Abgaben sind Geldleistungen, die der Bund, die Länder oder Gemeinden (also sogenannte Gebietskörperschaften) Kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben.
Abgaben werden als Oberbegriff für Steuern, Beiträge, Gebühren und bestimmte Beihilfen verwendet. Nach § 3 BAO fallen darunter auch Nebenansprüche zu Abgaben, wie z.B.: Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mudwillensstrafen.
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Ausgaben
Ausgaben sind Geld oder Werte, die aus der Sphäre des Steuerpflichtigen abfließen. Das entsprechende Gegenteil dazu sind die Einnahmen.
Durch den Betrieb veranlasste Ausgaben sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG). Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten (§ 16 EStG).
Abgabenbescheid
Bescheid, der ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthält; d.h. eine Abgabe festsetzt. Dazu zählen insbesondere Veranlagungsbescheide und Vorauszahlungsbescheide.
Neben sonstigen bei Bescheiden erforderlichen Inhalten hat der Spruch des Abgabenbescheids zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO):
- Art und Höhe der Abgaben
- Bemessungsgrundlagen
- Zeitpunkt der Fälligkeit.
Außergewöhnliche Belastung
Es kommt auf die Geldausgabe pro Kalenderjahr an.
Antrag mit Formular E 1f
Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
- Krankheitskosten, Zahnersatz, Hörhilfe, Heilbehelfe, Kurkosten
- Begräbniskosten, nur wenn durch Nachlass nicht gedeckt
- Kosten für Kinderbetreuung
Der Selbstbehalt errechnet sich in Prozent (von 6-12%) nach Höhe des Jahreseinkommens. Eine Verminderungen des Prozentsatzes gibt es für Kinder bzw. bei Alleinverdiener-Absetzbetrag
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
- Katastrophenschäden (Aufwendungen abzüglich Vergütungen)
- Bei Behinderung
bei eigener, des Partners (wenn Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht) oder eines KindesEntweder pauschaler Freibetrag gestaffelt je nach Höhe der Behinderung ab 25% steigend. (Bestätigung durch Amtsarzt
erforderlich)
Oder die tatsächlichen Kosten - Auswärtige Berufsausbildung für Kinder
Pauschaler Betrag € 110,– pro Monat (auch in den Ferien)
Nur möglich, wenn sich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes befindet – d.h. vom Wohnort über 80 km entfernt oder die Dauer der Fahrzeit nicht zumutbar ist.
Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 und 2 FinStrG)
Vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Als Abgabenhinterziehung gilt auch die vorsätzliche Verkürzung von zB. Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds.
AUVA-Zuschuss
Seitens der AUVA kann der Dienstgeber einen Zuschuss zur teilweisen Ver-gütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung (Krankheit/Unfall) erhalten.
Zuschussberechtigt
sind alle Dienstgeber, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.
- bei Krankheit:
ab dem 11. Kalendertag der Entgeltfortzahlung bis höchstens 6 Wochen
- bei Unfällen:
ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung (sofern Erkrankung länger als 3 auf-einander folgende Tage gedauert hat) bis höchstens 6 Wochen
Höhe des Zuschusses
50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlung in der Höhe von 8,34 %.
Antragstellung
schriftlicher Antrag bei der AUVA (Allgem. Unfallversicherungsanstalt), entsprechendes Formular ist unter www.auva.at abrufbar.
Abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Z 1 EStG)
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, wenn sie wegen technischen Verschleißes, wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder (etwa bei Rechten) wegen ihrer Befristung nur eine beschränkte Zeit genutzt werden können. (VwGH 27.11.1963, 790/73).
Überschussrechnung
Während für die betrieblichen Einkünfte der Gewinn zu ermitteln ist, muss für die außerbetrieblichen Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, führt das zu negativen Einkünften. Diese sind grundsätzlich mit anderen positiven Einkunftsarten ausgleichsfähig aber nicht vortragsfähig (Ausnahmen gibt es bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG).
Abschreibung
Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgaben absetzbar. Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 800,00 können ausnahmsweise sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).
Absetzbeträge
Es gelten folgende Absetzbeträge:
Familienbonus Plus: EUR 1.500,– pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr
Voraussetzung: in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
Verkehrsabsetzbetrag: EUR 400,– pro Jahr (ab 2016)
Anspruch: ArbeiternehmerInnen
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: EUR 690,– pro Jahr (ab 2016)
Anspruch: ArbeitnehmerInnen
Pensionistenabsetzbetrag: bis zu EUR 600,– pro Jahr (bis 2019 bis zu EUR 400,–)
Anspruch: PensionsbezieherInnen
Bitte beachten Sie:
Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich!
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: (Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur mit Kind zu!)
bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
bei zwei Kindern EUR 669,– pro Jahr
für jedes weitere Kind EUR 220,– pro Jahr
Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag.
Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes unter: www.bmf.gv.at
Unterhaltsabsetzbetrag: monatlich EUR 29,20 für das erste Kind
EUR 43,80 für das zweite Kind und
jeweils 58,40 EUR für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
Kinderabsetzbetrag: EUR 58,40monatlich pro Kind
Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt!
Mehrkindzuschlag: ab dem 3. Kind EUR 20,– monatlich
Anspruch: Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder – das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (EUR 55.000,– ). Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) ab 2020
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 400 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro.
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht oder nicht voll ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.