In der Bilanz ist neben dem Umlaufvermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen sollen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich nicht aus der Bilanzierung, sondern aus der Zweckbestimmung. Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel: immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen.
- Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören unter anderen auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung.
- Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.
Ein Wirtschaftsgut das zum Anlagevermögen gehört, wird bei beabsichtigter Veräußerung so lange dem Anlagevermögen zugeordnet, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert.
Anspruchszinsen werden für den Zeitraum ab 1.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, höchstens aber für 48 Monate, in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz erhoben. Verzinst werden im Wesentlichen Differenzbeträge zwischen Vorauszahlungen und der nachfolgend mit Bescheid festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftssteuer. Im Falle von Nachzahlungen muss der Abgabepflichtige Anspruchszinsen an das Finanzamt entrichten. Um die Anspruchsverzinsung zu vermeiden, kann der Abgabepflichtige Anzahlungen an das Finanzamt leisten. Bei Gutschriften erhält der Abgabepflichtige Zinsen vom Finanzamt. Nicht festgesetzt werden Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,– nicht erreichen.
Siehe auch „Zinsen im Steuerrecht“
Abfertigung ist eine einmalige Gehaltszahlung des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie kann freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage geleistet werden. Ein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis duch:
- Kündigung Dienstnehmer,
- unbegründetem vorzeitgem Austritt oder
- gerechtfertigter fristloser Entlassung
erfolgt.
Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung richtet sich nach der ununterbrochen Dauer des Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen. Es gibt jedoch bestimmte Anrechnungsbestimmungen, vor allem bei einer kurzen Unterbrechungsdauer zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen. Die Abfertigung beträgt bei einer Dienstzeit von:
3 Jahren …………………………………. 2 Monatsentgelte
5 Jahren …………………………………. 3 Monatsentgelte
10 Jahren …………………………………. 4 Monatsentgelte
15 Jahren …………………………………. 6 Monatsentgelte
20 Jahren …………………………………. 9 Monatsentgelte
25 Jahren …………………………………. 12 Monatsentgelte
Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gibt es keine gesetzliche Abfertigung, sondern Leistungen des Arbeitgebers an eine Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu).
Die sogenannte „Abfertigung neu“ ist im Artikel Mitarbeitervorsorge erläutert.
Arbeitgeber haben laut Gesetz die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Wenn der Arbeitgerber die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegiert, bleibt er jedoch für Anleitung und Kontrolle zuständig. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. mittels Zeiterfassungssystem) selbst führt, hat der Arbeitnehmer das Recht diese einzusehen.
In welcher Form sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?
Eine bestimmte Form der Arbeitszeitaufzeichnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufzeichnungen können händisch oder elektronisch geführt werden. Je Kalendertag sind täglich die Arbeitszeiten inklusive der Ruhezeiten mit Beginn und Ende aufzuzeichnen (ein wöchentlicher oder monatlicher Dienstplan ist nicht ausreichend). Arbeitnehmer wie z.B. Außendienstmitarbeiter, die ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können und auch ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen, können vereinfacht die Dauer der Tagesarbeitszeit aufzeichnen.
Für welche Arbeitnehmer sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?
Aufzeichnungen sind zu führen für Arbeitnehmer mit fixen oder flexiblen Arbeitszeiten, für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) und auch für Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarungen und mit Überstundenpauschalen.
Welche Konsequenzen haben mangelhafte Aufzeichnungen?
Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen können Verwaltungsstrafen von € 20,00 bis € 1.815,00 je Arbeitnehmer verhängt werden. Auch können bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Bezüge, die auf den dann geschätzten Arbeitszeiten beruhen, vorgeschrieben werden. Auch der Nachweis für lohnsteuerbegünstigte Zuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann mit diesen Aufzeichnungen geführt werden. Sind keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorhanden, so gelten für Überstunden nicht mehr die kollektivvertraglichen (meist kürzeren) Verfallfristen, sondern die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.
Abfertigungsrückstellungen sind Rückstellungen, die für Anwartschaften auf Abfertigungen gebildet werden dürfen;
a) für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche,
b) für Abfertigungsansprüche, die den gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Ansprüchen dem Ausmaß nach entsprechen, aber ganz oder zum Teil auf einer freiwilligen Anrechnung von Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber beruhen und auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen an Arbeitnehmer oder andere Personen gewährt werden. Der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung muss einer gesetzlichen oder (dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden) kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sein.
In beiden Fällen können Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden (ab Veranlagung 2004).
Für Dienstverhältnisse die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, besteht kein gesetzlicher Abfertigungsanspruch mehr. Daher können dafür auch keine Abfertigungsrückstellungen mehr gebildet werden.
Im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind. Das Finanzamt ist zur Schätzung im Falle eines mangelhaften Rechnungswesens berechtigt.
Die Aufzeichnungspflichten für Betriebe sind in Österreich in der Bundesabgabenordnung geregelt.
Grundsätzlich sollten folgende Vorraussetzung gegeben sein:
- Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.
- Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
- Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden.
- Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
- Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
- Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen
Zu den Grundaufzeichnungen gehören folgende Unterlagen:
- Hauptbuch und Journale aus der Buchhaltung
- Sachkonten
- Nebenbücher
dazu gehören: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Kassabuch, Kundenkonten, Lieferantenkonten, Lohnkonten
Folgende Einzelbelege:
- Inventuren inkl. der Zählliste
- Losungsermittlungen lt. Barverrechnungsverordnung
- Paragondurchschriften (Einnahmen)
- Paragondurchschriften (Ausgaben)
- Registrierkassenkontrollstreifen
- Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse
- Eingangsrechnungen
- Ausgangsrechnungen
- Lieferscheine zu Ausgangs- und Eingangsrechnungen
- Bankauszüge
- Sonstige Belege, wie Personalverrechnungsbelege und z.B. Urkunden
Unternehmensspezifische Unterlagen:
- Preislisten (insb. bei Gasthäusern – Getränke & Speisekarte)
- Vertreterabrechnungen
- Angebote
- Kalkulationen
- Sonstige Unterlagen
dazu gehören: Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Subventionszusagen, Klagen, Gerichtsurteile, Schadensmeldungen
ELEKTRONISCHE BELEGAUSSTELLUNG:
- Alle elektronisch erfassten Dateien müssen laufend gespeichert werden und als ASCII Datei der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
- ASCII Dateien enthalten lesbare ASCII-Zeichen. Dies ist ein standardisierter Zeichencode zur Beschreibung von Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und einigen Sonderzeichen. ASCII Dateien können mit einfachen Dateibetrachtungsprogrammen gelesen und bearbeitet werden, dadurch lassen sie sich leicht auf andere Betriebssysteme übertragen.
Aufbewahrungspflichten:
Grundsätzlich müssen alle Unterlagen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres aus, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Darüber hinaus sind die Belege so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren (wie z.B. Prüfungen) von Bedeutung sind.
Für Belege betreffend GEWERBEBETRIEBE – 7 Jahre
Für Belege betreffend GEBÄUDE/GRUNDSTÜCKE – 22 Jahre
Diese Frist hat sich auf 22 Jahre verlängert. Diese gilt für alle bebauten Grundstücke, die nach dem September 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem September 2012 erfolgt. 22 Jahre beträgt auch die Frist für Grundstücke, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und für die hinsichtlich des privat genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Das Abflussprinzip kommt bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen/Ausgaben Rechnung und bei der Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkünften zur Anwendung. Das EStG verankert das Abflussprinzip in § 19 und besagt, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, indem sie geleistet wurden.
Ein Abfluss ist üblicherweise anzunehmen, wenn der Geldfluss dazu passiert ist. Genauer definiert ist ein Abfluss anzunehmen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Daher gibt es auch Ersatztatbestände für das Abflussprinzip wie z.B.: die Verbuchung in den Büchern.
Die neu beschlossene Auflösungsabgabe ab 1.1.2013!
Mit dem Sparpaket wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.
Bei folgenden Ausnahmen ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn:
- das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,
- die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,
- der Dienstnehmer gekündigt hat,
- der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
- der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
- der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat,
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,
- der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,
- der freie Dienstnehmer gekündigt hat,
- der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,
- der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,
- der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
- der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
- das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,
- innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,
- das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.
Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.
Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sonder die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen EURO gerundet.
Fällig gemeinsam mit SV-Beiträgen
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31.Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.
Wir stehen Ihnen sehr gerne für Informationen oder Fragen zur Verfügung.