11. Februar 2019

Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten nach dem WiEReG

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie als eine weitere Maßnahme zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eingerichtet. Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben danach Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten zu beachten.

Meldepflichten

Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben die im WiEReG bestimmten Daten zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern der Registerbehörde über das Unternehmerserviceportal zu melden. Die Erstmeldung war bei bestehenden Rechtsträgern bis spätestens 1.6.2018 vorzunehmen. Jede Änderung, der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten muss nachfolgend binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung im Register hinterlegt werden, sofern diese nicht im Rahmen eines automatisierten Abgleichs mit anderen Registern erfolgt. Dies betrifft neben generellen Änderungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse zum Beispiel bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern auch eine ausländische Wohnsitzangabe.

Dokumentationspflichten

Meldepflichtige Rechtsträger haben eine angemessene Dokumentation über die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zu führen und diese mindestens fünf Jahre nach dem Ende dieser Eigenschaft bei einer Person aufzubewahren.

Kontrollpflichten

Zumindest einmal jährlich haben die Rechtsträger zu prüfen, ob die im Register hinterlegten Daten noch aktuell sind und etwaige Änderungen zu melden.

Strafdrohung zu Meldepflichtsverletzungen

Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist ein Finanzvergehen und mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 bedroht. Eine grob fahrlässige Meldepflichtsverletzung kann mit einer Zahlung von bis zu EUR 100.000,00 bestraft werden.