GmbH Neu – Geschäftsführeraufgaben und -haftung seit 1.7.2013 verschärft:

Ist die GmbH in der Krise, sind für bestimmte Ereignisse konkrete Rechtshandlungen erforderlich. Ein Unterlassen dieser Handlungen macht den Geschäftsführer häufig gegenüber der GmbH, den Gesellschaftern, den Gläubigern oder der Öffentlichkeit haftbar.

Zur späteren Beweisführung empfiehlt es sich daher, sämtliche Unternehmensentscheidungen lückenlos zu dokumentieren und rechtzeitig externe Berater und Experten zu konsultieren.

Folgende Ereignisse lösen unmittelbar eine Handlungspflicht des Geschäftsführers aus:

Ereigniss: Verlust des halben Stammkapitals
Feststellung durch Bilanz und/oder laufende Erfolgsrechnung (seit 1.7 2013 in § 36 GmbHG eingefügt)
Handlung: Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Wenn bei dieser Beschlüsse gefasst werden, sind diese Beschlüsse dem Firmenbuchgericht einzureichen.

Ereignisse Reorganisationsbedarf
Feststellung durch Nichteinhaltung der URG-Kennzahlen
Handlung: Reorganisationsverfahren beantragen

Ereignisse Insolvenz; Überschuldung
Feststellung: keine liquiden Mittel; negative Fortbestehensprognose
Handlung: Anmeldung von Insolvenz oder Ausgleich (60 Tage)

Grunderwerbssteuer (GrEStG)

Der Grunderwerbssteuer unterliegen Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf Übereignung inländischer Grundstücke begründen. Neben den Kaufverträgen sind auch andere Vorgänge, die zur Übertragung eines inländischen Grundstückes führen, im Rahmen von Ersatztatbeständen erfasst. Die Grunderwerbssteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % des Kaufpreises bzw. Wert des Grundstücks (bei Ehegatten  und Kindern 2 %).

Grundsteuer (GrStG)

Die Grundsteuer ist eine unechte Substanzsteuer. Sie soll aus dem Grundstücksertrag bestritten werden, belastet allerdings auch ertraglose Grundstücke. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.

Bemessungsgrundlage der Grundsteuerist der im Veranlagungszeitpunkt maßgebliche Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde. Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Teilbetrag des Einheitswertes nach Maßgabe der Wertverhältnisse durch Zerlegung zu ermitteln.

Zur Berechnung der Grundsteuer wird zunächst durch die Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert ein Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 2 ‰, wobei jedoch für verschiedene Kategorien des Grundbesitzes bzw. Grundstückshauptgruppen ermäßigte Eingangsstufen ab 0,5 ‰ gelten.

Dauernd von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger (Gebietskörperschaften, gemeinnützige Körperschaften, Kirchen, Sportvereine etc.) wenn der Grund unmittelbar für die im Gesetz vorgesehenen begünstigten Zwecke (öffentlicher Gebrauch, mildtätige Zwecke, Zwecke des Gottesdienstes etc.) verwendet wird.  Zeitlich befristete Befreiungen sind außerhalb des GrStG in Landesgesetzen vorgesehen. Der Befreiungszeitraum beträgt in der Regel 20 Jahre.

Steuerschuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer des Grundstückes; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Verpachtete Grundstücke werden dem Verpächter zugerechnet. Auf dem Steuergegenstand für Grundsteuer und Nebengebühren haftet ein gesetzliches Pfandrecht. Eine persönliche Haftung für die Grundsteuer trifft den Fruchtnießer des Grundstückes. Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens, so haftet der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude (zB der Pächter) für den auf diesen entfallenden Steuerbetrag.