28. Februar 2018

Keine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar: Fehlerhafte Bilanzen sind nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren.

Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück bis an die Wurzel zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu berichtigen, in der ein Fehler erstmals aufgetreten ist. War hingegen die Bilanz im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst in dem Jahr durchzuführen, in dem die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde. Das stellte der VwGH kürzlich in einer Entscheidung klar.

„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann allerdings nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, die am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren und die dieser auch bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nicht kennen musste.