11. Dezember 2019

Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen

Die Plattformen Airbnb oder Booking.com haben es Privaten ermöglicht, mit wenig Marketing-Aufwand in das „Vermietungsgeschäft“ einzusteigen.

Die Beherbergungsumsätze über diese Plattformen sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen; es liegt die Vermutung nahe, dass das Finanzamt diesen Anstieg in den Steuererklärungen noch nicht so wahrnehmen konnte.

Daher wird zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung eine Aufzeichnungsverpflichtung für diese Plattformen in Zukunft vorgesehen.
Gleiches gilt bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind von diesen Plattform-Betreibern auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Ab einem Jahresumsatz von EUR 1.000.000,00 müssen die Plattform-Betreiber die Aufzeichnungen ohne Aufforderung übermitteln.

Im Klartext heißt dies, dass in Zukunft sämtliche Umsätze von Airbnb und Co automatisch der Finanzverwaltung gemeldet werden. Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner „erleichtert“ werden.

Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Plattform-Betreiber für die Steuer. Somit werden diese in die Pflicht genommen, auch korrekte Meldungen abzuliefern.

Eine entsprechende Verordnungs-Ermächtigung des Finanzministers wird dies noch exakter regeln; jedenfalls sollten insbesondere Gelegenheitsvermieter  bedenken, dass diese Meldeverpflichtung zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

>  Hinweis:
Sollten Einkünfte aus einer solchen Quelle vorliegen, wäre jetzt noch Zeit für eine Selbstanzeige.