9. August 2019

Ermittlung des betrieblichen Anteils bei einem gemischt genutzten Gebäude

Wird ein Gebäude betrieblich als auch privat genutzt, können die Gebäudeaufwendungen nur anteilig entsprechend der betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.


Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes in den betrieblich und privat genutzten Anteil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Dazu ist in einem ersten Schritt jeder Raum gemäß der zeitlich überwiegenden Nutzung als betrieblicher oder privater Raum einzustufen.

In einem zweiten Schritt ist der Aufteilungsschlüssel zu berechnen. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume.

Wenn die Raumhöhen einzelner Gebäudeteile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen. Gebäudeteile im Keller oder mit Dachschrägen, die wertmäßig deutlich hinter anderen Gebäudeteilen zurückbleiben, sind nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern mit einem angemessenen niedrigeren Anteil anzusetzen.

Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile wie zum Beispiel ein unausgebauter Dachboden sind überhaupt nicht zu berücksichtigen. Gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile wie ein Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis ebenfalls nicht und sind insoweit ebenfalls außer Acht zu lassen.

ECA-Steuertipp:

An die Zuordnung von Gebäuden zum Betriebs- oder Privatvermögen sind aus steuerlicher Sicht zahlreiche unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Wenn Sie überlegen, ein Gebäude nicht mehr ausschließlich privat oder betrieblich zu nutzen oder den Nutzungsanteil zu verändern, kommen Sie vor Umsetzung Ihrer Entscheidung auf uns zu, damit wir mit Ihnen die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen sowie weiterführenden Fragen besprechen und Sie beraten können.