Verkauf eines Kundenstocks
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine steuerpflichtige sonstige Leistung ist. Das widerspricht der bisherigen Ansicht der Finanz und kann umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Veräußerer haben.
In der Umsatzsteuer gibt es Umsätze, die von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, dazu zählen zum Beispiel Umsätze von Ärzten. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze zwar keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch auch keine Vorsteuerabzugs-Möglichkeit besteht.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.
Konkret wäre das der Fall bei dem Verkauf der Ordinationseinrichtung am Ende der beruflichen Tätigkeit.
Hat ein Arzt bei der Betriebsaufgabe auch eine Ablöse für einen Firmenstock bekommen, sah die Finanzverwaltung darin ebenfalls eine steuerbefreite Lieferung.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht das nun anders und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt.
Damit ist auch die Steuerbefreiung (für Lieferungen) nicht mehr anwendbar und unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.
Der Käufer des Kundenstockes wird im Regelfall wohl wieder ein Arzt sein, der dafür jedoch keinen Vorsteuerabzug hat.
Dasselbe gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter.