27. Mai 2021

Wichtige Neuigkeiten aus der Personalverrechnung

Neben der Kurzarbeit und dem Homeoffice gibt es noch weitere wichtige und für Sie als Dienstgeber sehr interessante Neuigkeiten aus der Personalverrechnung.

Lohnkontenverordnung

Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert. 

Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein: 

  • die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
  • die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
  • die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
  • der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.

Neustartbonus

Die Umsetzung des Neustartbonus wurde am 16. Juni 2020 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Arbeitslose Personen mit einer Arbeitsaufnahme vom 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 können diesen persönlich beim AMS oder über das eAMS-Konto beantragen.

Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Die Höhe bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950,00 gedeckelt.

Der Neustartbonus ist für neue Beschäftigungsverhältnisse konzipiert.

Da Kurzarbeit darauf abzielt, bestehende Dienstverhältnisse zu erhalten, sind Dienstnehmer in Kurzarbeit vom Neustartbonus ausgeschlossen.

Das Dienstverhältnis wird höchstens 28 Wochen gefördert.

Änderung der LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeit

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) zur Verfügung stellt, sind steuer- und sozialversicherungsbefreit. Der Dienstnehmer muss hierbei die Mahlzeit entweder direkt im Betrieb erhalten oder in ­einer Gaststätte konsumieren.

Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensmarken), die der Dienstnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8,00 (bisher € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln (z.B. im Supermarkt) verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2,00 (bisher € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.

Der Dienstnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

Für Dienstnehmer im Homeoffice sind die Essensmarken nicht immer steuer- und sozialversicherungsbefreit. Löst ein Dienstnehmer im Homeoffice die Essensbons oder Essensmarken bei einem Lieferservice ein, so sind die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit nicht erfüllte, weil die Konsumation in einer Gaststätte bzw. im Betrieb fehlt.  Essensbons oder Essensmarken, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, bleiben jedoch auch im Homeoffice abgabenfrei.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,00 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Dienstgeber für Dienstnehmer ist bis zu € 300,00 pro Jahr und Dienstnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung:
Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

Sachzuwendungen bis maximal € 186,00 steuerfrei

Geschenke an Dienstnehmer, die im Rahmen einer Weihnachtsfeier, eines Firmen- oder Dienstjubiläums übergeben werden, sind, wie bisher, innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen sind auch Warengutscheine oder Goldmünzen. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung:
Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

Betriebsveranstaltungen bis € 365,00 pro Dienstnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von
€ 365,00
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Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Achtung:
Auch ein reiner Kostenersatz des Dienstgebers, in Form einer Geldzuwendung, stellt ebenfalls einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen in der Personalverrechnung gerne zur Verfügung!