Unentgeltliche Arbeitskleidung als ein geldwerter Vorteil?
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über die Qualifizierung von unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zu entscheiden und hier einen sehr strengen Maßstab angesetzt.
Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen alle Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Auch Kleidung ist von dieser Bestimmung erfasst, wobei hier die Kostenersparnis des Dienstnehmers im Vordergrund steht. Diese entsteht dadurch, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskleidung nicht selbst kaufen muss.
Sobald eine Dienstkleidung keinen Wiedererkennungswert nach außen hat (großflächige Logos) und sich auch für den privaten Gebrauch eignet, ist diese als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren und damit der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterziehen.
Hinweis:
Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung jedoch um typische Berufskleidung, zählt deren Wert nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und ist nicht den Lohnabgaben zu unterziehen. Bei typischer Berufskleidung handelt es sich um solche, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen einer privaten Lebensführung eignet. Dies ist insbesondere bei Schutzkleidung oder einer Art Uniform gegeben. Als Beispiel für Uniformen ist die Polizeiuniform oder die Militärkleidung zu nennen.