Die Sachbezugsverordnung regelt bundeseinheitlich die Bewertung folgender Sachbezüge:
a) volle freie Station,
b)Wohnraum,
c) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
d) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz,
e) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes für Kfz
f) Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
g) kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen und
h) sonstige Sachbezüge
Ab 2013 beträgt der Zinssatz bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen 2%.
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen erfolgt, ist ein Sachbezug. Die Sachleistungen sind bundeseinheitlich mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu unterziehen. Für die meisten Sachbezüge, wie zB Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws oder Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, wurden in der Sachbezugsverordnung (BGBI II 416/2001) bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.
Studenten können neben dem Bezug von Studienbeihilfe (Studienzuschuss) € 8.000,– dazuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe (Zuschuss) kommt. Hier ist das Gesamtjahreseinkommen entscheidend: Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale.
Dies gilt für selbständige und unselbständige Einkünfte. Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften z.B. auch Pensionen (auch Waisenpension) Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz.
Darunter versteht man Sachleistungen an Arbeitnehmer von eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt, denen eindeutig ein Austauschverhältnis zugrunde liegt (zB Verpflegung und Unterkunft oder Überlassung eines Kfz als Lohnbestandteil). Sie sind allgemein als Lieferungen oder sonstige Leistungen einzustufen. Ist eine Gegenleistung nicht gegeben und erfolgt die Leistung primär zur Deckung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer, so ist diese Leistung (Sachzuwendung) einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (Eigenverbrauch).
Voraussetzung für die Steuerpflicht des Eigenverbrauchs ist bei der Entnahme und der Verwendung von Gegenständen jedoch, dass diese ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Erfolgt die Leistung hingegen, ohne dass ihr ein Austauschverhältnis hingegen im überwiegenden Interesse des Unternehmens zugrunde liegt, so ist sie nicht steuerbar.
Monatlich: L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde – am 15. des darauffolgenden Monats fällig
Umsatzsteuer( UVA) – immer am 15. des übernächsten Monats fällig
Quartalsweise: Körperschaftssteuervorauszahlungen, Einkommensteuervorauszahlungen, in besonderen Fällen auch die Umsatzsteuer (UVA) – fällig am 15.2, 15.5., 15.8. u. 15.11.
weitere Informationen finden Sie unter „Aktuelles – ECA-News – Info Corner – Steuertermine“
Unter Steuerprogression versteht man das Ansteigen des effektiven Steuersatzes (Durchschnittssteuersatz) in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen oder Vermögen.
Informationen über die Prozentsätze finden Sie unter: www.bmf.gv.at
Den Abgabenbehörden sind in Erklärungen die für die Steuerbemessung maßgeblichen Daten mitzuteilen, wenn dies von Steuergesetzen bestimmt wird (zB § 42 EStG) oder eine Aufforderung durch die Abgabenbehörde erfolgt.
Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden oder die Erklärungen werden im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (FinanzOnline) übermittelt.
Gewisse Spenden sind steuerlich abzugsfähig – nachzulesen auf der Homepage des BMF unter: www.bmf.gv.at/Service/allg/Spenden/show_mast.asp.
Vergessen Sie nicht, die Spenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Sozialversicherungswerte für 2012
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
28,89 € |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
376,26 € |
Grenzwert für Pauschalbetrag (1½fache gfg.Grenze) |
564,39 € |
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Höchstbeitragsgrundlage täglich |
141,– € |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
4.230,– € |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich (für SZ) |
8.460,– € |