Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs 3 UStG)

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedsstaaten gelten. Für mehrwertsteuerliche Zwecke gilt das Fürstentum Monaco als Gebiet der Französischen Republik und die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d’Italia, Ceüta, die Färöer-Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, die Kanalinseln (Jersey und Guernsey), die Kanarischen Inseln, Livigno, der Luganer See, Melilla, San Marina und der Vatikan (Rz 148 UStR).

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Steuerlich voll abzugsfähig sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie für das einzelne Anlagegut € 400,00 nicht übersteigen. Bei der Anschaffung von Computer-Einrichtungen können selbständig bewertbare Teile, wie Drucker, Maus, EDV-Programme, als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, wenn das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als € 400,00 gekostet hat. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigten nicht zu den Anschaffungskosten zu rechnen.

Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen werden steuerrechtlich aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich anerkannt. Halten die Konditionen einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, liegt bezüglich des unangemessenen Teiles eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei zu niedriger Verzinsung handelt es sich um eine Nutzungseinlage.

Gesellschafterdarlehen bei der Gesellschaftssteuer

Gesellschafterdarlehen oder – kredite unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sondern der Gebühr gem. GebG (§ 33 TP 8 Abs 4 und TP 19 Abs. 2 GebG). Werden jedoch Gesellschafterdarlehen nicht oder geringer als fremdüblich verzinst, so können im Ausmaß der Unterverzinsung gesellschaftssteuerpflichtige Einlagen des Gesellschafters vorliegen.

Es besteht keine Gebührenpflicht mehr seit 1.1.2011!

Gewerbebetrieb (§ 28 BAO)

Jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder eine Land- und Forstwirtschaft, einen freien Beruf noch eine andere selbstständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt, wird als Gewerbebetrieb bezeichnet. Sofern diese Betätigung über die Vermögensverwaltung hinausgeht und zu Einkünften führt, stellen diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 23 Z 1 EStG).

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs 1 UStG)

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen dient, auch wenn die Absicht , Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Diese begründet für Zwecke der Umsatzsteuer die Eigenschaft eines Unternehmers. Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kommt jede Tätigkeit in Betracht, die nicht unselbständig ausgeübt wird. Unter Tätigkeit ist nicht nur ein aktives Tun, sondern auch ein Dulden oder Unterlassen zu verstehen, selbst wenn es nur einen beschränkten Personenkreis betrifft. Auch der Zweck der Betätigung ist  unmaßgeblich. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich. Beruflich ist vor allem jede Art der freiberuflichen Tätigkeit. Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder wenn die Tätigkeit unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses wiederholt wird. Auch eine einmalige Tätigkeit kann somit nachhaltig sein, wenn auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, eine länger andauernde Tätigkeit vorliegt bzw. ein Dauerzustand geschaffen wird (zB Mietverhältnis).

Gewinn (§ 2 EStG)

Der Begriff „Gewinn“ umfasst sowohl ein positives als auch ein negatives Jahresergebnis, welches entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für die betrieblichen Einkünfte ermittelt wird. Alle Bestimmungen, die sich auf die Gewinnermittlung beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung von Verlusten.

Gewinn- und Verlustrechnung (§ 200 UGB)

Dies ist die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist Teil des Jahresabschlusses und daher mit diesem beim Finanzamt einzureichen.

Gewinnermittlungsarten

Die Art der Gewinnermittlung wird in den §§ 4, 5 und 17 EStG geregelt. Folgende Gewinnermittlungsarten werden unterschieden:

a) Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG

b) Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 Abs. 1 EStG

c) Einnahmen/Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG

d) Pauschalierung gem. § 17 EStG.

Gewinnfreibetrag

ab Steuererklärung 2010:
Gewinnfreibetrag (ersetzt den FBIG) § 10 ESTG

  • 13 % statt 10 % des Gewinnes
  • auch für Bilanzierer und Personengesellschaften
  • Grundfreibetrag (aber nur dieser) bist € 30.000,– (davon 13 %, das sind € 3.900,–)
    keine Investitionen erforderlich
  • Für darüber hinausgehenden Freibetrag bis max. € 100.000,– sind allerdings Investitionen zu tätigen.
  • Gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften.

    Aufgrund des Sparpaketes gibt es aber Einschleifregelungen für große Gewinne im Zeitraum 2012 bis 2016

bis Steuererklärung 2009:
(FBIG § 10 EStG)

  • nur für Einnahmen-/Ausgabenrechner
  • Bis 10% vom Gewinn können steuerfrei gestellt werden, jedoch müssen bestimmte Wirtschaftsgüter angeschafft werden und diese 4 Jahre lang behalten werden (bewegliche Wirtschaftsgüter oder auch Wertpapiere.
  • Ein Verzeichnis ist zu führen.