10. April 2024

Mitarbeiterprämie seit 1.1.2024

Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023. Sie kann allerdings nur mehr unter strengeren Voraussetzungen gewährt werden.

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren.

Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu EUR 3.000,00 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet ist oder werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags sowie eines Arbeitgeberverbands und existiert kein Betriebsrat, kann durch eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer auch eine begünstigte Mitarbeiterprämie gewährt werden.

Weiters muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln und darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich. Sofern ein Kollektivvertrag keine konkreten Vorgaben vorsieht, ist die Höhe nach objektiven Kriterien, wie etwa die Wochenstunden pro Mitarbeiter, zu bestimmen.

Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese mit einem Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 pro Jahr begrenzt.

Tipp:
Wenden Sie sich bitte unbedingt an unsere Personalverrechnungsabteilung, wenn Sie planen, auch 2024 ihren Dienstnehmern zusätzliche Prämien zukommen zu lassen.