9. August 2019

Betriebliche Sommerfeste

Ein Sommerfest ist für Unternehmen eine perfekte Gelegenheit, Beziehungen mit Geschäftspartnern zu pflegen. Bei der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein betriebliches Sommerfest sind jedoch die Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit überwiegendem Repräsentationscharakter zu beachten. Nach bestimmten Voraussetzungen können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise einkommensmindernd berücksichtigt werden.


Werbezwecke für das Unternehmen

In welchem Ausmaß Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt vom Ausmaß der Repräsentationskomponente ab: Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente im Sinne einer Förderung des gesellschaftlichen Ansehens untergeordnet ist, sind diese zur Hälfte abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt.

Kann daher der Anlass einer Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen eines Unternehmens zugeordnet werden und nehmen daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teil, dann ist von einer ungeordneten Repräsentationskomponente auszugehen. Die Aufwendungen für eine solche Veranstaltung sind ohne Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen bis zur Hälfte abzugsfähig.

Veranstaltungen im Rahmen eines Marketingkonzepts

Wird eine Veranstaltung im Rahmen eines Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing-Konzept“ liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die betriebliche Events vorsieht, um Kundeninteressen zu wecken und auf das Unternehmen zu lenken.

Wird allerdings eine derartige Veranstaltung mit einer Repräsentationskomponente verbunden, greift auch hier die Abzugsbeschränkung.

Beispiele für abzugsfähige und nicht abzugsfähige Veranstaltungsaufwendungen

Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Feier in den betrieblichen Räumlichkeiten seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben Kunden oder potenzielle Kunden dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen insgesamt abzugsfähige Aufwendungen vor.

Bei einer Feier anlässlich des Geburtstags eines Einzelunternehmers steht im Regelfall hingegen der Repräsentationszweck im Vordergrund. Die mit einer solchen Feier in Verbindung stehenden Aufwendungen sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher einkommensteuerlich insgesamt nicht absetzbar.

Betriebliche Mitarbeiterveranstaltungen

Die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen, internen Betriebsfeiern oder kulturellen Mitarbeiterveranstaltungen sind beim Arbeitgeber ungekürzt ertragsteuerlich absetzbar. Beim Mitarbeiter ist allerdings der aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung zukommende geldwerte Vorteil nur bis zu einem Betrag von EUR 365,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Darüberhinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.

ECA-Anmerkung:

Wenn Sie eine betriebliche Veranstaltung planen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit diese auch steuerlich gut gelingt.