11. Juli 2018

Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter EUR 30.000,00 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

ECA-Hinweis:

Zu beachten ist allerdings, dass die Jahresumsatzgrenze von EUR 30.000,00 gesamtbetrieblich zu sehen ist. Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von EUR 30.000,00 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes.

Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von EUR 30.000,00 (netto) Gesamtumsatz sowie EUR 7.500,00 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.