14. Juli 2021

Umsatzsteuerguthaben eines Abgabenpflichtigen sind zu verzinsen

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.

Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Das österreichische Abgabenrecht sieht aber keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus dem Bereich der Umsatzsteuer vor.

Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen zugunsten der Abgabenbehörde oder andererseits Gutschriftszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit nur im Zusammenhang mit Ertragsteuern, wie die Einkommens- und Körperschaftsteuer, zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.

Hinweis:
Vor dem Hintergrund dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen im Zusammenhang mit den Ertragsteuern geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung saniert wird, bleibt abzuwarten.