Aktivierung

Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, die zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zählen und den Wert des Wirtschaftsgutes begründen bzw. erhöhen. Zu aktivierende Aufwendungen wirken sich daher nicht sofort, sondern erst bei einer späteren Realisierung durch Absetzung für Abnutzung oder Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen erfolgswirksam aus.

Überschussrechnung

Während für die betrieblichen Einkünfte der Gewinn zu ermitteln ist, muss für die außerbetrieblichen Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, führt das zu negativen Einkünften. Diese sind grundsätzlich mit anderen positiven Einkunftsarten ausgleichsfähig aber nicht vortragsfähig (Ausnahmen gibt es bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG).

AUVA-Zuschuss

Seitens der AUVA kann der Dienstgeber einen Zuschuss zur teilweisen Ver-gütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung (Krankheit/Unfall) erhalten.

Zuschussberechtigt

sind alle Dienstgeber, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.

  • bei Krankheit:
    ab dem 11. Kalendertag der Entgeltfortzahlung bis höchstens 6 Wochen
  • bei Unfällen:
    ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung (sofern Erkrankung länger als 3 auf-einander folgende Tage gedauert hat) bis höchstens 6 Wochen

Höhe des Zuschusses

50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlung in der Höhe von 8,34 %.

Antragstellung

schriftlicher Antrag bei der AUVA (Allgem. Unfallversicherungsanstalt), entsprechendes Formular ist unter www.auva.at abrufbar.

Außergewöhnliche Belastung

Es kommt auf die Geldausgabe pro Kalenderjahr an.

Antrag mit Formular E 1f

Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt

  • Krankheitskosten, Zahnersatz, Hörhilfe, Heilbehelfe, Kurkosten
  • Begräbniskosten, nur wenn durch Nachlass nicht gedeckt
  • Kosten für Kinderbetreuung

Der Selbstbehalt errechnet sich in Prozent (von 6-12%) nach Höhe des Jahreseinkommens. Eine Verminderungen des Prozentsatzes gibt es für Kinder bzw. bei Alleinverdiener-Absetzbetrag

Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt

  •  Katastrophenschäden (Aufwendungen abzüglich Vergütungen)
  •  Bei Behinderung
    bei eigener, des Partners (wenn Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht) oder eines Kindes

    Entweder pauschaler Freibetrag gestaffelt je nach Höhe der Behinderung ab 25% steigend. (Bestätigung durch Amtsarzt
    erforderlich)
    Oder die tatsächlichen  Kosten

  • Auswärtige Berufsausbildung für Kinder

    Pauschaler Betrag € 110,– pro Monat (auch in den Ferien)
    Nur möglich, wenn sich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes befindet – d.h. vom Wohnort über 80 km entfernt oder die Dauer der Fahrzeit nicht zumutbar ist.

Ausgaben

Ausgaben sind Geld oder Werte, die aus der Sphäre des Steuerpflichtigen abfließen. Das entsprechende Gegenteil dazu sind die Einnahmen.
Durch den Betrieb veranlasste Ausgaben sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs 4 EStG). Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind Werbungskosten (§ 16 EStG).

Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge – dieses Thema ist zur Zeit bei den sogenannten „Bauleistern“ in aller Munde.

Bitte beachten Sie tieferstehenden Link zur Homepage des Finanzamtes – hier finden Sie wichtige Informationen.

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Lohnsteuer/Informationen/InformationzurAuftr_12216/_start.htm

Die Eintragung in die HUF Liste:

Die Auftraggeber können dann jedesmal vor Überweisung der Rechnungen diese Liste abfragen (Antragsformular unter www.sozialversicherung.at/mediaDB/560062_WEBEKU_Antragsformular_Dienstgeber.pdf), damit sie entscheiden können, ob sie 100% an den Lieferanten (wenn in der Liste aufgenommen) – oder zur Ausschaltung einer Haftung – nur 75% an den Lieferanten und 25% an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeberhaftung überweisen.

Auftragnehmer sollten sich in die Liste eintragen lassen, um sofort 100% zu erhalten. Im September, wenn sie noch nicht in der Liste aufgenommen wurden, ist mit einem Zahlungsengpass zu rechnen, da sie nur 80% erhalten werden. Dafür müssen sie im Oktober weniger Beiträge an ihre Gebietskrankenkasse zahlen, bzw. können einen Antrag auf Rücküberweisung eines Guthabens stellen.

Wichtig beim Antrag auf Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist, dass die Dienstgeber/innen-Nummer – nicht zu verwechseln mit der Dienstgebernummer bei der Gebietskrankenkasse (kann abgefragt werden unter www.sozialversicherung.at/agh) aufscheint und unbedingt die drei letztgültigen Ust-Bescheide beigelegt werden. Dann wird der Antrag vom Dienstleistungszentrum – Auftraggeber/innen-Haftung geprüft und erst dann ergeht innerhalb von 8 Wochen ein Bescheid, ob man in diese Liste aufgenommen wurde.

Auftraggeberhaftung_(Stand_April_2012)

Auflösungsabgabe bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Die neu beschlossene Auflösungsabgabe ab 1.1.2013!

Mit dem Sparpaket wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.

 

Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.

Bei folgenden Ausnahmen ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn:

  • das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,
  • die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,
  • der Dienstnehmer gekündigt hat,
  • der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
  • der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
  • der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension hat,
  • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,
  • bei einvernehmlicher Auflösung des  Dienstverhältnisses die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,
  • der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,
  • der freie Dienstnehmer gekündigt hat,
  • der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,
  • der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,
  • der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
  • der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
  • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
  • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
  • das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,
  • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,
  • das echte oder freie  Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.

Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.

Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sonder die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen EURO gerundet.

Fällig gemeinsam mit SV-Beiträgen

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der  Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den  zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

Diese Regelung gilt ab dem 1. Jänner 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31.Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.

Wir  stehen Ihnen sehr gerne für Informationen oder Fragen  zur Verfügung.

Aufbewahrungspflicht

Im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Diskussionen, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind. Das Finanzamt ist zur Schätzung im Falle eines mangelhaften Rechnungswesens berechtigt.

Die Aufzeichnungspflichten für Betriebe sind in Österreich in der Bundesabgabenordnung geregelt.

Grundsätzlich sollten folgende Vorraussetzung gegeben sein:

  • Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden.
  • Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
  • Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden.
  • Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
  • Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
  • Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen

Zu den Grundaufzeichnungen gehören folgende Unterlagen:

  • Hauptbuch und Journale aus der Buchhaltung
  • Sachkonten
  • Nebenbücher
    dazu gehören: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Kassabuch, Kundenkonten, Lieferantenkonten, Lohnkonten

Folgende Einzelbelege:

  • Inventuren inkl. der Zählliste
  • Losungsermittlungen lt. Barverrechnungsverordnung
  • Paragondurchschriften (Einnahmen)
  • Paragondurchschriften (Ausgaben)
  • Registrierkassenkontrollstreifen
  • Monats- und Jahresbelege aus der Registrierkasse
  • Eingangsrechnungen
  • Ausgangsrechnungen
  • Lieferscheine zu Ausgangs- und Eingangsrechnungen
  • Bankauszüge
  • Sonstige Belege, wie Personalverrechnungsbelege und z.B. Urkunden

Unternehmensspezifische Unterlagen:

  • Preislisten (insb. bei Gasthäusern – Getränke & Speisekarte)
  • Vertreterabrechnungen
  • Angebote
  • Kalkulationen
  • Sonstige Unterlagen
    dazu gehören: Verträge, Gesellschafterbeschlüsse, Subventionszusagen, Klagen, Gerichtsurteile, Schadensmeldungen

ELEKTRONISCHE BELEGAUSSTELLUNG:

  • Alle elektronisch erfassten Dateien müssen laufend gespeichert werden und als ASCII Datei der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
  • ASCII Dateien enthalten lesbare ASCII-Zeichen. Dies ist ein standardisierter Zeichencode zur Beschreibung von Klein- und Großbuchstaben, Zahlen und einigen Sonderzeichen. ASCII Dateien können mit einfachen Dateibetrachtungsprogrammen gelesen und bearbeitet werden, dadurch lassen sie sich leicht auf andere Betriebssysteme übertragen.

Aufbewahrungspflichten:

Grundsätzlich müssen alle Unterlagen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres aus, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Darüber hinaus sind die Belege so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren (wie z.B. Prüfungen) von Bedeutung sind.

Für Belege betreffend GEWERBEBETRIEBE – 7 Jahre

Für Belege betreffend GEBÄUDE/GRUNDSTÜCKE – 22 Jahre

Diese Frist hat sich auf 22 Jahre verlängert. Diese gilt für alle bebauten Grundstücke, die nach dem September 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem September 2012 erfolgt. 22 Jahre beträgt auch die Frist für Grundstücke, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und für die hinsichtlich des privat genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Arbeitgeber haben laut Gesetz die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

Wenn der Arbeitgerber die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegiert, bleibt er jedoch für Anleitung und Kontrolle zuständig. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitaufzeichnungen (z.B. mittels Zeiterfassungssystem) selbst führt, hat der Arbeitnehmer das Recht diese einzusehen.

In welcher Form sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

Eine bestimmte Form der Arbeitszeitaufzeichnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufzeichnungen können händisch oder elektronisch geführt werden. Je Kalendertag sind täglich die Arbeitszeiten inklusive der Ruhezeiten mit Beginn und Ende aufzuzeichnen (ein wöchentlicher oder monatlicher Dienstplan ist nicht ausreichend). Arbeitnehmer wie  z.B. Außendienstmitarbeiter, die ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können und auch ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen, können vereinfacht die Dauer der Tagesarbeitszeit aufzeichnen.

Für welche Arbeitnehmer sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen?

Aufzeichnungen sind zu führen für Arbeitnehmer mit fixen oder flexiblen Arbeitszeiten, für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte)  und auch für Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarungen und mit Überstundenpauschalen.

Welche Konsequenzen haben mangelhafte Aufzeichnungen?

Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen können Verwaltungsstrafen von € 20,00 bis € 1.815,00 je Arbeitnehmer verhängt werden. Auch können bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Bezüge, die auf den dann geschätzten Arbeitszeiten beruhen, vorgeschrieben werden. Auch der Nachweis für lohnsteuerbegünstigte Zuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann mit diesen Aufzeichnungen geführt werden. Sind keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorhanden, so gelten für Überstunden nicht mehr die kollektivvertraglichen (meist kürzeren) Verfallfristen, sondern die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.

Antragsveranlagung

Die Veranlagung kann nur auf Antrag erfolgen, wenn keine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen besteht.