Anspruchszinsen (§ 205 BAO)

Anspruchszinsen werden für den Zeitraum ab 1.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, höchstens aber für 48 Monate, in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz erhoben. Verzinst werden im Wesentlichen Differenzbeträge zwischen Vorauszahlungen und der nachfolgend mit Bescheid festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftssteuer. Im Falle von Nachzahlungen muss der Abgabepflichtige Anspruchszinsen an das Finanzamt entrichten. Um die Anspruchsverzinsung zu vermeiden, kann der Abgabepflichtige Anzahlungen an das Finanzamt leisten. Bei Gutschriften erhält der Abgabepflichtige Zinsen vom Finanzamt. Nicht festgesetzt werden Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,– nicht erreichen.

Siehe auch „Zinsen im Steuerrecht“

Anlagevermögen

In der Bilanz ist neben dem Umlaufvermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen sollen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich nicht aus der Bilanzierung, sondern aus der Zweckbestimmung. Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel: immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen.

Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen.

  • Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören unter anderen auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung.
  • Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.

Ein Wirtschaftsgut das zum Anlagevermögen gehört, wird bei beabsichtigter Veräußerung so lange dem Anlagevermögen zugeordnet, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert.

Alleinverdiener-/Alleinerzieher

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag:

bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
(Alleinverdienerabsetzbetrag ist nurmehr in Verbindung mit einem Kind gültig))
Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag:

2 Kinder Absetzbetrag EUR 669,–  

ab dem 3. Kind Absetzbetrag + EUR 220,– pro Kind!
Besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, ist die Auszahlung der Beträge als Negativsteuer möglich.
Alleinverdiener oder Alleinerzieher ist,

Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt
oder wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährten(in) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

steht nur dann zu, wenn die Höhe des Einkommens der (Ehe) Partnerin 6.000,– EUR jährlich nicht übersteigt.

Formulare hierzu finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start.asp

Abfertigung alt

Abfertigung ist eine einmalige Gehaltszahlung des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses. Sie kann freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage geleistet werden. Ein Anspruch auf gesetzliche Abfertigung besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis duch:

  • Kündigung Dienstnehmer,
  • unbegründetem vorzeitgem Austritt oder
  • gerechtfertigter fristloser Entlassung

erfolgt.

Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung richtet sich nach der ununterbrochen Dauer des Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen. Es gibt jedoch bestimmte Anrechnungsbestimmungen, vor allem bei einer kurzen Unterbrechungsdauer zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen. Die Abfertigung beträgt bei einer Dienstzeit von:

3 Jahren …………………………………. 2 Monatsentgelte
5 Jahren …………………………………. 3 Monatsentgelte
10 Jahren …………………………………. 4 Monatsentgelte
15 Jahren …………………………………. 6 Monatsentgelte
20 Jahren …………………………………. 9 Monatsentgelte
25 Jahren …………………………………. 12 Monatsentgelte

Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gibt es keine gesetzliche Abfertigung, sondern Leistungen des Arbeitgebers an eine Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu).

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Durch die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes durch lineare Abschreibung – gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – abgesetzt. Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte (auf ein Jahr entfallende) Betrag abzusetzen, andernfalls gilt die Halbjahresabschreibung.

Absetzbeträge

Es gelten folgende Absetzbeträge: 

Familienbonus Plus: EUR 1.500,– pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr
Voraussetzung: in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Bezug von Familienbeihilfe für das Kind

VerkehrsabsetzbetragEUR 400,– pro Jahr (ab 2016)
Anspruch: ArbeiternehmerInnen

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: EUR 690,– pro Jahr (ab 2016)
Anspruch: ArbeitnehmerInnen

Pensionistenabsetzbetrag: bis zu EUR 600,– pro Jahr (bis 2019 bis zu EUR 400,–)
Anspruch: PensionsbezieherInnen

Bitte beachten Sie:
Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich!

 

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: (Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur mit Kind zu!)

bei einem Kind EUR 494,– pro Jahr
bei zwei Kindern EUR 669,– pro Jahr
für jedes weitere Kind EUR 220,– pro Jahr

 

Wird für ein oder mehrere Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag.
Mehr dazu finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes unter: www.bmf.gv.at

 

Unterhaltsabsetzbetrag: monatlich EUR 29,20 für das erste Kind
EUR 43,80 für das zweite Kind und
jeweils 58,40 EUR für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.

Kinderabsetzbetrag: EUR 58,40monatlich pro Kind
Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt!

Mehrkindzuschlag: ab dem 3. Kind EUR 20,–  monatlich

Anspruch: Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder – das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (EUR 55.000,– ). Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.

Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer) ab 2020

Wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 400 Euro (Zuschlag). Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung). Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro.

Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet. Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.

Absetzbeträge, wie z.B. der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag werden, wenn sie aufgrund eines geringen Einkommens bei der laufenden Lohnabrechnung nicht oder nicht voll ausgenützt werden können, vom Finanzamt ausbezahlt.

Abschreibung

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgaben absetzbar. Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 800,00 können ausnahmsweise sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).

Abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Z 1 EStG)

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, wenn sie wegen technischen Verschleißes, wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder (etwa bei Rechten) wegen ihrer Befristung nur eine beschränkte Zeit genutzt werden können. (VwGH 27.11.1963, 790/73).

Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 und 2 FinStrG)

Vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Als Abgabenhinterziehung gilt auch die vorsätzliche Verkürzung von zB. Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds.

Abgabenbescheid

Bescheid, der ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthält; d.h. eine Abgabe festsetzt. Dazu zählen insbesondere Veranlagungsbescheide und Vorauszahlungsbescheide.

Neben sonstigen bei Bescheiden erforderlichen Inhalten hat der Spruch des Abgabenbescheids zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO):

  1. Art und Höhe der Abgaben
  2. Bemessungsgrundlagen
  3. Zeitpunkt der Fälligkeit.