Gemäß der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den damaligen Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling vom 12.05.2017 wurden zu diesem Zeitpunkt rund 500.000 Kapitalabflussmeldungen einer Auswertung zugeführt.

Gesetz sieht keine generelle Auskunftspflicht vor

Abgabepflichtige haben nach der Bundesabgabenordnung jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung abgabepflichtiger Sachverhalte erforderlich sind. Diese allgemeine Bestimmung führt allerdings zum Beispiel nicht zur Pflicht, Aufzeichnung über Sonderausgaben, Einnahmen und Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen führen zu müssen:

Denn im Vergleich zu betrieblichen Einkünften oder Einkünften aus Vermietungen gibt es für derartige Sachverhalte keine gesetzlich geregelten Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten.

Dementsprechend ist es im Zuge eines Auskunftsbegehrens der Finanzverwaltung ausschließlich bezogen auf Kapitalabflüsse nicht erforderlich, Konto- und Depotauszüge vorzulegen oder von der Bank nachträglich für eine Vorlage anzufordern.

Die Bundesabgabenordnung bietet weiters keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten und Privatdepots: Denn die Bundesabgabenordnung bezieht sich ausschließlich auf abgabenrelevante und nicht auf private Umstände, wozu aber Kapitalabflüsse von Privatkonten und Privatdepots in der Regel zählen. Dementsprechend müssen Nachfragen der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beantwortet werden, die sich unbegründet zum Beispiel auf die Verwendung von Mitteln beziehen.

Auskunftspflicht bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug

Anders stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn ein Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüsse von privaten Konten und Depots auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug abzielt und diesbezüglich objektiv ein begründeter Verdacht vorliegt.

Ist der Behörde zum Beispiel bekannt, dass ein Abgabepflichtiger eine Eigentumswohnung erworben hat und kann die Behörde zum Beispiel auf Grund von Meldedaten auf eine Vermietung der Wohnung schließen, die bisher nicht erklärt wurde, dann sind Nachfragen rechtlich gedeckt und vom Abgabenpflichtigen auch zu beantworten.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung eines abgaberechtlich relevanten Sachverhalts der Vergangenheit ergeben, steht trotz Ankündigung einer Prüfung zu Kapitalabflussmeldungen in der Regel noch die Möglichkeit einer sogenannten „Selbstanzeige“ offen. Mit einer inhaltlich vollständigen und rechtzeitig eingebrachten Selbstanzeige können finanzstrafrechtliche Folgen vermieden werden.

ECA-Steuertipp:

Sollte eine Prüfung von Kapitalabflussmeldungen angekündigt werden, kontaktieren Sie uns. Wir können nach Erörterung der Sachverhaltsumstände feststellen, ob im konkreten Fall eine Auskunftspflicht greift und in welchem Umfang einer solchen nachgekommen werden muss.