Sozialversicherungswerte 2008

Geringfügigkeitsgrenze täglich 26,80 €
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 349,01 €
Grenzwert für Pauschalbetrag (1½fache gfg.Grenze) 523,52 €
Höchstbeitragsgrundlage täglich 131,– €
Höchstbeitragsgrundlage monatlich 3.930,– €
Höchstbeitragsgrundlage jährlich (für SZ) 7.860,– €

Sachbezug bei der Umsatzsteuer

Darunter versteht man Sachleistungen an Arbeitnehmer von eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt, denen eindeutig ein Austauschverhältnis zugrunde liegt (zB Verpflegung und Unterkunft oder Überlassung eines Kfz als Lohnbestandteil). Sie sind allgemein als Lieferungen oder sonstige Leistungen einzustufen. Ist eine Gegenleistung nicht gegeben und erfolgt die Leistung primär zur Deckung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer, so ist diese Leistung (Sachzuwendung) einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (Eigenverbrauch).
Voraussetzung für die Steuerpflicht des Eigenverbrauchs ist bei der Entnahme und der Verwendung von Gegenständen jedoch, dass diese ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Erfolgt die Leistung hingegen, ohne dass ihr ein Austauschverhältnis hingegen im überwiegenden Interesse des Unternehmens zugrunde liegt, so ist sie nicht steuerbar.

Sachbezug von Arbeitnehmern

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen erfolgt, ist ein Sachbezug. Die Sachleistungen sind bundeseinheitlich mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu unterziehen. Für die meisten Sachbezüge, wie zB Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws oder Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, wurden in der Sachbezugsverordnung (BGBI II 416/2001) bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.

Sachbezugsverordnung (BGBL II 416/2001)

Die Sachbezugsverordnung regelt bundeseinheitlich die Bewertung folgender Sachbezüge:

a) volle freie Station,
b)Wohnraum,
c) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
d) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz,
e) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes für Kfz
f) Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
g) kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen und
h) sonstige Sachbezüge

Ab 2013 beträgt der Zinssatz bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen 2%.

Säumniszuschlag (§ 217 BAO)

Das ist ein Zuschlag, der zu bezahlen ist, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag einrichtet wird. Ein derartiger Zuschlag ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO).
Folgende Säumniszuschläge können vorgeschrieben werden (§ 217 Abs 2 und 3 BAO):

a) erster Säumniszuschlag, 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages;
b) zweiter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, wenn diese nicht spätestens drei Monate ab Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist;
c) dritter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Errichtung des zweiten Säumniszuschlags entrichtet wird.

Sicherheitszuschlag

Der Sicherheitszuschlag gilt als Schätzungsmethode einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung iSd § 184 BAO. Zumeist erfolgt eine prozentuelle Erhöhung der vom Steuerpflichtigen erkärten Umsätze.

Sonderbetriebsvermögen

Darunter sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern im (Mit-) Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft stehen und die der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
Sonderbetriebsvermögen sind auch Verbindlichkeiten, mit denen aktives Sonderbetriebsvermögen finanziert wird (Rz 5913 EStR). Auch diese Wirtschaftsgüter zählen unter der Voraussetzung, dass sie der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt werden, zum Betriebsvermögen der Gesellschaft (Rz 5913 EStR). Das Sonderbetriebsvermögen wird in einer Sonderbilanz des Gesellschafters ausgewiesen.

Sozialversicherungs-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 30.000,00, Einkünfte unter EUR 4.641,60) können eine GSVG-Befreiung für 2013 bis 31. Dezember 2013 beantragen.

Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Stipendium

Studenten können neben dem Bezug von Studienbeihilfe (Studienzuschuss) € 8.000,– dazuverdienen, ohne dass es  zu einer Kürzung der Beihilfe (Zuschuss) kommt. Hier ist das Gesamtjahreseinkommen entscheidend: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale.

Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte. Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (auch Waisenpension) Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz.