Vorsteuerabzug: Ist-Versteuerung und Ratenzahlung
Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend machen zu können, ist ein Wechsel zur Soll-Besteuerung zu überlegen. Andernfalls wäre bei Ratenzahlungen auch der Vorsteuerabzug nur in Etappen möglich.
Im Falle der Ist-Versteuerung kann der Unternehmer erst in jenem Voranmeldungszeitraum den Vorsteuerabzug geltend machen, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist, eine korrekte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Umsatzsteuerliche Unternehmer, die beim Finanzamt als sogenannte „Ist-Versteuerer“ geführt werden, können bei Ratenzahlung somit nur die jeweils in den Ratenzahlungen steckende anteilige Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Ausgenommen davon sind Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum EUR 2 Mio. überstiegen haben.