Der Sicherheitszuschlag gilt als Schätzungsmethode einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung iSd § 184 BAO. Zumeist erfolgt eine prozentuelle Erhöhung der vom Steuerpflichtigen erkärten Umsätze.
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Selbstständige Nebentätigkeit
Hier finden Sie Info`s und Tipps zum Thema selbstständige Nebentätigkeit
Säumniszuschlag (§ 217 BAO)
Das ist ein Zuschlag, der zu bezahlen ist, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag einrichtet wird. Ein derartiger Zuschlag ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO).
Folgende Säumniszuschläge können vorgeschrieben werden (§ 217 Abs 2 und 3 BAO):
a) erster Säumniszuschlag, 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages;
b) zweiter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, wenn diese nicht spätestens drei Monate ab Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist;
c) dritter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Errichtung des zweiten Säumniszuschlags entrichtet wird.
Sachbezugsverordnung (BGBL II 416/2001)
Die Sachbezugsverordnung regelt bundeseinheitlich die Bewertung folgender Sachbezüge:
a) volle freie Station,
b)Wohnraum,
c) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
d) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz,
e) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes für Kfz
f) Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
g) kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen und
h) sonstige Sachbezüge
Ab 2013 beträgt der Zinssatz bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen 2%.
Sachbezug von Arbeitnehmern
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen erfolgt, ist ein Sachbezug. Die Sachleistungen sind bundeseinheitlich mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu unterziehen. Für die meisten Sachbezüge, wie zB Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws oder Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, wurden in der Sachbezugsverordnung (BGBI II 416/2001) bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.
Stipendium
Studenten können neben dem Bezug von Studienbeihilfe (Studienzuschuss) € 8.000,– dazuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe (Zuschuss) kommt. Hier ist das Gesamtjahreseinkommen entscheidend: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale.
Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte. Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (auch Waisenpension) Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz.
Sachbezug bei der Umsatzsteuer
Darunter versteht man Sachleistungen an Arbeitnehmer von eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt, denen eindeutig ein Austauschverhältnis zugrunde liegt (zB Verpflegung und Unterkunft oder Überlassung eines Kfz als Lohnbestandteil). Sie sind allgemein als Lieferungen oder sonstige Leistungen einzustufen. Ist eine Gegenleistung nicht gegeben und erfolgt die Leistung primär zur Deckung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer, so ist diese Leistung (Sachzuwendung) einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (Eigenverbrauch).
Voraussetzung für die Steuerpflicht des Eigenverbrauchs ist bei der Entnahme und der Verwendung von Gegenständen jedoch, dass diese ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Erfolgt die Leistung hingegen, ohne dass ihr ein Austauschverhältnis hingegen im überwiegenden Interesse des Unternehmens zugrunde liegt, so ist sie nicht steuerbar.
Steuertermine
Monatlich: L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde – am 15. des darauffolgenden Monats fällig
Umsatzsteuer( UVA) – immer am 15. des übernächsten Monats fällig
Quartalsweise: Körperschaftssteuervorauszahlungen, Einkommensteuervorauszahlungen, in besonderen Fällen auch die Umsatzsteuer (UVA) – fällig am 15.2, 15.5., 15.8. u. 15.11.
weitere Informationen finden Sie unter „Aktuelles – ECA-News – Info Corner – Steuertermine“
Steuerprogression
Unter Steuerprogression versteht man das Ansteigen des effektiven Steuersatzes (Durchschnittssteuersatz) in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen oder Vermögen.
Informationen über die Prozentsätze finden Sie unter: www.bmf.gv.at
Steuererklärung (Abgabenerklärung) (§ 133 BAO)
Den Abgabenbehörden sind in Erklärungen die für die Steuerbemessung maßgeblichen Daten mitzuteilen, wenn dies von Steuergesetzen bestimmt wird (zB § 42 EStG) oder eine Aufforderung durch die Abgabenbehörde erfolgt.
Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden oder die Erklärungen werden im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (FinanzOnline) übermittelt.