Es gelten folgende Absetzbeträge:
Familienbonus Plus: EUR 1.500,– pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr
Voraussetzung: in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
Verkehrsabsetzbetrag: EUR 400,– pro Jahr (ab 2016)
Anspruch: ArbeiternehmerInnen
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: EUR 690,– pro Jahr (ab 2016)
Anspruch: ArbeitnehmerInnen
Pensionistenabsetzbetrag: bis zu EUR 600,– pro Jahr (bis 2019 bis zu EUR 400,–)
Anspruch: PensionsbezieherInnen
Bitte beachten Sie:
Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich!
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: (Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur mit Kind zu!)
bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
bei zwei Kindern EUR 669,– pro Jahr
für jedes weitere Kind EUR 220,– pro Jahr
Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag.
Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes unter: www.bmf.gv.at
Unterhaltsabsetzbetrag: monatlich EUR 29,20 für das erste Kind
EUR 43,80 für das zweite Kind und
jeweils 58,40 EUR für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
Kinderabsetzbetrag: EUR 58,40monatlich pro Kind
Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt!
Mehrkindzuschlag: ab dem 3. Kind EUR 20,– monatlich
Anspruch: Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder – das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (EUR 55.000,– ). Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) ab 2020
Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 400 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro.
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht oder nicht voll ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.