9. August 2019

Brennpunkt Außenprüfung

Sobald sich ein Betriebsprüfer des Finanzamtes ankündigt, werden Unternehmer oft nervös. Durch eine gute Vorbereitung kann man einer Außenprüfung jedoch gelassen entgegensehen.


Wie erfolgt die Auswahl eines Prüfungsfalls

Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erfolgt in der Regel nach einem zeitlichen Aspekt oder nach einem mathematischen Zufallssystem. Manchmal wird die Behörde aufgrund von Anzeigen oder auf Anregung durch das Finanzamt wegen Auffälligkeiten wie Unregelmäßigkeiten bei Steuererklärungen, permanenten Verlusten oder stark schwankenden Umsätzen, Inventuren, oder Aufwendungen tätig.

Prüfungszeitraum

Üblicherweise werden die letzten drei veranlagten Jahre geprüft. Im Falle einer Hinterziehung ist aber eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf bis zu zehn Jahre möglich. Einmal geprüfte Zeiträume dürfen ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nur in wenigen, im Gesetz abschließend geregelten Fällen neuerlich geprüft werden.

Ankündigungspflicht und Prüfungsbeginn

Die Prüfung hat der Betriebsprüfer eine Woche vorher anzumelden. Bei Prüfungsbeginn hat sich dieser auszuweisen und den schriftlichen Prüfungsauftrag auszufolgen.

Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen und Auskunftsrechte

Während der laufenden Prüfung kann der Prüfer den Betrieb des Unternehmers besichtigen, in alle Belege, Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Inventuren oder Fahrtenbücher Einsicht nehmen und Personen wie etwa Nachbarn oder Dienstnehmer befragen. Der Prüfer darf aber nicht ohne weiteres das Privathaus betreten oder Unterlagen beschlagnahmen. Berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen zum Beispiel von Ärzten sind vom Prüfer zu beachten.

Maxime jeder Außenprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Prüfers, den objektiv richtigen Sachverhalt zu erforschen und zwar gegebenenfalls auch zugunsten des Abgabepflichtigen.

Recht auf Parteiengehör und Mitwirkungspflicht

Der Unternehmer hat während der gesamten Außenprüfung ein Recht auf Parteiengehör. Es muss ihm also stets genügend Gelegenheit gegeben werden, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung nehmen zu können. Dies umfasst insbesondere das Recht auf eine Schlussbesprechung am Ende der Außenprüfung.

Den Unternehmer trifft die Pflicht, alle für die Besteuerung bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er hat bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und Auskünfte zu erteilen. Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich auf Grund von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Selbstanzeige zur Sicherung der Straffreiheit

Die Regeln für Selbstanzeigen anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen und Außenprüfungen sind allerdings seit 1.10.2014 verschärft: Solche Selbstanzeigen führen nur noch dann zur Straffreiheit, wenn sowohl die hinterzogene Abgabe als auch ein sogenannter Strafzuschlag bezahlt werden. Die Höhe dieses Strafzuschlags hängt von der Höhe der hinterzogenen Abgabe ab und beträgt zwischen 5 % und 30 %.

ECA-Steuertipp:

Hat ein Sachverhalt zu einer Steuerverkürzung geführt, die gegenüber der Behörde zur Bereinigung angezeigt werden soll, dann sollte dies vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, um den Strafzuschlag vermeiden zu können.