14. Juni 2021

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Testungen und Impfaktionen

Aufgrund des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes sind Aufwandsentschädigungen bei „bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen“, die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an „nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen“ gewährt werden, im Ausmaß von

 bis zu EUR 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und

 bis zu EUR 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit (Freibetrag). Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil im Rahmen erklärungspflichtiger gewerblicher oder selbständiger Einkünfte steuerpflichtig.

Gemäß den „Fragen und Antworten“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Zweckzuschussgesetz liegt eine nebenberufliche Mitarbeit insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit z. B. das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird. Arbeitet z. B. eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit mit, ist die Entschädigung steuerfrei.

Übersteigt die Aufwandsentschädigung die oben angeführten Freibeträge, liegen zum Beispiel bei Ärzten selbständige Einkünfte bei anderen Personen im Regelfall gewerbliche Einkünfte vor. Bei der Einkünfteermittlung kommt sowohl die Kleinunternehmerpauschalierung als auch die sogenannte Basispauschalierung in Betracht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer greift nach Ansicht des BMF die Steuerbefreiung für Umsätze aus sonstigen Leistungen, die mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängen. Ärzte können davon abweichend die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten in Anspruch nehmen, die allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden ist.

Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung trifft sowohl das COVID-19-Zweckzuschussgesetz sowie das BMF in ihren „Fragen und Antworten“ zu diesem Gesetz keine konkrete Aussage. Das Zweckzuschussgesetz hält lediglich fest, dass Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Höhe von EUR 1.000,48 monatlich „nicht als Entgelt“ im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gelten. Das BMF geht davon aus, dass für Aufwandsentschädigungen über dem Steuerfreibetrag vom „Auftraggeber“ eine „Mitteilung nach § 109a EStG“ an das Finanzamt zu übermitteln ist. Danach dürften die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich als solche aus einem freien Dienstverhältnis gewertet werden, was nach den Ausführungen des BMF jedoch nicht zwingend so sein muss. Demnach könnten steuerpflichtige Aufwands-
entschädigungen der Sozialversicherung für selbständig Tätige unterliegen und insoweit insgesamt beitragspflichtig sein.

Anmerkung:
Am Beispiel der Vergütung von Helfern bei Test- und Impfstraßen wird die Komplexität unseres Steuer-, Abgaben- und Beitragsrechts deutlich. Dies betrifft die vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung dem Grunde nach und nachfolgend darauf aufbauend die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung einschließlich aller rechtlichen Bestimmungen, die Einkommensgrenzen vorsehen.