8. August 2018

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe erhöht

Kleinunternehmen erhalten seit 1.7.2018 von der AUVA 75 % anstatt 50 % des an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer fortgezahlten Entgeltes erstattet.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers.

Mit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50 % auf 75 % erhöht.

Dienstgeber auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten sind zuschussberechtigt, wenn

  • sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
  • ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte beziehungsweise eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
  • die Arbeitsverhinderung bei Unfall länger als drei, beziehungsweise bei Krankheit länger als zehn aufeinander folgende Tage dauerte,
  • das Entgelt fortgezahlt wurde und
  • sie einen Antrag auf Zuschuss stellen.

Nicht mehr als zehn Dienstnehmer

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit beziehungsweise Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die

  • aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
  • bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe eingetreten ist.

Der Zuschuss wird bei Unfall ab dem ersten Tag, beziehungsweise bei Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: EUR 5.130,00 x 1,5 = EUR 7.695,00).

ECA-Hinweis:

Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches eingebracht wird. Der Antrag soll möglichst auf elektronischem Wege gestellt werden.