Anzahlungen in Hotelbetrieben – Änderung der Umsatzsteuer von 13 % auf 10 %
Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10 % aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.Ab dem 1.11.2018 wurde ja die bei der letzten Steuerreform erhöhte Umsatzsteuer für Nächtigungen in der Hotellerie von 13 % wieder auf 10 % reduziert. Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt somit ab diesem Stichtag für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).
Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?
Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35 % des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.
Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen vor dem 1.11.2018 besteht, hängt somit von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:
1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt und der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35 % des Leistungspreises: Eine Versteuerung der Anzahlung mit 13 % kann unterbleiben bzw. kann rückwirkend korrigiert werden. Die Versteuerung erfolgt mit 10 % Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.
2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt und der Anzahlungsbetrag beträgt über 35 % des Leistungspreises: Die Anzahlung unterlag im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Umsatzsteuer:
• Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10 %, besteht kein Handlungsbedarf.
• Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.
Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13 % in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer bzw. bezahlt der Gast die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.