Geringwertige Wirtschaftsgüter

Steuerlich voll abzugsfähig sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie für das einzelne Anlagegut € 400,00 nicht übersteigen. Bei der Anschaffung von Computer-Einrichtungen können selbständig bewertbare Teile, wie Drucker, Maus, EDV-Programme, als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, wenn das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als € 400,00 gekostet hat. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigten nicht zu den Anschaffungskosten zu rechnen.

Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen werden steuerrechtlich aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich anerkannt. Halten die Konditionen einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, liegt bezüglich des unangemessenen Teiles eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei zu niedriger Verzinsung handelt es sich um eine Nutzungseinlage.

Gesellschafterdarlehen bei der Gesellschaftssteuer

Gesellschafterdarlehen oder – kredite unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sondern der Gebühr gem. GebG (§ 33 TP 8 Abs 4 und TP 19 Abs. 2 GebG). Werden jedoch Gesellschafterdarlehen nicht oder geringer als fremdüblich verzinst, so können im Ausmaß der Unterverzinsung gesellschaftssteuerpflichtige Einlagen des Gesellschafters vorliegen.

Es besteht keine Gebührenpflicht mehr seit 1.1.2011!