Abfertigungsrückstellungen sind Rückstellungen, die für Anwartschaften auf Abfertigungen gebildet werden dürfen;
a) für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche,
b) für Abfertigungsansprüche, die den gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Ansprüchen dem Ausmaß nach entsprechen, aber ganz oder zum Teil auf einer freiwilligen Anrechnung von Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber beruhen und auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen an Arbeitnehmer oder andere Personen gewährt werden. Der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung muss einer gesetzlichen oder (dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden) kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sein.
In beiden Fällen können Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden (ab Veranlagung 2004).
Für Dienstverhältnisse die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, besteht kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch mehr. Daher können dafür auch keine Abfertigungsrückstellungen mehr gebildet werden.
Im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind. Das Finanzamt ist zur Schätzung im Falle eines mangelhaften Rechnungswesens berechtigt.
Die Aufzeichnungspflichten für Betriebe sind in Österreich in der Bundesabgabenordnung geregelt.
Grundsätzlich sollten folgende Vorraussetzung gegeben sein:
- Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.
- Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
- Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden.
- Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
- Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
- Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen
Zu den Grundaufzeichnungen gehören folgende Unterlagen:
- Hauptbuch und Journale aus der Buchhaltung
- Sachkonten
- Nebenbücher
dazu gehören: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Kassabuch, Kundenkonten, Lieferantenkonten, Lohnkonten
Folgende Einzelbelege:
- Inventuren inkl. der Zählliste
- Losungsermittlungen lt. Barverrechnungsverordnung
- Paragondurchschriften (Einnahmen)
- Paragondurchschriften (Ausgaben)
- Registrierkassenkontrollstreifen
- Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse
- Eingangsrechnungen
- Ausgangsrechnungen
- Lieferscheine zu Ausgangs- und Eingangsrechnungen
- Bankauszüge
- Sonstige Belege, wie Personalverrechnungsbelege und z.B. Urkunden
Unternehmensspezifische Unterlagen:
- Preislisten (insb. bei Gasthäusern – Getränke & Speisekarte)
- Vertreterabrechnungen
- Angebote
- Kalkulationen
- Sonstige Unterlagen
dazu gehören: Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Subventionszusagen, Klagen, Gerichtsurteile, Schadensmeldungen
ELEKTRONISCHE BELEGAUSSTELLUNG:
- Alle elektronisch erfassten Dateien müssen laufend gespeichert werden und als ASCII Datei der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
- ASCII Dateien enthalten lesbare ASCII-Zeichen. Dies ist ein standardisierter Zeichencode zur Beschreibung von Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und einigen Sonderzeichen. ASCII Dateien können mit einfachen Dateibetrachtungsprogrammen gelesen und bearbeitet werden, dadurch lassen sie sich leicht auf andere Betriebssysteme übertragen.
Aufbewahrungspflichten:
Grundsätzlich müssen alle Unterlagen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres aus, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Darüber hinaus sind die Belege so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren (wie z.B. Prüfungen) von Bedeutung sind.
Für Belege betreffend GEWERBEBETRIEBE – 7 Jahre
Für Belege betreffend GEBÄUDE/GRUNDSTÜCKE – 22 Jahre
Diese Frist hat sich auf 22 Jahre verlängert. Diese gilt für alle bebauten Grundstücke, die nach dem September 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem September 2012 erfolgt. 22 Jahre beträgt auch die Frist für Grundstücke, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und für die hinsichtlich des privat genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Das Abflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen/Ausgaben Rechnung und bei der Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkünften zur Anwendung. Das EStG verankert das Abflussprinzip in § 19 und besagt, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, indem sie geleistet wurden.
Ein Abfluss ist üblicherweise anzunehmen, wenn der Geldfluss dazu passiert ist. Genauer definiert ist ein Abfluss anzunehmen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Daher gibt es auch Ersatztatbestände für das Abflussprinzip wie z.B.: die Verbuchung in den Büchern.
Die neu beschlossene Auflösungsabgabe ab 1.1.2013!
Mit dem Sparpaket wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.
Bei folgenden Ausnahmen ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn:
- das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,
- die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,
- der Dienstnehmer gekündigt hat,
- der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
- der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
- der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat,
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,
- der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,
- der freie Dienstnehmer gekündigt hat,
- der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,
- der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,
- der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
- der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
- das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,
- innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,
- das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.
Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.
Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sonder die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen EURO gerundet.
Fällig gemeinsam mit SV-Beiträgen
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31.Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.
Wir stehen Ihnen sehr gerne für Informationen oder Fragen zur Verfügung.
| Erklärungsfristen
ESt, USt und KSt-Erklärungen |
| allgemein |
30.04.
|
| über FinanzOnline |
30.06.
|
| bei Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse |
30.09.
|
| Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig) |
5 Jahre
|
Das jeweilige Datum gilt für das Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres. Also für Steuererklärungen 2019 bis z.B. 30.4.2020. Arbeitnehmerveranlagungen 2019 daher bis 31.12.2024.
Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge – dieses Thema ist zur Zeit bei den sogenannten „Bauleistern“ in aller Munde.
Bitte beachten Sie tieferstehenden Link zur Homepage des Finanzamtes – hier finden Sie wichtige Informationen.
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Lohnsteuer/Informationen/InformationzurAuftr_12216/_start.htm
Die Eintragung in die HUF Liste:
Die Auftraggeber können dann jedesmal vor Überweisung der Rechnungen diese Liste abfragen (Antragsformular unter www.sozialversicherung.at/mediaDB/560062_WEBEKU_Antragsformular_Dienstgeber.pdf), damit sie entscheiden können, ob sie 100% an den Lieferanten (wenn in der Liste aufgenommen) – oder zur Ausschaltung einer Haftung – nur 75% an den Lieferanten und 25% an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeberhaftung überweisen.
Auftragnehmer sollten sich in die Liste eintragen lassen, um sofort 100% zu erhalten. Im September, wenn sie noch nicht in der Liste aufgenommen wurden, ist mit einem Zahlungsengpass zu rechnen, da sie nur 80% erhalten werden. Dafür müssen sie im Oktober weniger Beiträge an ihre Gebietskrankenkasse zahlen, bzw. können einen Antrag auf Rücküberweisung eines Guthabens stellen.
Wichtig beim Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist, dass die Dienstgeber/innen-Nummer – nicht zu verwechseln mit der Dienstgebernummer bei der Gebietskrankenkasse (kann abgefragt werden unter www.sozialversicherung.at/agh) aufscheint und unbedingt die drei letztgültigen Ust-Bescheide beigelegt werden. Dann wird der Antrag vom Dienstleistungszentrum – Auftraggeber/innen-Haftung geprüft und erst dann ergeht innerhalb von 8 Wochen ein Bescheid, ob man in diese Liste aufgenommen wurde.
Auftraggeberhaftung_(Stand_April_2012)
Abgaben sind Geldleistungen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden (also sogenannte Gebietskörperschaften) Kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben.
Abgaben werden als Oberbegriff für Steuern, Beiträge, Gebühren und bestimmte Beihilfen verwendet. Nach § 3 BAO fallen darunter auch Nebenansprüche zu Abgaben, wie z.B.: Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mudwillensstrafen.
Ausgaben sind Geld oder Werte, die aus der Sphäre des Steuerpflichtigen abfließen. Das entsprechende Gegenteil dazu sind die Einnahmen.
Durch den Betrieb veranlasste Ausgaben sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG). Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten (§ 16 EStG).
Bescheid, der ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthält; d.h. eine Abgabe festsetzt. Dazu zählen insbesondere Veranlagungsbescheide und Vorauszahlungsbescheide.
Neben sonstigen bei Bescheiden erforderlichen Inhalten hat der Spruch des Abgabenbescheids zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO):
- Art und Höhe der Abgaben
- Bemessungsgrundlagen
- Zeitpunkt der Fälligkeit.
Es kommt auf die Geldausgabe pro Kalenderjahr an.
Antrag mit Formular E 1f
Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
- Krankheitskosten, Zahnersatz, Hörhilfe, Heilbehelfe, Kurkosten
- Begräbniskosten, nur wenn durch Nachlass nicht gedeckt
- Kosten für Kinderbetreuung
Der Selbstbehalt errechnet sich in Prozent (von 6-12%) nach Höhe des Jahreseinkommens. Eine Verminderungen des Prozentsatzes gibt es für Kinder bzw. bei Alleinverdiener-Absetzbetrag
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
- Katastrophenschäden (Aufwendungen abzüglich Vergütungen)
- Bei Behinderung
bei eigener, des Partners (wenn Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht) oder eines Kindes
Entweder pauschaler Freibetrag gestaffelt je nach Höhe der Behinderung ab 25% steigend. (Bestätigung durch Amtsarzt
erforderlich)
Oder die tatsächlichen Kosten
- Auswärtige Berufsausbildung für Kinder
Pauschaler Betrag € 110,– pro Monat (auch in den Ferien)
Nur möglich, wenn sich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes befindet – d.h. vom Wohnort über 80 km entfernt oder die Dauer der Fahrzeit nicht zumutbar ist.