VwGH: Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied für ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung.
Macht sich ein Steuerpflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann durch die rechtzeitige Erstattung einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer bereits angekündigten Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn ein Strafzuschlag entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag wird je nach Höhe der Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, welche Abgabenansprüche bei der Bemessung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind.
Zusätzlicher Strafzuschlag zu entrichten
Damit einer Selbstanzeige, die anlässlich einer beginnenden Außenprüfung erstattet wird, strafbefreiende Wirkung zuerkannt wird, ist neben der rechtzeitigen Erstattung und der Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse sowie der zeitgerechten Zahlung der geschuldeten Abgabenbeträge (innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige bzw. ab Bescheidzustellung) zusätzlich auch ein Strafzuschlag zu entrichten. Der Gesetzgeber wollte damit bezwecken, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Abgabenleistung strafbefreiende Wirkung zukommt.
Der Strafzuschlag ist dabei, abhängig von der Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenmehrbeträge, wie folgt gestaffelt:
- Mehrbetrag bis EUR 33.000,00 – Strafzuschlag 5 %
- Mehrbetrag von EUR 33.000,00 bis EUR 100.000,00 – Strafzuschlag 15 %
- Mehrbetrag von EUR 100.000,00 bis EUR 250.000,00 – Strafzuschlag 20 %
- Mehrbetrag über EUR 250.000,00 – Strafzuschlag 30 %
Strittig war bis dato, ob von der Bemessung des Strafzuschlages nur jene Abgabenmehrbeträge betroffen sind, die sowohl inhaltlich als auch betreffend des Prüfungszeitraumes von dem Prüfungsauftrag umfasst sind.
VwGH bejaht weitere Abgabenerhöhung
Der VwGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sämtliche von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume und somit auch Abgaben bei der Festsetzung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind, die nicht im Prüfungsauftrag enthalten sind.
Er bejaht damit ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung. Die von der Prüfungsankündigung umfassten Abgabenarten und Zeiträume sind für Zwecke des Strafzuschlages daher irrelevant.
> Steuertipp:
Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte dies daher am besten noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlages strafbefreiend wirkt. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.