Besteuerung bei befristeter Auslandstätigkeit
Bei nur kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten müssen alle weltweiten Einkünfte in Österreich versteuert werden.
Begründet ein Steuerpflichtiger sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so wäre er im Regelfall in beiden Staaten mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Um eine Besteuerung des gleichen Einkommens in zwei Staaten zu vermeiden, wurden zwischen einzelnen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausverhandelt.
Abhängig von der jeweiligen Einkunftsart sehen diese DBA vor, welcher Staat ein Einkommen besteuern darf und welcher Staat letzten Endes ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Dafür ist zunächst die Ansässigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen festzustellen.
Wohnsitz und Mittelpunkt des Lebensinteresses
Eine Person ist in jenem Staat ansässig, in dem diese über eine ständige Wohnstätte und damit über einen sogenannten „Wohnsitz“ verfügt. Ist der Steuerpflichtige aufgrund dieses Kriteriums in zwei Staaten ansässig, so ist für die Beurteilung der Ansässigkeit der Mittelpunkt des Lebensinteresses festzustellen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses liegt dabei in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Längerer Beobachtungszeitraum als bisher
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich, dass bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen nämlich auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Darüber hinaus kommt wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.
Bei kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten in etwa bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist daher noch nicht von einer Verlagerung der Ansässigkeit ins Ausland auszugehen.
Nichtsdestotrotz ist der Ansässigkeitsort bereits im Vorfeld einer Auslandstätigkeit stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, da bei einer Verlagerung der Ansässigkeit neben internationalen Steuerfragen auch mögliche sozialversicherungsrechtliche Aspekte wie eine allfällige Begründung einer Versicherungspflicht im Ausland und nationale steuerliche Konsequenzen wie eine mögliche Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigen sind.