10. September 2019

Entsendung – Bescheinigung „A1“

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, drohen in den meisten europäischen Ländern empfindliche Bußgeldvorschreibungen.

Entsendung von Dienstnehmern

Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.

Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssystem des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung.

Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulars sind bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Gebietskrankenkassen empfehlen, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die GKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).

Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Auslandstätigkeiten von Selbständigen

Von einer Entsendung spricht man auch dann, wenn man eine selbständige Tätigkeit vorübergehend – etwa zur Erledigung eines Auftrages – auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. Dadurch soll verhindert werden, dass während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland auch dort eine Sozialversicherungspflicht entsteht.

Als Nachweis ist auch in diesem Fall eine Entsendebescheinigung mittels Formular A1 erforderlich. Dieses wird für Selbständige von der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt.

Voraussetzungen für Selbständige

Um weiterhin in Österreich der Sozialversicherung zu unterliegen und keine Versicherungspflicht im Ausland zu bewirken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die selbständig tätige Person führt eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaates aus, in dem sie ansässig ist.
  • Die selbständige Tätigkeit muss bereits zwei Monate vor der beabsichtigten Entsendung ausgeübt worden sein.
  • Die in Österreich für den Betrieb notwendige Infrastruktur wie Büroräume, Gewerbeberechtigung, uä bleibt bestehen.
  • Die Tätigkeit kann in Österreich sofort nach der Rückkehr wieder fortgesetzt werden.
  • Der Selbständige muss in dem Mitgliedstaat, in den er sich entsendet, eine ähnliche Tätigkeit ausüben, wie im Staat, in dem er ansässig ist. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit an und nicht darauf, ob diese Tätigkeit als unselbständige oder selbständige Tätigkeit qualifiziert wird. Jedenfalls liegt eine ähnliche Tätigkeit vor, wenn sie Ausfluss jenes Tätigkeitsfeldes ist, für das die Person im Entsendestaat eine Gewerbeberechtigung oder Berufsberechtigung besitzt.

Entsendedauer

Die Entsendung darf grundsätzlich maximal 24 Monate dauern. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist lediglich im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung, welche in Österreich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen ist, möglich.

Beispiel 1)

Eine Person betreibt in Österreich einen Tischlereibetrieb und übernimmt für elf Monate in Tschechien einen Auftrag als Tischler. In welchem Mitgliedstaat ist die Person in diesen elf Monaten zu versichern?

… Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Österreich
… Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: JA
… Rechtsvorschriften: Österreich

Beispiel 2)

Ein Inhaber eines Installateurbetriebes in Slowenien arbeitet zwölf Monate bei einem Installateur in Österreich. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt diese Person?

… Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Slowenien
… Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: JA
… Rechtsvorschriften: Slowenien

Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen des Formulars hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer oder Selbständige nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt.

> Fazit:

Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der A1-Bescheinigung.