Beschäftigung von Ferialpraktikanten
Viele Studenten und Schüler nützen die Ferienzeit, um Geld dazuzuverdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Für die Dienstgeber stellt sich dabei immer wieder die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet bei der Beschäftigung von allgemein im Sprachgebrauch bezeichneten „Ferialpraktikanten“ zwischen Ferialarbeitnehmern im Sinne von Arbeitern oder Angestellten mit einem Dienstverhältnis befristet auf eine bestimmte Zeit in den Ferien, Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld, berufspraktischen Tagen oder einer individuellen Berufsorientierung sowie Volontären.
In unserm ECA Wissen Nr. 13 vom Juni 2019 bieten wir Ihnen einen Überblick, wie diese Beschäftigungsformen lohnsteuerlich sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Gerne senden wir Ihnen diese Arbeitshilfe elektronisch oder in einer Printausgabe zu und freuen uns, wenn Sie dieses Angebot nutzen.