14. Juli 2021

Abzugsteuer bei Events mit ausländischen Künstlern

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für österreichische Auftraggeber die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

Der österreichische Unternehmer (Auftraggeber) muss eine besondere Steuer von den an ausländische Künstler für Auftritte im Inland gezahlten Vergütungen (Entgelten) einbehalten und haftet für die Abfuhr der Abzugssteuer an das zuständige österreichische Finanzamt.

Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an in Österreich beschränkt steuerpflichtige Künstler, die weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlicher Aufenthalt im Inland haben, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20 % Abzugsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen an ausländische Künstler für deren Leistungen im Inland bezahlt.

Berücksichtigung von zusammenhängenden Ausgaben

Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Man spricht diesfalls von der Bruttobesteuerung.

In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung. Mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können dabei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer berücksichtigt werden. Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25 %.

Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind. Das können etwa Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten und dergleichen sein.

Die Abzugsteuer ist vom Auftraggeber im Zeitpunkt der Auszahlung an den ausländischen Künstler einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Ausnahme von der Abzugsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann der österreichische Veranstalter bei ausländischen Künstlern,

 die für ihre Tätigkeit ein Honorar nach Abzug von Kostenersätzen wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc. von maximal EUR 1.000,00 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und

 deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.000,00 betragen,

 unter bestimmten Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld penible Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte des Künstlers ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.

Tipp:
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Auftraggeber ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen.